Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

EBV - Schadensersatz bei Bösgläubigkeit (§§ 989,990 I BGB)

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Schema: EBV - Schadensersatz bei Bösgläubigkeit (§§ 989,990 I BGB)

7. April 2026

15 Kommentare


Wie prüfst Du den Schadensersatzanspruch nach §§ 990, 989 BGB?

  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses

    Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).

  2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe

  3. Bösgläubiger Besitzerwerb oder Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht

    Bei dem bösgläubigen Besitzerwerb ist sowohl die Kenntnis als auch die grob fahrlässige Unkenntnis des Besitzers vom fehlenden Besitzrecht schädlich (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der nachträglichen Bösgläubigkeit ist nur die positive Kenntnis des Besitzers schädlich (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).

  4. Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers

  5. Schaden des Eigentümers

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe

Johannes Nebe

12.9.2022, 18:29:54

Bin bei näherer Betrachtung erstaunt, dass die Voraussetzung der Rechtshängigkeit in §

989 BGB

so wenig erwähnt wird. Immer liest man:

Bösgläubigkeit

ist hier wie Rechtshängigkeit. Aber warum? Das wäre doch am leichtesten zu erklären damit, dass § 990 auf § 989 nur einen Rechtsfolgenverweis gibt. BeckOK [§ 990, Rn. 38] sagt eher das Gegenteil. Die meisten sagen nichts. Wer kann es erklären?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.9.2022, 11:40:36

Hallo Johannes Nebe, § 990 BGB stellt eigentlich gar keine eigenen Anforderungen auf, außer dass er eine alternative Voraussetzung für die Rechtshängigkeit normiert. Danach kann auch ohne Rechtshängigkeit eine Haftung eintreten, wenn der Besitzer entweder a) bei Besitzerwerb Kenntnis oder grob

fahrlässig

e Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht hatte oder b) während des Besitzes positive Kenntnis davon erlangt. Das Erfordernis der Verschlechterung/Zerstörung der Sache, das Verschuldenserfordernis ergeben sich weiterhin aus §

989 BGB

. Ist es damit klarer? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

14.9.2022, 07:14:19

Ja

, vielen Dank, das hilft.

ajboby90

ajboby90

6.1.2024, 12:02:01

Danke Johannes hatte mich das auch schon lange gefragt.

B.H.

B.H.

29.5.2024, 10:46:13

Richten sich Art und Umfang des Schadensersatzes nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

30.5.2024, 16:05:51

Hallo b.10,

Ja

, nach der ganz herrschenden Meinung richtet sich Art und Weise des Schadenersatzes nach den §§ 248 ff BGB, sodass im Grundsatz § 249 I gilt und sämtliche Vermögensschäden - auch über den reinen Sachwert hinaus - zu ersetzen sind. Viele Grüße  Max - für das Jurafuchs-Team

SI

sikijackson

26.3.2025, 20:24:36

Wie ist das bei § 1007 III S.2 ?

JI

Jimmy105

6.9.2024, 18:19:11

Um wessen Besitzrecht geht es? Gutgläubigkeit darin, dass der Veräußerer ein Besitzrecht hat, dies erteilen darf? Oder Gutgläubigkeit darin, dass man ein Besitzrecht erwirbt?

BL

Blotgrim

21.3.2025, 22:43:28

Es geht um das Besitzrecht der Person gegen die der Anspruch gerichtet ist. Was die zweite und dritte Frage angeht so geht es darum ob die Person gegen die sich der Anspruch richtet weiß dass sie kein Besitzrecht hat. Die von dir gestellten Fragen sind Teil dieses Prüfungspunkt. Wenn ich

glaube

ein Besitzrecht zu erwerben

glaube

ich idR gutgläubig daran ein Besitzrecht zu haben, weiß ich dass der z.B. Mietvertrag nichtig ist bin ich bösgläubig, Genauso (in Bezug auf die zweite Frage) wenn ich weiß oder eben nicht weiß, dass ich den Mietvertrag mit jemandem schließe der gar nicht Eigentümer der Mietsache ist. Ich hoffe das beantwortet die Frage einigermaßen ^^

AME

Amelie7

18.3.2025, 12:57:35

Der Anspruch nach § 989 ist

ja

der Anspruch für den verklagten Besitzer, wird das hier einfach vorausgesetzt?

ALE

Aleton

24.4.2025, 15:50:13

Ich weiß nicht ob ich die Frage richtig verstanden habe, aber die Norm (§ 989) brauchst du auch für den bösgläubigen Besitzer, da § 990 auf § 989 verweist. Der § 989 führt zum SE während 990 BGB nur die Art und damit den Zeitpunkt normiert.

Nils

Nils

25.11.2025, 21:51:31

Die Antwort von Nora in dem anderen Thread erklärt es ziemlich gut.

WayanMajere

WayanMajere

17.1.2026, 23:12:26

Für mich (und andere mit denen ich gesprochen habe) ist das etwas verwirrend, weil der Schaden

ja

schon unter III. geprüft wird. Es hat eine Weile gedauert, bis wir herausgefunden haben, dass damit die Schadenshöhe gemeint ist. Vllt. kann man das deutlicher machen

Kira

Kira

19.2.2026, 10:01:00

@[WayanMajere](278428) das wirkt evtl. im 3. Semester noch ein wenig verwirrend, wird sich aber aller spätestens gen 5. Semester legen. Für dich und deine Freunde zum Verständnis: mit "Schaden" ist im ZivilR immer die Berechnung der Schadenshöhe gemeint bzw. der Wertersatz, was sich meist nach §§ 249 ff. richtet. Je nach Anspruchsgrundlage wird immer zuvor abstrakt geschaut, ob ein Schaden für den konkreten Anspruch vorliegt. Mal etwas weniger abstrakt Bei einem Schadensersatz aus § 280 I prüfst du wie folgt I. Schulderverhältnis II.

Pflichtverletzung

III.

Vertretenmüssen

IV. Schaden Die

Pflichtverletzung

(z.B. beim KaufR eine Schlechtleistung) ist der umgangssprachliche Schaden. Etwas ist nicht in Ordnung, so wie hier die Verschlechterung zum Beispiel. Du stellst also erstmal fest § 989 setzt tatbestandlich eine Verschlechterung voraus, diese liegt vor. Dann schaust du, ob die Verschlechterung verschuldet eingetreten ist und dann erst prüftst du den ganz konkreten Schaden. Erst jetzt schaust du also wie wirkt sich das im Vermögen der geschädigten Person aus.

Pflichtverletzung

/Verschlechterung = abstraktes Erfüllen des Tatbestandsmerkmals Schaden = konkret berechneter Anspruch Diese Zweiteilung findest du eigentlich überall wo es um Schadensersatz geht, weshalb es Schemata überladen würde.

WayanMajere

WayanMajere

19.2.2026, 12:19:38

Ich denke, es hat uns primär deshalb verwirrt, weil unsere Professoren es in ihren Schemata immer als "Rechtsfolge: Schadenshöhe" bezeichnen. Gut zu wissen, dass es anderswo anders bezeichnet wird.