Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
EBV - Schadensersatz bei Bösgläubigkeit (§§ 989,990 I BGB)
Schema: EBV - Schadensersatz bei Bösgläubigkeit (§§ 989,990 I BGB)
4. Juli 2025
11 Kommentare
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Wie prüfst Du den Schadensersatzanspruch nach §§ 990, 989 BGB?
Vindikationslage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses
Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).
Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
Bösgläubiger Besitzerwerb oder Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht
Bei dem bösgläubigen Besitzerwerb ist sowohl die Kenntnis als auch die grob fahrlässige Unkenntnis des Besitzers vom fehlenden Besitzrecht schädlich (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der nachträglichen Bösgläubigkeit ist nur die positive Kenntnis des Besitzers schädlich (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).
Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers
Schaden des Eigentümers
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
12.9.2022, 18:29:54
Bin bei näherer Betrachtung erstaunt, dass die Voraussetzung der Rechtshängigkeit in §
989 BGBso wenig erwähnt wird. Immer liest man:
Bösgläubigkeitist hier wie Rechtshängigkeit. Aber warum? Das wäre doch am leichtesten zu erklären damit, dass § 990 auf § 989 nur einen Rechtsfolgenverweis gibt. BeckOK [§ 990, Rn. 38] sagt eher das Gegenteil. Die meisten sagen nichts. Wer kann es erklären?

Nora Mommsen
13.9.2022, 11:40:36
Hallo Johannes Nebe,
§ 990 BGBstellt eigentlich gar keine eigenen Anforderungen auf, außer dass er eine alternative Voraussetzung für die Rechtshängigkeit normiert. Danach kann auch ohne Rechtshängigkeit eine Haftung eintreten, wenn der Besitzer entweder a) bei Besitzerwerb Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnisvom fehlenden
Besitzrechthatte oder b) während des Besitzes positive Kenntnis davon erlangt. Das Erfordernis der Verschlechterung/Zerstörung der Sache, das Ver
schuldenserfordernis ergeben sich weiterhin aus §
989 BGB. Ist es damit klarer? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe
14.9.2022, 07:14:19
Ja, vielen Dank, das hilft.

ajboby90
6.1.2024, 12:02:01
Danke Johannes hatte mich das auch schon lange gefragt.
B.H.
29.5.2024, 10:46:13

Maximilian Puschmann
30.5.2024, 16:05:51
Hallo b.10, Ja, nach der ganz herrschenden Meinung richtet sich Art und Weise des
Schadenersatzes nach den §§ 248 ff BGB, sodass im Grundsatz § 249 I gilt und sämtliche Vermögensschäden - auch über den reinen Sachwert hinaus - zu ersetzen sind. Viele Grüße Max - für das Jurafuchs-Team
sikijackson
26.3.2025, 20:24:36
Wie ist das bei § 1007 III S.2 ?
Jimmy105
6.9.2024, 18:19:11
Um wessen
Besitzrechtgeht es? Gutgläubigkeit darin, dass der Veräußerer ein
Besitzrechthat, dies erteilen darf? Oder Gutgläubigkeit darin, dass man ein
Besitzrechterwirbt?
Blotgrim
21.3.2025, 22:43:28
Es geht um das
Besitzrechtder Person gegen die der Anspruch gerichtet ist. Was die zweite und dritte Frage angeht so geht es darum ob die Person gegen die sich der Anspruch richtet weiß dass sie kein
Besitzrechthat. Die von dir gestellten Fragen sind Teil dieses Prüfungspunkt. Wenn ich glaube ein
Besitzrechtzu erwerben glaube ich idR gutgläubig daran ein
Besitzrechtzu haben, weiß ich dass der z.B. Mietvertrag nichtig ist bin ich
bösgläubig, Genauso (in Bezug auf die zweite Frage) wenn ich weiß oder eben nicht weiß, dass ich den Mietvertrag mit jemandem schließe der gar nicht Eigentümer der Mietsache ist. Ich hoffe das beantwortet die Frage einigermaßen ^^
Amelie7
18.3.2025, 12:57:35
Der Anspruch nach § 989 ist ja der Anspruch für den verklagten Besitzer, wird das hier einfach vorausgesetzt?
Aleton
24.4.2025, 15:50:13
Ich weiß nicht ob ich die Frage richtig verstanden habe, aber die Norm (§ 989) brauchst du auch für den
bösgläubigen Besitzer, da § 990 auf § 989 verweist. Der § 989 führt zum SE während 990 BGB nur die Art und damit den Zeitpunkt normiert.