Schema: EU-Grundrechte
30. Mai 2025
12 Kommentare
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Wie prüfst Du die EU-Grundrechte?
Anwendbarkeit der GRCh
Bindung der Organe der EU
Bindung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht
Es ist streitig, was unter der „Durchführung des Rechts der Union“ zu verstehen ist. Der EuGH legt dieses Merkmal weit aus und verschafft den EU-Grundrechten somit einen relativ großen Anwendungsbereich. Dies wird von der deutschen Literatur teilweise kritisiert. Problematisch ist die Anwendbarkeit der GRCh insbesondere bei der Umsetzung oder Vollziehung des sekundären Unionsrechts, bei Beschränkung von unionsrechtlichen Freiheiten und bei mitgliedstaatlichem Handeln, das sowohl dem Mitgliedstaat als auch der Union zurechenbar ist. In der Recht auf Vergessen II Entscheidung hat das BVerfG entschieden, dass es auch im vollvereinheitlichten Bereich die GRCh als Prüfungsmaßstab heranziehen kann und damit den Anwendungsbereich der GRCh erweitert.
Schutzbereich
Unterscheiden lässt sich innerhalb der GRCh zwischen den Ausprägungen der Menschenwürde in Art. 1-5 GRCh, den Freiheitsrechten in Art. 6-19 GRCh, den Gleichheitsrechten in Art. 20-26 GRCh und den justiziellen Grundrechten in Art. 47-50 GRCh.
Persönlicher Schutzbereich
Die Unionsgrundrechte sind nicht auf Unionsbürger im Sinne von Art. 20 AEUV beschränkt, sondern gelten grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige. Einige Grundrechte sind aber auch Unionsbürgern vorbehalten. Bei juristischen Personen kommt es darauf an, ob die Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar sind und in welchem Mitgliedsstaat sie ihren Sitz haben.
Sachlicher Schutzbereich
Eingriff
Bei Freiheitsrechten liegt ein Eingriff bei Verkürzung eines Grundrechts durch einen Grundrechtsadressaten vor. Ein Eingriff in Gleichheitsrechte besteht dagegen bei Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten oder bei Gleichbehandlung von im Wesentlichen ungleichen Sachverhalten.
Rechtfertigung
Gesetzesvorbehalt, Art. 52 Abs. 1. S. 1 GRCh
Keine Verletzung des Wesensgehalts, Art. 52 Abs. 1. S. 2 GRCh
Verhältnismäßigkeit, Art. 52 Abs. 1. S. 2 GRCh
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
7.2.2023, 16:38:11
Wie genau kann ich in dem Kontext den vollvereinheitlichten Bereich verstehen?

Nora Mommsen
13.2.2023, 17:14:53
Hallo Imponderabilie, danke für deine Frage. Gemeint ist vollharmonisiert - also solche Bereiche, in denen die EU-Normen den Mitgliedsstaaten keinen Umsetzungsspielraum mehr lassen. Der Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts zu der "
Recht auf VergessenII"-Entscheidung dazu lautet: "Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die
Unionsgrundrechtemaßgeblich." Wenn sich die Verfassungs
beschwerde also gegen nationales Recht richtet, dass aber inhaltlich - aufgrund zwingender Vorgaben, die weder über noch unterschritten werden dürfen, zu 100 % europäischem Recht entspricht, greift der Anwendungsvorrang der
Unionsgrundrechtevor den Grundrechte des Grundgesetzes. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Whale
10.6.2024, 12:18:24
Im Erklärungspunkt steht, dass die GRCh nun auch bei vollharmonisierten Sachverhalten als
Prüfungsmaßstabherangezogen wird. Warum "auch"? Müsste dies nicht "insbesondere" heißen? Und wenn nicht, in welchen Fällen sind die GRCh ebenfalls anzuwenden?
QueerSocialistLawyer
12.12.2024, 14:30:35
Was ist die normative Anknüpfung bei der Prüfung insbesondere von I 2. ? Also woraus ergibt sich diese Bindung der Staaten?
supplanto
25.4.2025, 20:32:25
Ergibt sich aus 51 I GRCh
okalinkk
15.4.2025, 01:08:38
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