Schema: EU-Grundrechte

30. Mai 2025

12 Kommentare

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Wie prüfst Du die EU-Grundrechte?

  1. Anwendbarkeit der GRCh

    1. Bindung der Organe der EU

    2. Bindung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht

      Es ist streitig, was unter der „Durchführung des Rechts der Union“ zu verstehen ist. Der EuGH legt dieses Merkmal weit aus und verschafft den EU-Grundrechten somit einen relativ großen Anwendungsbereich. Dies wird von der deutschen Literatur teilweise kritisiert. Problematisch ist die Anwendbarkeit der GRCh insbesondere bei der Umsetzung oder Vollziehung des sekundären Unionsrechts, bei Beschränkung von unionsrechtlichen Freiheiten und bei mitgliedstaatlichem Handeln, das sowohl dem Mitgliedstaat als auch der Union zurechenbar ist. In der Recht auf Vergessen II Entscheidung hat das BVerfG entschieden, dass es auch im vollvereinheitlichten Bereich die GRCh als Prüfungsmaßstab heranziehen kann und damit den Anwendungsbereich der GRCh erweitert.

  2. Schutzbereich

    Unterscheiden lässt sich innerhalb der GRCh zwischen den Ausprägungen der Menschenwürde in Art. 1-5 GRCh, den Freiheitsrechten in Art. 6-19 GRCh, den Gleichheitsrechten in Art. 20-26 GRCh und den justiziellen Grundrechten in Art. 47-50 GRCh.

    1. Persönlicher Schutzbereich

      Die Unionsgrundrechte sind nicht auf Unionsbürger im Sinne von Art. 20 AEUV beschränkt, sondern gelten grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige. Einige Grundrechte sind aber auch Unionsbürgern vorbehalten. Bei juristischen Personen kommt es darauf an, ob die Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar sind und in welchem Mitgliedsstaat sie ihren Sitz haben.

    2. Sachlicher Schutzbereich

  3. Eingriff

    Bei Freiheitsrechten liegt ein Eingriff bei Verkürzung eines Grundrechts durch einen Grundrechtsadressaten vor. Ein Eingriff in Gleichheitsrechte besteht dagegen bei Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten oder bei Gleichbehandlung von im Wesentlichen ungleichen Sachverhalten.

  4. Rechtfertigung

    1. Gesetzesvorbehalt, Art. 52 Abs. 1. S. 1 GRCh

    2. Keine Verletzung des Wesensgehalts, Art. 52 Abs. 1. S. 2 GRCh

    3. Verhältnismäßigkeit, Art. 52 Abs. 1. S. 2 GRCh

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

7.2.2023, 16:38:11

Wie genau kann ich in dem Kontext den vollvereinheitlichten Bereich verstehen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.2.2023, 17:14:53

Hallo Imponderabilie, danke für deine Frage. Gemeint ist vollharmonisiert - also solche Bereiche, in denen die EU-Normen den Mitgliedsstaaten keinen Umsetzungsspielraum mehr lassen. Der Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts zu der "

Recht auf Vergessen

II"-Entscheidung dazu lautet: "Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die

Unionsgrundrechte

maßgeblich." Wenn sich die Verfassungs

beschwer

de also gegen nationales Recht richtet, dass aber inhaltlich - aufgrund zwingender Vorgaben, die weder über noch unterschritten werden dürfen, zu 100 % europäischem Recht entspricht, greift der Anwendungsvorrang der

Unionsgrundrechte

vor den Grundrechte des Grundgesetzes. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Whale

Whale

10.6.2024, 12:18:24

Im Erklärungspunkt steht, dass die GRCh nun auch bei vollharmonisierten Sachverhalten als

Prüfungsmaßstab

herangezogen wird. Warum "auch"? Müsste dies nicht "insbesondere" heißen? Und wenn nicht, in welchen Fällen sind die GRCh ebenfalls anzuwenden?

QUEERS

QueerSocialistLawyer

12.12.2024, 14:30:35

Was ist die normative Anknüpfung bei der Prüfung insbesondere von I 2. ? Also woraus ergibt sich diese Bindung der Staaten?

SUP

supplanto

25.4.2025, 20:32:25

Ergibt sich aus 51 I GRCh

OKA

okalinkk

15.4.2025, 01:08:38

?


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