Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) (Art. 20 Abs. 3 GG)
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Definition: Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) (Art. 20 Abs. 3 GG)
22. Mai 2026
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Wann ist eine staatliche Maßnahme „angemessen“ (= verhältnismäßig i.e.S.)?
Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht.
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