Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Widerspruch (§ 68 VwGO) - Zulässigkeit

Schema: Widerspruch (§ 68 VwGO) - Zulässigkeit

21. November 2024

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Wie könntest Du Deine Prüfung der Zulässigkeit eines Widerspruchs aufbauen (§ 68 VwGO)?

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Der Widerspruch ist analog § 40 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn der nachfolgende Prozess (1) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handeln, die (3) nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen ist. Dies ergibt sich aus dem Charakter des Widerspruchs aus Prozessvoraussetzung. Ein Vorverfahren ergibt nur Sinn, wenn das nachfolgende Verfahren überhaupt statthaft ist.

  2. Statthaftigkeit des Widerspruchs

    Der Widerspruch muss immer einen erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Der Anfechtungswiderspruch ist statthaft, wenn der Bürger ausschließlich einen erlassenen Verwaltungsakt anfechten will und nicht gegen die Ablehnung eines zuvor beantragten Verwaltungsakt vorgehen will. Anders gesagt: Wenn in einem (hypothetisch) folgenden gerichtlichen Verfahren die Anfechtungsklage statthaft wäre (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), so handelt es sich auch um einen Anfechtungswiderspruch. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in beiden Fällen gleich – nur im Rahmen der Begründetheit musst Du unterscheiden.

  3. Widerspruchsbefugnis

    Für die Widerspruchsbefugnis gelten ebenfalls die gleichen Grundsätze, wie im Rahmen der Klagebefugnis. Auch das Vorverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient vor allem der Verteidigung subjektiver Rechte. Wie auch bei Klagen, soll ein „Popularwiderspruch” vermieden werden. Die Widerspruchbefugnis kann im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog bejaht werden, wenn die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Widerspruchsführers durch den angegriffenen Verwaltungsakt besteht. Genau genommen ist die analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO etwas ungenau. Denn der Prüfungsumfang des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO bezieht sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit, während die Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO nur auf die mögliche Rechtswidrigkeit abstellt. Daher ist die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO streng genommen nur bei gebundenen Verwaltungsakten korrekt, bei denen eine Zweckmäßigkeitsprüfung entfällt. Liegt hingegen eine Ermessensentscheidung vor, ist die Widerspruchsbefugnis schon dann zu bejahen, wenn der Widerspruchsführer geltend macht, die Behörde habe (1) in ein ihm zustehendes subjektives Recht eingegriffen und (2) hierbei – möglicherweise – unzweckmäßig gehandelt. Dies gilt auch bei Verwaltungsakten mit Beurteilungsspielraum.

  4. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit

    Die Beteiligtenfähigkeit richtet sich nicht nach § 61 VwGO analog, sondern nach § 11 VwVfG. Es besteht kein Raum und keine Notwendigkeit für eine Analogie, da das Verwaltungsverfahrensgesetz eigene Regeln trifft und somit keine Regelungslücke besteht. Die Grundsätze zu § 61 VwGO gelten aber im Wesentlichen auch i.R.v. § 11 VwVfG. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Behörden nach § 11 Nr. 1 VwVfG stets beteiligtenfähig sind. Die in § 12 VwVfG geregelte Handlungsfähigkeit entspricht im Wesentlichen der in § 62 VwGO normierten Prozessfähigkeit.

  5. Form und Frist

    § 70 Abs. 1 VwGO regelt die Anforderungen an die Form und Frist der Widerspruchseinlegung. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 VwVfG), schriftformersetzend (§ 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

  6. Zuständige Behörde

    Bürger können den Widerspruch entweder bei der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (= Ausgangsbehörde, § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder bei der Widerspruchsbehörde (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO) einlegen. Welche Behörde die zuständige Widerspruchsbehörde ist, ergibt sich aus § 73 Abs. 1 S. 2 VwGO.

  7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

    Wie bei jedem Rechtsbehelf muss der Widerspruchsführer rechtsschutzbedürftig sein. Das bedeutet, dass Rechtsschutz nicht anderweitig leichter, schneller, besser und günstiger erreicht werden kann. In der Regel ist wohl aber der Widerspruch der leichteste und günstigste Weg, Rechtsschutz zu erreichen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt aber z.B. dann, wenn eine beantragte Sachentscheidung offenbar völlig nutzlos für den Widerspruchsführer ist oder dieser rechtsmissbräuchlich handelt.

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