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Schema: Gesamtstrafenbildung
18. April 2026
2 Kommentare
Stehen mehrere Straftaten in Tatmehrheit (§ 53 StGB), ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Weißt du, in welcher Reihenfolge man eine Gesamtstrafenbildung vornimmt? (§§ 53, 54 StGB)
Bildung der Einzelstrafen
Die Einzelstrafen müssen ausdrücklich für die jeweiligen Tatkomplexe (§ 52 StGB) gebildet und im Urteil genannt werden (§ 53 Abs. 1 StGB).
Feststellung der Einsatzstrafe
Die Einsatzstrafe ist die nach Art und Höhe schwerste Einzelstrafe. Sie ist die Untergrenze der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB)
Erhöhung der Einsatzstrafe
Hier werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Keinesfalls darf die Erhöhung pauschal oder mit floskelhafter Begründung erfolgen.
Abgleich mit Obergrenze (§ 54 Abs. 2 StGB)
Die Summe aller Einzelstrafen ist schließlich die Obergrenze der Strafe und darf nicht erreicht werden. In der Revisionsklausur ist die Gesamtstrafenbildung durch das Tatgericht an diesem Schema zu messen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
27.2.2025, 15:44:43
Verstehe ich die Norm und die dazugehörigen Ausführungen richtig, insoweit als dass die
Gesamtstrafeeine einschlägige Höchstrafe übersteigen darf? Beispiel: Täter hat 4 Taten in Tatmehrkeit mit einer jeweiligen Höchsstrafe von 5
Jahren begangen. Nach Bildung der Einzelstrafen und der
Gesamtstrafekönnte er auch zu einer Strafe von 5
Jahren aufwärts verurteilt werden?
sparfüchsin
25.5.2025, 15:25:15
Wenn Höchsstrafe jeweils fünf
Jahre, ist die
Einsatzstrafe5
Jahre. Diese wird um mindestens eine Einheit erhöht, darf aber insgesamt nicht die Höhe aller Einzelstrafen erreichen (= 20
Jahre, wobei nach § 38 II die maximale Höhe einer zeitigen Freiheitsstrafe sowieso 15
Jahre beträgt. Also irgendwas zwischen 5
Jahren und 1 Monat und 15
Jahren (oder 14
Jahren und 11 Monaten, weil man dann auch hier nicht die Obergrenze nehmen darf?)
