Stehen mehrere Straftaten in Tatmehrheit (§ 53 StGB), ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Weißt du, in welcher Reihenfolge man eine Gesamtstrafenbildung vornimmt? (§§ 53, 54 StGB)

  1. Bildung der Einzelstrafen

    Die Einzelstrafen müssen ausdrücklich für die jeweiligen Tatkomplexe (§ 52 StGB) gebildet und im Urteil genannt werden (§ 53 Abs. 1 StGB).

  2. Feststellung der Einsatzstrafe

    Die Einsatzstrafe ist die nach Art und Höhe schwerste Einzelstrafe. Sie ist die Untergrenze der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB)

  3. Erhöhung der Einsatzstrafe

    Hier werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Keinesfalls darf die Erhöhung pauschal oder mit floskelhafter Begründung erfolgen.

  4. Abgleich mit Obergrenze (§ 54 Abs. 2 StGB)

    Die Summe aller Einzelstrafen ist schließlich die Obergrenze der Strafe und darf nicht erreicht werden. In der Revisionsklausur ist die Gesamtstrafenbildung durch das Tatgericht an diesem Schema zu messen.

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