Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung

5. Dezember 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird wegen dreifachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, 53 StGB) zu Einzelstrafen von ein Mal sechs und zwei Mal drei Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe von neun Monaten bildet das Gericht „nach der gängigen Faustregel Einsatzstrafe plus die Hälfte der übrigen Einzelstrafen.“

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