Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen dreifachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, 53 StGB) zu Einzelstrafen von ein Mal sechs und zwei Mal drei Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe von neun Monaten bildet das Gericht „nach der gängigen Faustregel Einsatzstrafe plus die Hälfte der übrigen Einzelstrafen."
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Einordnung des Falls
Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat das Gericht die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gericht hat die Erhöhung der Einsatzstrafe rechtsfehlerfrei vorgenommen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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