Schema: Fund (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)


Wie prüfst Du den Eigentumserwerb durch Fund (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)?

  1. Verlorene Sache

    Eine Sache ist verloren, wenn sie zwar besitz- aber nicht herrenlos ist.

  2. Fund

    Finder ist, wer die verlorene Sache findet, d.h. entdeckt und an sich nimmt (§ 965 Abs. 1 BGB).

  3. Kein Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)

  4. Fristablauf

    1. Ordnungsgemäße Anzeige des Fundes (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)

      Die Frist des § 973 Abs. 1 S. 1 BGB beginnt nur zu laufen, wenn der Finder, den Fund ordnungsgemäß angezeigt hat (§ 965 BGB).

    2. Ablauf von sechs Monaten ohne:

      1. Kenntniserlangung des Finders von Person des Eigentümers

      2. Anmeldung des Anspruchs durch Eigentümer bei der zuständigen Behörde.

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