Schema: Fund (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)
Wie prüfst Du den Eigentumserwerb durch Fund (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Verlorene Sache
Eine Sache ist verloren, wenn sie zwar besitz- aber nicht herrenlos ist.
Fund
Finder ist, wer die verlorene Sache findet, d.h. entdeckt und an sich nimmt (§ 965 Abs. 1 BGB).
Kein Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)
Fristablauf
Ordnungsgemäße Anzeige des Fundes (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Frist des § 973 Abs. 1 S. 1 BGB beginnt nur zu laufen, wenn der Finder, den Fund ordnungsgemäß angezeigt hat (§ 965 BGB).
Ablauf von sechs Monaten ohne:
Kenntniserlangung des Finders von Person des Eigentümers
Anmeldung des Anspruchs durch Eigentümer bei der zuständigen Behörde.
Fundstellen
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