Schema: Fund (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)
19. April 2025
2 Kommentare
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Wie prüfst Du den Eigentumserwerb durch Fund (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Verlorene Sache
Eine Sache ist verloren, wenn sie zwar besitz-, aber nicht herrenlos ist.
Fund
Finder ist, wer die verlorene Sache findet, d.h. entdeckt und an sich nimmt (§ 965 Abs. 1 BGB).
Kein Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)
Fristablauf
Ordnungsgemäße Anzeige des Fundes (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Frist des § 973 Abs. 1 S. 1 BGB beginnt nur zu laufen, wenn der Finder, den Fund ordnungsgemäß angezeigt hat (§ 965 BGB).
Ablauf von sechs Monaten ohne:
Kenntniserlangung des Finders von Person des Eigentümers
Anmeldung des Anspruchs durch Eigentümer bei der zuständigen Behörde.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
4.12.2024, 15:06:06
Ist es ratsam in einer Klausur immer den 978 anzusprechen um die Kenntnis von diesem zu unterstreichen oder ist dies entbehrlich, wenn er offensichtlich nicht einschlägig ist, da die Sache bspw. auf einem Privatgrundstück gefunden wird ?

julia_purpose
8.3.2025, 16:43:32
Hallo @[Vincent](211990), wenn ich mir diese Frage in einer Klausur stelle, dann entscheide ich mich zur Sicherheit immer dafür, einen ganz kurzen Satz zu schreiben - denke dabei immer "better safe than sorry" :) Ein einziger Satz kann meiner Meinung nach nicht viel schaden, wenn man an so einer Stelle zweifelt, da es keine Zeit kostet und so wenig Text die Schwerpunktsetzung nicht beeinflusst. Ich würde das in diesem Fall so schreiben: Der Annahme eines wirksamen Fundes steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Sache im Sinne des § 978 I BGB in einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt gefunden wurde.