Schema: Rettungsfälle im Strafrecht

6. Juli 2025

15 Kommentare

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Wie prüfst Du den objektiven Tatbestand in den "Rettungsfällen"?

  1. Objektiver Tatbestand

    1. Tatbestandsmäßiger Erfolg

    2. Kausalität

    3. Objektive Zurechnung

      1. Berufsretterin und aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben zum Handeln verpflichteter Retterin bzw. freiwillige Retterin, die sich herausgefordert fühlen durfte

        Besteht eine rechtliche Pflicht zum Eingreifen, so kann von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der Retterin nicht gesprochen werden. Gleiches gilt bei Rettenden, die sich herausgefordert fühlen durften. Deshalb wird hierdurch der Zurechnungszusammenhang zwischen Erstverursacher und Erfolg nicht wegen einer »eigenverantwortlichen Selbstgefährdung« des Retters abgebrochen.

      2. Retterexzess

        Das Eingreifen Dritter ist dem Erstverursacher nicht mehr objektiv zuzurechnen, wenn Dritte unverhältnismäßige Risiken eingehen. In diesem Fall realisiert sich kein Risiko (mehr), das in der Ausgangsgefahr typischerweise angelegt ist und daher auch nicht als vorhersehbar eingestuft werden kann.

    4. Handlung des Täters

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

23.4.2024, 08:18:08

Mit ist das genaue Verhältnis von Berufsretter und eigenverantwortlicher Selbstgefährdung noch nicht ganz klar. Fehlt es aufgrund der Berufspflicht schon an der Eigenverantwortlichkeit oder handelt es sich auch beim korrekt handelnden Berufsretter um eine

eigenverantwortliche Selbstgefährdung

, die aber aufgrund der Berufspflicht ausnahmsweise die Zurechnung nicht unterbricht?

TI

Timurso

23.4.2024, 09:35:44

Ich meine es fehlt bei einem Berufsretter, der sich korrekt verhält, bereits an der Eigenverantwortlichkeit. Eben weil dieser ja nicht "aus eigenen Stücken" sich selbst gefährdet, sondern er ist dazu aus der Berufpflicht verpflichtet und er hat keine Entscheidungsfreiheit im Einzelfall.

BL

Blotgrim

25.8.2024, 11:26:33

Genau so würde ich dass auch sehen, der Feuerwehrmann rennt in der Regel ja nicht in ein brennendes Haus weil er es gerne mag sich in Lebens

gefahr

zu begeben, sondern weil er durch einen Arbeitsvertrag dazu verpflichtet ist. Daher liegt die Gefährdung nicht in seiner eigenen Verantwortung

BGB OK

BGB OK

27.1.2025, 09:21:48

Da es sich um ein Prüfungsschema handelt und dies möglichst allgemein sein soll und direkt auf die Klausur übertragbar, wäre es schön, wenn man hier nicht von der Berufsretterin sprechen würde. Berufsretter ist dann schließlich auch die richtige Bezeichnung in der Prüfung.

SMB

Smb

26.2.2025, 17:50:14

Du kannst ja in deiner Prüfung einfach kurz oben hin schreiben, dass du das generische Femininum verwendest. ;)

BGB OK

BGB OK

27.2.2025, 16:01:01

@[Smb](232751) ich denke, dass das Ziel der juristischen Klausur eine möglichst klare und kurze Darstellung der erarbeiteten Lösung ist. Dem dürfte das generische Femininum, als sprachlich-politisches Konstrukt, wohl im Wege stehen, von der offensichtlich fehlenden Neutralität ganz zu schweigen. Aber tu dir keinen Zwang an. :)

WAYA

WayanMajere

10.3.2025, 19:45:04

Wer die mentale Transferleitung in seine persönliche Sprachpräferenz nicht hinbekommt, der hat vielleicht ganz andere Probleme...

N00B

n00b

16.3.2025, 10:20:22

Ein konsequent eingehaltenes generisches Maskulinum und ein konsequent eingehaltenes generisches Femininum wären wesensgleich. Das sprachpolitisches Statement kann dem Schemabetrachter zugemutet werden, da es nicht verwirrend ist. Ich finde das generische Fwmininum überaus klar.

menschsuigeneris

menschsuigeneris

20.5.2025, 15:13:43

Profilfoto sagt schon einiges aus…


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