Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter („VSD“)
Schema: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter („VSD“)
19. Mai 2025
16 Kommentare
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Wie prüfst Du den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter („VSD“)?
Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
In der Klausur solltest Du in jedem Fall zuerst (kurz) darauf eingehen, ob und welches Schuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner besteht. Gehe hier nur vertiefter in die Prüfung, wenn der Sachverhalt Anlass dazu gibt, insbesondere wenn es um mögliche Anfechtungen, Formvorschriften oder andere Wirksamkeitsprobleme geht. Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags
LeGES: Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit. Für Lateinliebhaber: Leges ist der Plural von „lex“ und bedeutet übersetzt „Gesetze“. Alternativ ist „LIES“ noch ein super Akronym, um sich die Prüfungspunkte der VSD zu merken. Einzelfälle zum VSD findest Du im Kommentar: Grüneberg, 82.A. 2023, § 328 BGB RdNr. 21ff. Der Dritte kommt bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung. Mit anderen Worten: Er muss der Leistung genauso „nahe stehen“ wie der Gläubiger auch.
Schutzinteresse des Gläubigers
Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten durch Einbeziehung in den Vertrag. Nach der Rspr. reicht hierfür grundsätzlich jedes vertragliche Interesse. Das Interesse des Gläubigers musst Du durch Auslegung ermitteln.
Erkennbarkeit für den Schuldner
Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und das Schutzinteresse des Gläubigers bereits bei Abschluss des Vertrags erkennbar gewesen sein.
Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner speziell die Person des Dritten kennt. Die Erkennbarkeit erfordert allerdings, dass der Dritte aus einem überschaubaren Personenkreis stammt und es für den Schuldner erkennbar war, dass dieser Personenkreis mit der Leistung in Berührung kommen und ein Schutzinteresse des Gläubigers bzgl. Personen aus diesem Personenkreis besteht. Schutzbedürftigkeit des Dritten
Der Dritte ist nur dann schutzbedürftig, wenn er keine gleichwertigen eigenen Ansprüche hat, insbesondere keine vertraglichen. Dabei ist es ohne Bedeutung gegen wen er einen Anspruch hat – er muss nicht gegen den Gläubiger bestehen.
Besonders in der Anwaltsklausur musst Du an dieser Stelle sehr sorgfältig alle möglichen Ansprüche des Dritten gegen andere Personen prüfen. Dieser Punkt ist in der Klausur oft zentral! Du musst systematisch alle möglichen vertraglichen Ansprüche des Dritten gegen andere Personen prüfen (z. B. eigene Vertragsbeziehungen mit dem Schuldner oder Gläubiger).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp Paasch
17.5.2022, 23:48:20
Bei Punkt 2. ließe sich die (veraltete und engere) Wohl-und-Wehe-Formel des Reichsgerichts noch erwähnen.

Lukas_Mengestu
18.5.2022, 15:14:35
Hallo Philipp, vielen Dank für Deine Anmerkung. Dieses Prüfungsschema soll zunächst lediglich einen groben Überblick vermitteln. Zu den einzelnen Prüfungspunkten haben wir dann jeweils eigene Lektionen, in denen diese vertieft werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Nina <3
18.1.2023, 16:55:20

Nora Mommsen
18.1.2023, 17:31:41
Hallo Nina, willkommen im Jurafuchs-Forum. Danke für den Tipp - die praktische Eselsbrücke ergänzen wir noch :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hagenhubl
26.10.2024, 12:15:02
Die Eselsbrücke funktioniert aber nicht. Wir haben in der Mitte zweimal ein E und kein I.

Kathi
2.4.2025, 12:41:28
@[hagenhubl](233869) doch, das I steht für das Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten
luc1502
12.7.2023, 23:14:18
Weitere Eselsbrücke wäre (von unten nach oben): SEGL (die Reihenfolge wäre dann von rechts nach links) ;)

CR7
8.8.2023, 12:02:45
😂