Leistungsnähe III - Arbeitnehmer

4. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fleischermeisterin F kauft von Herstellerin H einen "Sojawolf", um aus Soja veganes Hackfleisch herzustellen. Bei der Bedienung der Maschine wird Mitarbeiter M verletzt. Es stellt sich heraus, dass die Verletzung auf einen Sicherheitsmangel des Sojawolfs zurückzuführen ist.

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Einordnung des Falls

Leistungsnähe III - Arbeitnehmer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.

Ja, in der Tat!

Zunächst muss ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner bestehen. Die Einbeziehung nach dem VSD setzt sodann (1) Leistungsnähe des Dritten, (2) Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, (3) Erkennbarkeit für den Schuldner und (4) Schutzbedürftigkeit des Dritten voraus. LeGES: Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit. Für Lateinliebhaber: Leges ist der Plural von "lex" und bedeutet übersetzt "Gesetze".
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2. Leistungsnähe liegt vor.

Ja!

Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger. Zu fragen ist, ob der Dritte mit der Verletzung der Nebenpflicht, die Rechtsgüter des anderen zu schützen (§ 241 Abs. 2 BGB), typischerweise ebenso in Berührung kam wie der Gläubiger selbst. Im Zuge seiner Arbeitstätigkeit bedient M bestimmungsgemäß die Maschinen, die von F angeschafft werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

2.9.2023, 23:58:20

Wieso wird hier § 437 mit zitiert? Das setzt das Vorliegen eines KV und dementsprechend auch einen Mangel. Im vorigen Fall stand, dass der Dritte niemals einen Primäranspruch gelend machen kann oder verstehe ich das falsch?

MayonnaiseOperator

MayonnaiseOperator

16.10.2023, 23:51:49

Ohne die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bestünde in erster Linie nicht die sich hier realisierte Gefahr einer Verletzung der (hier:) Mitarbeiter. Beachte, dass 280 I, 241 II BGB im vorliegenden Fall den Kern stellt - der SE-Anspruch soll nicht allein aus § 437 BGB resultieren, sondern aus der Verletzung zumindest einer vertraglichen Schutzpflicht (§§ 280 I, 241 II BGB). Aber, da mag ich wieder nach oben verweisen, diese Pflichtverletzung wäre ohnehin nicht eingetreten, wenn die Sache denn nicht mangelhaft wäre.

QUIG

QuiGonTim

13.3.2024, 08:55:05

@[Diaa](211889) Bedenke, dass es sich um einen Vertrage mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt. Die Schutzwirkung zugunsten des Dritten existiert niemals selbstständig, sondern immer nur in Verbindung mit einem bereits bestehenden Schuldverhältnis. Dieses ist vorliegend der Kaufvertrag zwischen dem Metzger und dem Verkäufer. An diesen wird der Mitarbeiter über die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter „angedockt“ (in der Klausur besser: einbezogen). Deshalb resultiert auch der Anspruch des Mitarbeiters aus der kaufrechtlichen Mängelhaftung.


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