Leistungsnähe III - Arbeitnehmer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fleischermeisterin F kauft von Herstellerin H einen "Sojawolf", um aus Soja veganes Hackfleisch herzustellen. Bei der Bedienung der Maschine wird Mitarbeiter M verletzt. Es stellt sich heraus, dass die Verletzung auf einen Sicherheitsmangel des Sojawolfs zurückzuführen ist.
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Einordnung des Falls
Leistungsnähe III - Arbeitnehmer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Leistungsnähe liegt vor.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
2.9.2023, 23:58:20
Wieso wird hier § 437 mit zitiert? Das setzt das Vorliegen eines KV und dementsprechend auch einen Mangel. Im vorigen Fall stand, dass der Dritte niemals einen Primäranspruch gelend machen kann oder verstehe ich das falsch?
MayonnaiseOperator
16.10.2023, 23:51:49
Ohne die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bestünde in erster Linie nicht die sich hier realisierte Gefahr einer Verletzung der (hier:) Mitarbeiter. Beachte, dass 280 I, 241 II BGB im vorliegenden Fall den Kern stellt - der SE-Anspruch soll nicht allein aus § 437 BGB resultieren, sondern aus der Verletzung zumindest einer vertraglichen Schutzpflicht (§§ 280 I, 241 II BGB). Aber, da mag ich wieder nach oben verweisen, diese Pflichtverletzung wäre ohnehin nicht eingetreten, wenn die Sache denn nicht mangelhaft wäre.
QuiGonTim
13.3.2024, 08:55:05
@[Diaa](211889) Bedenke, dass es sich um einen Vertrage mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt. Die Schutzwirkung zugunsten des Dritten existiert niemals selbstständig, sondern immer nur in Verbindung mit einem bereits bestehenden Schuldverhältnis. Dieses ist vorliegend der Kaufvertrag zwischen dem Metzger und dem Verkäufer. An diesen wird der Mitarbeiter über die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter „angedockt“ (in der Klausur besser: einbezogen). Deshalb resultiert auch der Anspruch des Mitarbeiters aus der kaufrechtlichen Mängelhaftung.