Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Inhaltskontrolle von AGB (§§ 305ff. BGB)

Schema: Inhaltskontrolle von AGB (§§ 305ff. BGB)

20. Mai 2025

26 Kommentare

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Wie führst Du die Inhaltskontrolle von AGB durch?

  1. (Objektiv-generalisierende) Auslegung der Klausel mit dem Ziel des kundenfreundlichsten Ergebnisses

  2. Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nur für AGB, die von einer Rechtsvorschrift abweichen oder diese ergänzen (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB)

  3. Eigentliche Inhaltskontrolle

    1. § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

    2. § 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

    3. Maßstab der Auslegungsregel des § 307 Abs. 2 BGB

    4. Generalklausel, § 307 BGB

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