Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)
Schema: Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)
20. Februar 2026
9 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Schlägerei oder ein von mehreren verübter Angriff
Beteiligung des Täters
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Verursachung einer schweren Folge (Tod oder schwere Körperverletzung iSv § 226 StGB)
durch die Schlägerei/ den Angriff
Rechtswidrigkeit (beachte: § 231 Abs. 2 StGB)
Alternativ kann man auch bei Vorliegen des § 231 Abs. 2 StGB einen Tatbestandsausschluss annehmen, wonach bereits auf tatbestandlicher Ebene der § 231 Abs. 1 StGB scheitern würde
Schuld (beachte: § 231 Abs. 2 StGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Linda
13.10.2023, 12:52:33
Lukas_Mengestu
13.10.2023, 18:28:53
Hi Linda, hier gibt es tatsächlich unterschiedliche Aufbauvarianten. Wichtig ist in erster Linie, dass durch Deinen Aufbau klar zum Ausdruck kommt, dass die
objektive Bedingung der Strafbarkeitnicht zum objektiven
Tatbestandgehört, sodass sich hierauf auch nicht der
Vorsatzbeziehen muss. Die Prüfung im Anschluss an den objektiven und subjektiven
Tatbestandbietet sich an, weil nur bei Vorliegen der objektiven Bedingung der Unrechts
tatbestandverwirklicht wurde. Fehlt es an der objektiven Bedingung, so erübrigt sich eigentlich die weitere Prüfung von Rechtfertigungs-/Ent
schuldigungsgründen (ähnlich wie hier auch Rengier,
StrafrechtBT II, § 18 RdNr. 2). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
TubaTheo
23.6.2024, 13:37:08
Hier wird § 231 II StGB sowohl bei der Rechtswidrigkeit als auch bei der
Schulderwähnt. Außerdem wird gesagt, dass es auch
tatbestandsausschließend wirken kann. Wo genau prüfe ich dann jetzt § 231 II StGB oder gibt es einfach mehrere Möglichkeiten?
Tim Gottschalk
30.4.2025, 21:09:55
Hallo @[TubaTheo](201157), es gibt mehrere Möglichkeiten. Es können grundsätzlich sowohl Rechtfertigungs- als auch Ent
schuldigungsgründe greifen. Wichtig ist nur, dass diese insofern modifiziert werden, als dass § 231 Abs. 2 StGB klarstellt, dass Anknüpfungspunkt die Beteiligung an der Schlägerei als solche ist und eine Straflosigkeit in Form der Rechtfertigung oder Ent
schuldigung nur in Betracht kommt, wenn die Beteiligung zu keinem Zeitpunkt vorwerfbar ist. Siehe hierzu auch den parallelen Thread von FW. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
FW
5.8.2024, 23:27:04
Hi, Kann mir jemand den Sinn und Zweck des § 231 II erklären? Wenn dieser nur darauf hin deutet, dass derjenige, der nicht rechtswidrig oder
schuldhaft handelt, nicht bestraft wird, so stellt sich hier doch die Frage, warum der Gesetzgeber den Absatz 2 geschaffen hat. Nur zur
deklaratorischen Klarstellung oder prüft man diesen selbstständig im objektiven
Tatbestand? Ich hab den Zweck dieser Regelung noch nicht ganz verstanden..
Tobias Krapp
6.8.2024, 17:32:33
Hallo FW, danke für deine Nachfrage. Du hast vollkommen damit recht, dass § 231 II StGB an und für sich überflüssig wäre, wenn man ihn nur als Verweis auf die Rechtswidrigkeit und
Schuldverstünde. Daher will e.A. § 231 II StGB tatsächlich entnehmen, dass im Rahmen des § 231 I StGB Rechtfertigungs- und Ent
schuldigungsgründe schon zu einem
Tatbestandsausschluss führen. Wenn man dem folgt, müsste die entsprechende Prüfung schon im objektiven
Tatbestanderfolgen. Die h.M. sieht § 231 II StGB aber nur als
deklaratorischen Verweis auf die Rechtfertigungs- und Ent
schuldigungsgründe an. Begründung ist zum einen, dass die Integration der Rechtswidrigkeit und
Schuldauf
Tatbestandsebene systemwidrig wäre. Der dreistufige Deliktsaufbau (TB, RW,
Schuld) ist im
Strafrechtanerkannt und es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber an einem Rand
tatbestandwie dem § 231 StGB an diesen Grundfesten rütteln wollte. Zum anderen wird die historische Auslegung herangezogen: Ursprünglich stand in der Vorgängerversion zu § 231 II StGB, dass strafbar bleibt, wer "ohne sein Ver
schulden in die Schlägerei hineingezogen wurde". Das könnte man so verstehen, dass es nur auf den Beginn der Schlägerei ankommt. Allerdings kann eine zunächst, in alter Gesetzessprache, "
schuldlose" Beteiligung im weiteren Verlauf durchaus zu einer "
schuldhaften" werden: Rechtfertigungsgründe (zB Notwehr) für eine Beteiligung an einer Schlägerei müssen während der gesamten Zeit der Beteiligung vorliegen, nicht nur zum Beginn der Schlägerei. Dementsprechend war dies früher eine Unklarheit im Gesetz und damit ein Streitpunkt. Dies hat der Gesetzgeber gesehen und wollte mit der heutigen Fassung ausweislich der Gesetzesbegründung "klarstellen (...), dass Straffreiheit nur für denjenigen besteht, der an der Schlägerei oder an dem Angriff zu keinem Zeitpunkt in vorwerfbarer Weise beteiligt war" (BT-Drucks. 13/9064, S. 16). Der Gesetzgeber wollte also nur die frühere Unklarheit korrigieren. Daraus lässt sich schließen, dass er nicht beabsichtigte, die Rechtswidrigkeit und
Schuldin den
Tatbestandzu integrieren. Daher ist nach hM § 231 II StGB nur ein
deklaratorischer Verweis auf die Rechtfertigungs- und Ent
schuldigungsgründe und zugleich die (ebenso
deklaratorische) Betonung, dass der Täter während der gesamten Zeit seiner Beteiligung entweder gerechtfertigt oder ent
schuldigt handeln muss, um straffrei zu sein. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung dieses dogmatische Problem umschifft und spricht schlicht von § 231 II StGB als "Strafbarkeitsausschluss", ohne sich dogmatisch festzulegen (BGH Urt. v. 27.3.2024 – 2 StR 337/23). Relevant wird der Streit nur, wenn es um die Strafbarkeit der Teilnahme geht, da diese eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat voraussetzt. Wenn also etwa ein Ent
schuldigungsgrund für den Täter greift, wäre unter der hM eine Strafbarkeit wegen Teilnahme möglich, unter der Gegenansicht nicht. Nur in diesem Fall würde ich raten, den Streit in der Klausur kurz zu thematisieren und der hM zu folgen. Ansonsten sollte hier in der Klausur nicht unnötig Zeit verschwendet werden. Es genügt, bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und
Schuldeingangs klarzustellen, dass, wie § 231 II StGB klarstellt, eine Beteiligung nicht strafbar ist, wenn sie nicht vorwerfbar ist, dafür aber etwaige Rechtfertigungs- oder Ent
schuldigungsgründe, auf die § 231 II StGB verweist, während der gesamten Zeit der Beteiligung vorliegen müssen. Dann kann ganz normal geprüft werden. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Tobias Krapp
6.8.2024, 22:00:43
Kleine Tippfehler Korrektur: Im Mittelteil muss es natürlich heißen: Ursprünglich hieß es, dass straflos (nicht strafbar) bleibt, wer „ohne sein Ver
schulden in die Schlägerei hineingezogen wurde“ @[Wendelin Neubert](409)
