Schema: Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)

20. Februar 2026

9 Kommentare

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Schlägerei oder ein von mehreren verübter Angriff

      2. Beteiligung des Täters

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

    3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

      1. Verursachung einer schweren Folge (Tod oder schwere Körperverletzung iSv § 226 StGB)

      2. durch die Schlägerei/ den Angriff

  2. Rechtswidrigkeit (beachte: § 231 Abs. 2 StGB)

    Alternativ kann man auch bei Vorliegen des § 231 Abs. 2 StGB einen Tatbestandsausschluss annehmen, wonach bereits auf tatbestandlicher Ebene der § 231 Abs. 1 StGB scheitern würde

  3. Schuld (beachte: § 231 Abs. 2 StGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Linda

Linda

13.10.2023, 12:52:33

Wird eine

objektive Bedingung der Strafbarkeit

nicht nach der

Schuld

geprüft?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.10.2023, 18:28:53

Hi Linda, hier gibt es tatsächlich unterschiedliche Aufbauvarianten. Wichtig ist in erster Linie, dass durch Deinen Aufbau klar zum Ausdruck kommt, dass die

objektive Bedingung der Strafbarkeit

nicht zum objektiven

Tatbestand

gehört, sodass sich hierauf auch nicht der

Vorsatz

beziehen muss. Die Prüfung im Anschluss an den objektiven und subjektiven

Tatbestand

bietet sich an, weil nur bei Vorliegen der objektiven Bedingung der Unrechts

tatbestand

verwirklicht wurde. Fehlt es an der objektiven Bedingung, so erübrigt sich eigentlich die weitere Prüfung von Rechtfertigungs-/Ent

schuld

igungsgründen (ähnlich wie hier auch Rengier,

Strafrecht

BT II, § 18 RdNr. 2). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TUBAT

TubaTheo

23.6.2024, 13:37:08

Hier wird § 231 II StGB sowohl bei der Rechtswidrigkeit als auch bei der

Schuld

erwähnt. Außerdem wird gesagt, dass es auch

tatbestand

sausschließend wirken kann. Wo genau prüfe ich dann jetzt § 231 II StGB oder gibt es einfach mehrere Möglichkeiten?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

30.4.2025, 21:09:55

Hallo @[TubaTheo](201157), es gibt mehrere Möglichkeiten. Es können grundsätzlich sowohl Rechtfertigungs- als auch Ent

schuld

igungsgründe greifen. Wichtig ist nur, dass diese insofern modifiziert werden, als dass § 231 Abs. 2 StGB klarstellt, dass Anknüpfungspunkt die Beteiligung an der Schlägerei als solche ist und eine Straflosigkeit in Form der Rechtfertigung oder Ent

schuld

igung nur in Betracht kommt, wenn die Beteiligung zu keinem Zeitpunkt vorwerfbar ist. Siehe hierzu auch den parallelen Thread von FW. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

FW

FW

5.8.2024, 23:27:04

Hi, Kann mir jemand den Sinn und Zweck des § 231 II erklären? Wenn dieser nur darauf hin deutet, dass derjenige, der nicht rechtswidrig oder

schuld

haft handelt, nicht bestraft wird, so stellt sich hier doch die Frage, warum der Gesetzgeber den Absatz 2 geschaffen hat. Nur zur

deklaratorisch

en Klarstellung oder prüft man diesen selbstständig im objektiven

Tatbestand

? Ich hab den Zweck dieser Regelung noch nicht ganz verstanden..

Tobias Krapp

Tobias Krapp

6.8.2024, 17:32:33

Hallo FW, danke für deine Nachfrage. Du hast vollkommen damit recht, dass § 231 II StGB an und für sich überflüssig wäre, wenn man ihn nur als Verweis auf die Rechtswidrigkeit und

Schuld

verstünde. Daher will e.A. § 231 II StGB tatsächlich entnehmen, dass im Rahmen des § 231 I StGB Rechtfertigungs- und Ent

schuld

igungsgründe schon zu einem

Tatbestand

sausschluss führen. Wenn man dem folgt, müsste die entsprechende Prüfung schon im objektiven

Tatbestand

erfolgen. Die h.M. sieht § 231 II StGB aber nur als

deklaratorisch

en Verweis auf die Rechtfertigungs- und Ent

schuld

igungsgründe an. Begründung ist zum einen, dass die Integration der Rechtswidrigkeit und

Schuld

auf

Tatbestand

sebene systemwidrig wäre. Der dreistufige Deliktsaufbau (TB, RW,

Schuld

) ist im

Strafrecht

anerkannt und es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber an einem Rand

tatbestand

wie dem § 231 StGB an diesen Grundfesten rütteln wollte. Zum anderen wird die historische Auslegung herangezogen: Ursprünglich stand in der Vorgängerversion zu § 231 II StGB, dass strafbar bleibt, wer "ohne sein Ver

schuld

en in die Schlägerei hineingezogen wurde". Das könnte man so verstehen, dass es nur auf den Beginn der Schlägerei ankommt. Allerdings kann eine zunächst, in alter Gesetzessprache, "

schuld

lose" Beteiligung im weiteren Verlauf durchaus zu einer "

schuld

haften" werden: Rechtfertigungsgründe (zB Notwehr) für eine Beteiligung an einer Schlägerei müssen während der gesamten Zeit der Beteiligung vorliegen, nicht nur zum Beginn der Schlägerei. Dementsprechend war dies früher eine Unklarheit im Gesetz und damit ein Streitpunkt. Dies hat der Gesetzgeber gesehen und wollte mit der heutigen Fassung ausweislich der Gesetzesbegründung "klarstellen (...), dass Straffreiheit nur für denjenigen besteht, der an der Schlägerei oder an dem Angriff zu keinem Zeitpunkt in vorwerfbarer Weise beteiligt war" (BT-Drucks. 13/9064, S. 16). Der Gesetzgeber wollte also nur die frühere Unklarheit korrigieren. Daraus lässt sich schließen, dass er nicht beabsichtigte, die Rechtswidrigkeit und

Schuld

in den

Tatbestand

zu integrieren. Daher ist nach hM § 231 II StGB nur ein

deklaratorisch

er Verweis auf die Rechtfertigungs- und Ent

schuld

igungsgründe und zugleich die (ebenso

deklaratorisch

e) Betonung, dass der Täter während der gesamten Zeit seiner Beteiligung entweder gerechtfertigt oder ent

schuld

igt handeln muss, um straffrei zu sein. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung dieses dogmatische Problem umschifft und spricht schlicht von § 231 II StGB als "Strafbarkeitsausschluss", ohne sich dogmatisch festzulegen (BGH Urt. v. 27.3.2024 – 2 StR 337/23). Relevant wird der Streit nur, wenn es um die Strafbarkeit der Teilnahme geht, da diese eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat voraussetzt. Wenn also etwa ein Ent

schuld

igungsgrund für den Täter greift, wäre unter der hM eine Strafbarkeit wegen Teilnahme möglich, unter der Gegenansicht nicht. Nur in diesem Fall würde ich raten, den Streit in der Klausur kurz zu thematisieren und der hM zu folgen. Ansonsten sollte hier in der Klausur nicht unnötig Zeit verschwendet werden. Es genügt, bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und

Schuld

eingangs klarzustellen, dass, wie § 231 II StGB klarstellt, eine Beteiligung nicht strafbar ist, wenn sie nicht vorwerfbar ist, dafür aber etwaige Rechtfertigungs- oder Ent

schuld

igungsgründe, auf die § 231 II StGB verweist, während der gesamten Zeit der Beteiligung vorliegen müssen. Dann kann ganz normal geprüft werden. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

Tobias Krapp

Tobias Krapp

6.8.2024, 22:00:43

Kleine Tippfehler Korrektur: Im Mittelteil muss es natürlich heißen: Ursprünglich hieß es, dass straflos (nicht strafbar) bleibt, wer „ohne sein Ver

schuld

en in die Schlägerei hineingezogen wurde“ @[Wendelin Neubert](409)


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