Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Entscheidungsgründe bei einseitiger Erledigung
Schema: Entscheidungsgründe bei einseitiger Erledigung
Wie baust Du die Entscheidungsgründe bei einseitiger Erledigungserklärung auf?
Begründetheit der Feststellungsklage
Ursprünglich zulässige Klage
Ursprünglich begründete Klage
Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage aufgrund des erledigenden Ereignisses
Gesamtergebnis
Zuständigkeit des Gerichts
Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPO
Ein Feststellungsinteresse folgt regelmäßig aus dem Kosteninteresse des Klägers, der eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits haben will, um selbst nicht die Kosten tragen zu müssen.
ggf. Auslegung des Klageantrags
Zuständigkeit des Gerichts
Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPO
Ein Feststellungsinteresse folgt regelmäßig aus dem Kosteninteresse des Klägers, der eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits haben will, um selbst nicht die Kosten tragen zu müssen.
Zulässigkeit der Feststellungsklage
Zuständigkeit des Gerichts
Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPO
Ein Feststellungsinteresse folgt regelmäßig aus dem Kosteninteresse des Klägers, der eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits haben will, um selbst nicht die Kosten tragen zu müssen.
Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist ein Sachantrag auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Kläger begehrt mithin Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches, erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dieser Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zur Erledigungserklärung (Feststellungsantrag) ist nach hM eine nach § 264 Nr.2 ZPO privilegierte, zumindest aber eine nach § 263 ZPO sachdienliche Klageänderung unter Einschränkung des Klageziels und damit zulässig.
Du solltest die Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung vor der Zulässigkeit der Feststellungsklage prüfen. Zuständigkeit des Gerichts
Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPO
Ein Feststellungsinteresse folgt regelmäßig aus dem Kosteninteresse des Klägers, der eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits haben will, um selbst nicht die Kosten tragen zu müssen.
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