Schema: Vertragsschluss durch Schweigen auf ein KBS (§ 362 HGB)

25. Januar 2026

13 Kommentare

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Dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wird ausnahmsweise ein Erklärungswert beigemessen. Wie prüfst Du, ob infolge des Schweigens ein Vertrag zustande gekommen ist?

  1. Voraussetzungen

    1. Persönlicher Anwendungsbereich: Kaufleute oder sonstige Unternehmer

      Damit die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben Anwendung finden, müssen die Beteiligten Kaufleute (§ 1-6 HGB) oder sonstige Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Die Kaufmannseigenschaft richtet sich nach §§ 1-6 HGB. Unternehmer (§ 14 BGB) ist, wer unternehmerisch am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, und von wem erwartet werden kann, dass er die Gepflogenheiten des kaufmännischen Wirtschaftsverkehrs kennt und anwendet (Kleingewerbetreibende und Freiberufler).

    2. Vertragsverhandlungen

      Vertragsverhandlungen sind Vorgänge, bei denen über die konkreten Konditionen eines zu schließenden Vertrags gesprochen wird. Hieraus ergibt sich ein Klarstellungsbedürfnis, an welches das Bestätigungsschreiben anknüpft.

    3. Zeitlich darauffolgender Zugang eines Bestätigungsschreibens

      Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ein Schreiben, das den Inhalt eines aus Sicht des Absenders bereits geschlossenen Vertrages wiedergibt. Erforderlich ist, dass der Absender nach dem Inhalt des Schreibens an den Abschluss eines Vertrages während der Vertragsverhandlungen glaubt. Dieses muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu den Vertragsverhandlungen zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB).

    4. Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers

      Ein Widerspruch liegt in der Erklärung des Empfängers, dass kein Vertrag zu den im Bestätigungsschreiben genannten Bedingungen zustande gekommen ist. Er muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Wann dies der Fall ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Bedeutung des Geschäfts. Ein Widerspruch nach mehr als einer Woche gilt im Regelfall als verfristet.

    5. Schutzwürdigkeit des Absenders

      Der Absender eines Schreibens ist nicht schutzwürdig, wenn er im Bestätigungsschreiben vom vorher Vereinbarten (1) bewusst abweicht oder (2) inhaltlich so weit davon abweicht, dass er vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen darf. Die Schutzwürdigkeit fehlt auch (3) bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben und (4) wenn der Empfänger den dort bestätigten vermeintlichen Vertragsschluss zuvor ausdrücklich verweigert hat.

  2. Rechtsfolge: Der Vertrag kommt mit Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande.

    Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss diesem widersprechen, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Das Unterlassen einer Erklärung gilt aufgrund dieser gewohnheitsrechtlichen Pflicht als Zustimmung zum Inhalt des Schreibens. Schweigt der Empfänger auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, gilt der Inhalt des Schreibens als Vertragsinhalt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IA

Iris A

28.6.2023, 12:39:16

Stehe ein bisschen auf dem Schlauch, muss ich hier dann den § 346 HGB dazuzitieren oder wozu ist der gut?

LEO

Leonq

7.8.2023, 17:22:02

Früher war das KBS Handelsbrauch nach 346 HGB, heute ist es nach hM Gewohnheitsrecht, was sich damit begründen lässt, dass das KBS mittlerweile auch zwischen Unternehmern Anwendung findet. Deswegen passt der 346 HGB (und die hier gewählte Einordnung des KBS in die Handelsbräuche) mMn nicht mehr ganz so gut, da dieser nur für Kaufleute gilt, das KBS aber nicht (mehr).

JURA

Jurapro

23.4.2024, 20:29:31

Kann man durch das

kaufmännische Bestätigungsschreiben

auch eine

dingliche Einigung

herbeiführen?

TI

Timurso

24.4.2024, 11:10:17

Grundsätzlich spricht da nichts dagegen. In der Praxis werden Vertragsverhandlungen über die

dingliche Einigung

jedoch äußerst selten sein.

LELEE

Leo Lee

24.4.2024, 13:13:11

Hallo Jurapro, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat findet sich in der Literatur keine wirkliche Antwort auf diese Frage, außer dass

SCH

Schwanzanwaltschaft

10.7.2024, 17:49:13

Ist die Anwendbarkeit des KBS nicht auch davon abhägig, dass der Absender davon ausget, dass schon ein Vertrag geschlossen würde ?

robse27

robse27

3.10.2024, 12:49:10

Moin, jo, steht doch auch bei Punkt 3 so: „[…] Erforderlich ist, dass der Absender nach dem Inhalt des Schreibens an den Abschluss eines Vertrages während der Vertragsverhandlungen glaubt. […]“ ;) LG :)

JAS

Jasmin

27.8.2024, 11:31:06

Entsteht erst durch das KBS ein Vertragsschluss oder muss dieser vorher (bspw. am Telefon) schon entstanden sein. Ich dachte immer, dass ein Vertragsschluss vorher erfolgt sein muss, da das gerade die Abgrenzung zur Auftragsbestätigung ist. Kann mir da jmd. auf die Sprünge helfen? In dem Fall wäre mangels Vorliegen der essentialia gerade kein Vertragsschluss am Telefon zustande gekommen.

Dua

Dua

4.9.2024, 02:03:55

Es genügt, wenn der Absender nach Verhandlungen bloß annimmt, ein Vertrag sei zustande gekommen. Macht er aufgrund dessen ein Angebot, hat das KBS konstitutive Wirkung, sollte der Empfänger nicht unverzüglich widersprechen. Konstitutive Wirkung hat es auch, wenn bereits ein Vertrag geschlossen wurde, das KBS aber einen anderen Inhalt wiedergibt. Dann ist es ein Angebot für einen neuen Vertrag. In beiden Fällen gilt das Schweigen ausnahmsweise als

Annahme

, also als WE, sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

BEN

Benjamin

10.9.2025, 17:56:30

Ich würde ein Schreiben, das ein Angebot enthält nicht als Bestätigungsschreiben bezeichnen. Wenn das KBS einen anderen Inhalt hat, würde ich es nicht als Angebot beschreiben, da der Absender ja nur einen Vertrag bestätigen will.

SM2206

SM2206

25.9.2025, 01:31:16

Das KBS ist kein Angebot, es ist vielmehr abzugrenzen von einem bloßen Angebot, das im Kontext des KBS als "Auftragsbestätigung" bezeichnet wird. Was vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auftragsbestätigung liegt vor, wenn die Auslegung ergibt, dass das Schreiben einen Vertrag erst zustande bringen soll. Ein KBS liegt vor, wenn sich aus dem Schreiben ergibt, dass der Absender keinen Vertrag zustande bringen will, sondern davon ausgeht, ein solcher sei bereits geschlossen worden (1. Voraussetzung) und das Schreiben den wesentlichen Inhalt dieses (ggf. nur vermeintlich) zustande gekommenen Vertrags (2. Voraussetzung) wiedergibt. Liegt eine Autragsbestätigung, also ein Angebot, und kein KBS vor, gelten die allg. Regeln der §§ 145 ff. Der Empfänger kann also regulär annehmen oder im Super-Ausnahme-Fall kann auch sein Schweigen nach Treu und Glauben den Erklärungswert einer

Annahme

haben.


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