Schema: Vertragsschluss durch Schweigen auf ein KBS (§ 362 HGB)


Dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wird ausnahmsweise ein Erklärungswert beigemessen. Wie prüfst Du, ob infolge des Schweigens ein Vertrag zustande gekommen ist?

  1. Voraussetzungen

    1. Persönlicher Anwendungsbereich: Kaufleute oder sonstige Unternehmer

      Damit die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben Anwendung finden, müssen die Beteiligten Kaufleute (§ 1-6 HGB) oder sonstige Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Die Kaufmannseigenschaft richtet sich nach §§ 1-6 HGB. Unternehmer (§ 14 BGB) ist, wer unternehmerisch am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, und von wem erwartet werden kann, dass er die Gepflogenheiten des kaufmännischen Wirtschaftsverkehrs kennt und anwendet (Kleingewerbetreibende und Freiberufler).

    2. Vertragsverhandlungen

      Vertragsverhandlungen sind Vorgänge, bei denen über die konkreten Konditionen eines zu schließenden Vertrages gesprochen wird. Hieraus ergibt sich ein Klarstellungsbedürfnis, an welches das Bestätigungsschreiben anknüpft.

    3. Zeitlich darauffolgender Zugang eines Bestätigungsschreibens

      Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ein Schreiben, das den Inhalt eines aus Sicht des Absenders bereits geschlossenen Vertrages wiedergibt. Erforderlich ist, dass der Absender nach dem Inhalt des Schreibens an den Abschluss eines Vertrages während der Vertragsverhandlungen glaubt. Dieses muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu den Vertragsverhandlungen zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB).

    4. Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers

      Ein Widerspruch liegt in der Erklärung des Empfängers, dass kein Vertrag zu den im Bestätigungsschreiben genannten Bedingungen zustande gekommen ist. Er muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Wann dies der Fall ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Bedeutung des Geschäfts. Ein Widerspruch nach mehr als einer Woche gilt im Regelfall als verfristet.

    5. Schutzwürdigkeit des Absenders

      Der Absender eines Schreibens ist nicht schutzwürdig, wenn er im Bestätigungsschreiben vom vorher Vereinbarten (1) bewusst abweicht oder (2) inhaltlich so weit davon abweicht, dass er vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen darf. Die Schutzwürdigkeit fehlt auch (3) bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben und (4) wenn der Empfänger den dort bestätigten vermeintlichen Vertragsschluss zuvor ausdrücklich verweigert hat.

  2. Rechtsfolge: Der Vertrag kommt mit Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande.

    Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss diesem widersprechen, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Das Unterlassen einer Erklärung gilt aufgrund dieser gewohnheitsrechtlichen Pflicht als Zustimmung zum Inhalt des Schreibens. Schweigt der Empfänger auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, gilt der Inhalt des Schreibens als Vertragsinhalt.

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