Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Vertragsschluss durch Schweigen auf ein KBS (§ 362 HGB)
Schema: Vertragsschluss durch Schweigen auf ein KBS (§ 362 HGB)
15. April 2025
11 Kommentare
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Dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wird ausnahmsweise ein Erklärungswert beigemessen. Wie prüfst Du, ob infolge des Schweigens ein Vertrag zustande gekommen ist?
Voraussetzungen
Persönlicher Anwendungsbereich: Kaufleute oder sonstige Unternehmer
Damit die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben Anwendung finden, müssen die Beteiligten Kaufleute (§ 1-6 HGB) oder sonstige Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Die Kaufmannseigenschaft richtet sich nach §§ 1-6 HGB. Unternehmer (§ 14 BGB) ist, wer unternehmerisch am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, und von wem erwartet werden kann, dass er die Gepflogenheiten des kaufmännischen Wirtschaftsverkehrs kennt und anwendet (Kleingewerbetreibende und Freiberufler).
Vertragsverhandlungen
Vertragsverhandlungen sind Vorgänge, bei denen über die konkreten Konditionen eines zu schließenden Vertrags gesprochen wird. Hieraus ergibt sich ein Klarstellungsbedürfnis, an welches das Bestätigungsschreiben anknüpft.
Zeitlich darauffolgender Zugang eines Bestätigungsschreibens
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ein Schreiben, das den Inhalt eines aus Sicht des Absenders bereits geschlossenen Vertrages wiedergibt. Erforderlich ist, dass der Absender nach dem Inhalt des Schreibens an den Abschluss eines Vertrages während der Vertragsverhandlungen glaubt. Dieses muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu den Vertragsverhandlungen zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB).
Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers
Ein Widerspruch liegt in der Erklärung des Empfängers, dass kein Vertrag zu den im Bestätigungsschreiben genannten Bedingungen zustande gekommen ist. Er muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Wann dies der Fall ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Bedeutung des Geschäfts. Ein Widerspruch nach mehr als einer Woche gilt im Regelfall als verfristet.
Schutzwürdigkeit des Absenders
Der Absender eines Schreibens ist nicht schutzwürdig, wenn er im Bestätigungsschreiben vom vorher Vereinbarten (1) bewusst abweicht oder (2) inhaltlich so weit davon abweicht, dass er vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen darf. Die Schutzwürdigkeit fehlt auch (3) bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben und (4) wenn der Empfänger den dort bestätigten vermeintlichen Vertragsschluss zuvor ausdrücklich verweigert hat.
Rechtsfolge: Der Vertrag kommt mit Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande.
Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss diesem widersprechen, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Das Unterlassen einer Erklärung gilt aufgrund dieser gewohnheitsrechtlichen Pflicht als Zustimmung zum Inhalt des Schreibens. Schweigt der Empfänger auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, gilt der Inhalt des Schreibens als Vertragsinhalt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Iris A
28.6.2023, 12:39:16
Stehe ein bisschen auf dem Schlauch, muss ich hier dann den § 34
6 HGBdazuzitieren oder wozu ist der gut?
Leonq
7.8.2023, 17:22:02
Früher war das KBS Handelsbrauch nach 34
6 HGB, heute ist es nach hM Gewohnheitsrecht, was sich damit begründen lässt, dass das KBS mittlerweile auch zwischen Unternehmern Anwendung findet. Deswegen passt der 34
6 HGB(und die hier gewählte Einordnung des KBS in die Handelsbräuche) mMn nicht mehr ganz so gut, da dieser nur für Kaufleute gilt, das KBS aber nicht (mehr).
Jurapro
23.4.2024, 20:29:31
Timurso
24.4.2024, 11:10:17
Grundsätzlich spricht da nichts dagegen. In der Praxis werden Vertragsverhandlungen über die
dingliche Einigungjedoch äußerst selten sein.
Leo Lee
24.4.2024, 13:13:11
Hallo Jurapro, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat findet sich in der Literatur keine wirkliche Antwort auf diese Frage, außer dass
Schwanzanwaltschaft
10.7.2024, 17:49:13
Ist die Anwendbarkeit des KBS nicht auch davon abhägig, dass der Absender davon ausget, dass schon ein Vertrag geschlossen würde ?

robse27
3.10.2024, 12:49:10
Moin, jo, steht doch auch bei Punkt 3 so: „[…] Erforderlich ist, dass der Absender nach dem Inhalt des Schreibens an den Abschluss eines Vertrages während der Vertragsverhandlungen glaubt. […]“ ;) LG :)
Jasmin
27.8.2024, 11:31:06
Entsteht erst durch das KBS ein Vertragsschluss oder muss dieser vorher (bspw. am Telefon) schon entstanden sein. Ich dachte immer, dass ein Vertragsschluss vorher erfolgt sein muss, da das gerade die Abgrenzung zur Auftragsbestätigung ist. Kann mir da jmd. auf die Sprünge helfen? In dem Fall wäre mangels Vorliegen der essentialia gerade kein Vertragsschluss am Telefon zustande gekommen.

Dua
4.9.2024, 02:03:55
Es genügt, wenn der Absender nach Verhandlungen bloß annimmt, ein Vertrag sei zustande gekommen. Macht er aufgrund dessen ein Angebot, hat das KBS konstitutive Wirkung, sollte der Empfänger nicht unverzüglich widersprechen. Konstitutive Wirkung hat es auch, wenn bereits ein Vertrag geschlossen wurde, das KBS aber einen anderen Inhalt wiedergibt. Dann ist es ein Angebot für einen neuen Vertrag. In beiden Fällen gilt das Schweigen ausnahmsweise als Annahme, also als WE, sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.