Kaufmannseigenschaft von Handelsgesellschaften, § 6 Abs. 1 HGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Schreiner D und W sind Gesellschafter der Holz-OHG, welche die Herstellung und den Vertrieb von Einrichtungsgegenständen aus Holz zum Gegenstand hat.
Einordnung des Falls
Kaufmannseigenschaft von Handelsgesellschaften, § 6 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Gesellschaft ist Kaufmann, wenn sie Handelsgesellschaft ist (§ 6 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
2. Die Holz-OHG ist eine Handelsgesellschaft (§ 6 Abs. 1 HGB).
Ja!
3. W und D sind als persönlich haftende Gesellschafter der Holz-OHG Kaufleute (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
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david1234
28.2.2024, 16:29:27
Hat sich hier etwas durch das Mopeg geändert ?
Olaf Müller-Michaels
4.5.2024, 19:01:32
Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Rechtsprechung an dieser Auffassung festhält. Die Literatur lehnt die Kaufmannseigenschaft von OHG Gesellschaftern ab.
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robse27
17.7.2024, 14:58:53
Moin zusammen, wäre es vllt. möglich, die hier vertretene Ansicht als (wohl) hM bzw. Rspr. zu kennzeichnen? Ein nicht unwesentlicher Teil der Literatur lehnt dies nämlich ab (vgl. Bitter/Linardatos § 2 Rn. 34 mwN) oder fordert eine Betrachtung anhand Fallgruppen (Brox/Henssler § 3 Rn. 52b). Vielen Dank und LG :)