Kaufmannseigenschaft von Handelsgesellschaften, § 6 Abs. 1 HGB


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Die Schreiner D und W sind Gesellschafter der Holz-OHG, welche die Herstellung und den Vertrieb von Einrichtungsgegenständen aus Holz zum Gegenstand hat.

Einordnung des Falls

Kaufmannseigenschaft von Handelsgesellschaften, § 6 Abs. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Gesellschaft ist Kaufmann, wenn sie Handelsgesellschaft ist (§ 6 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Vorschriften, die den Kaufmann betreffen, finden auch auf Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Handelsgesellschaften sind solche, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind, oder denen diese Eigenschaft per Gesetz zugewiesen wird. Personengesellschaften sind Handelsgesellschaften, wenn sie auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind. Kapitalgesellschaften wie die GmbH, AG und die KGaA gelten kraft gesetzlicher Bestimmungen aufgrund ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG) ("Form-Kaufmann").

2. Die Holz-OHG ist eine Handelsgesellschaft (§ 6 Abs. 1 HGB).

Ja!

Die OHG ist eine Personengesellschaft. Personengesellschaften sind Handelsgesellschaften, wenn sie auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind. Für die OHG und die KG ist das Betreiben eines Handelsgewerbes schon Entstehungsvoraussetzung (§ 105 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB). Sie sind daher immer Handelsgesellschaften. Die Holz-OHG ist damit Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB).

3. W und D sind als persönlich haftende Gesellschafter der Holz-OHG Kaufleute (§ 1 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Nach der Rechtsprechung sind auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft selbst Kaufleute. Da Personenhandelsgesellschaften nicht zur juristischen Person verselbstständigt seien, werde das Handelsgewerbe der Gesellschaft insbesondere von den dahinterstehenden Gesellschaftern betrieben. Und wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB). Die Holz-OHG ist eine Personenhandelsgesellschaft. Nach der Rechtsprechung wird das Handelsgewerbe der OHG von den persönlich haftenden Gesellschaftern D und W betrieben, sodass diese Kaufleute kraft Betriebs eines Handelsgewerbes sind (§ 1 Abs. 1 HGB).

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DAV

david1234

28.2.2024, 16:29:27

Hat sich hier etwas durch das Mopeg geändert ?

Olaf Müller-Michaels

Olaf Müller-Michaels

4.5.2024, 19:01:32

Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Rechtsprechung an dieser Auffassung festhält. Die Literatur lehnt die Kaufmannseigenschaft von OHG Gesellschaftern ab.

robse27

robse27

17.7.2024, 14:58:53

Moin zusammen, wäre es vllt. möglich, die hier vertretene Ansicht als (wohl) hM bzw. Rspr. zu kennzeichnen? Ein nicht unwesentlicher Teil der Literatur lehnt dies nämlich ab (vgl. Bitter/Linardatos § 2 Rn. 34 mwN) oder fordert eine Betrachtung anhand Fallgruppen (Brox/Henssler § 3 Rn. 52b). Vielen Dank und LG :)


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