Kaufmannseigenschaft von Handelsgesellschaften, § 6 Abs. 1 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Schreiner D und W sind Gesellschafter der Holz-OHG, welche die Herstellung und den Vertrieb von Einrichtungsgegenständen aus Holz zum Gegenstand hat.
Einordnung des Falls
Kaufmannseigenschaft von Handelsgesellschaften, § 6 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Gesellschaft ist Kaufmann, wenn sie Handelsgesellschaft ist (§ 6 Abs. 1 HGB).
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Ja, in der Tat!
Vorschriften, die den Kaufmann betreffen, finden auch auf Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Handelsgesellschaften sind solche, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind, oder denen diese Eigenschaft per Gesetz zugewiesen wird. Personengesellschaften sind Handelsgesellschaften, wenn sie auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind. Kapitalgesellschaften wie die GmbH, AG und die KGaA gelten kraft gesetzlicher Bestimmungen aufgrund ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG) ("Form-Kaufmann").
2. Die Holz-OHG ist eine Handelsgesellschaft (§ 6 Abs. 1 HGB).
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Ja!
3. W und D sind als persönlich haftende Gesellschafter der Holz-OHG Kaufleute (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Genau, so ist das!