Lieber @[Whistler](12989), sehr guter Einwand - wir haben den Prüfungspunkt der Frist gem.
§ 44 StPO
aus den von Dir genannten Gründen in die Zulässigkeit gesteckt (ähnlich auch wie bei der "Notfrist" iSd
§ 233 ZPO), uns allerdings entschieden, den Prüfungspunkt der
Glaubhaftmachung in der Zulässigkeit zu belassen. Vertieft man ein wenig das Konzept der
Glaubhaftmachung, so ist die Frage mE tatsächlich mehr als berechtigt, ob es sich nun um eine Zulässigkeits- oder
Begründetheitsvrss. handelt. Russack, 15. Auflage, RdNr. 47, an dem wir uns ans als Standardwerk bei der Konzeption dieser Einheit orientieren, sieht darin jedenfalls eine Zulässigkeitsvrss. Vorsichtshalber weise ich zunächst daraufhin, dass die folgenden Ausführungen hier grds. nur auf die
Glaubhaftmachung iRd des Wiederseinsetzungsntrags gem. §§ 44 f. StPO bezogen sind.
mE wird in der Ausbildungsliteratur nicht trennscharf zwischen dem Erfordernis, eine hinreichende Tat
sachengrundlage für eine Prüfung des Gerichts, ob der WE-Grund glaubhaft gemacht worden ist (Zulässigkeitsvrss.) und dem tatsächlichen Prüfungsmaßstab iRd
Begründetheit, nämlich lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der vorgetragene Grund gegeben ist, differenziert.
Nur Ersteres kann allerdings iRd Zulässigkeit gemeint sein, als grds Vrss dafür, dass das Gericht in die Sachprüfung eintreten und prüfen kann, ob der WE-Grund überwiegend wahrscheinlich ist - hier ist dann wiederum Prüfungsmaßstab die
Glaubhaftmachung im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Warum der Prüfungspunkt in der Zulässigkeit zu behandeln ist, ergibt sich aus verfahrensökonomischen Gründen: Wenn der Antragsteller nicht genügend Tat
sachenmaterial vorbringt und sich dieses auch nicht ohne Weiteres aus der Akte ergibt oder offenkundig ist, kann das Gericht den Antrag verwerfen, ohne in die Sachprüfung einzutreten (so ist z.B. grds bei einem bloßen Schreiben des Antragstellers zu diskutieren, ob dieses eine hinreichende Tat
sachengrundlage darstellt; je nachdem, wie schlüssig, naheliegend und erschöpfend dieses für sich genommen ist, kann dieses allerdings auch im
Einzelfall ausreichen). Wenn das Gericht die Tat
sachengrundlage für ausreichend erachtet, ist der Antragsteller seiner
Obliegenheit, den Grund glaubhaft ZU MACHEN, nachgekommen. Dann kann in die Sachprüfung eingetreten werden und geprüft werden, ob das Vorbringen GLAUBHAFT gemacht wurde. Wenn also iRd Zulässigkeit von
Glaubhaftmachung gesprochen wird, dann um die
Obliegenheit eines hinreichenden, tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers auszudrücken, iRd
Begründetheit ist die Messlatte für den notwendigen gerichtlichen Überzeugungsgrad gemeint.
Lesenswert und aufschlussreich ist die (kurze) Entscheidung BVerfG NJW 1974, 1902, in der sehr einprägsam dargelegt wird, warum es jedenfalls einer Prüfung der
Glaubhaftmachung iRd Zulässigkeit bedarf.
Liebe Grüße,
Nadim für das Jurafuchs-Team