Schema: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 StPO)

30. Juni 2025

5 Kommentare

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Wie prüfst Du die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 StPO)?

  1. Zulässigkeit

    1. Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO)

    2. Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO)

    3. Glaubhaftmachung der Tatsachen (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO)

  2. Begründetheit

    1. Frist im Sinne von § 44 StPO

    2. Fristversäumung ohne Verschulden (§ 44 S. 1 StPO)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WH

Whistler

3.1.2025, 19:24:10

Mir erscheint hier kontraintuitiv, dass die

Glaubhaftmachung

der

Tatsachen

zur Begründung des Antrags ein Prüfungspunkt der Zulässigkeit des

Wiedereinsetzung

santrags sein soll, während das Vorliegen einer Frist i. S. d. §

44 StPO

zur

Begründetheit

gehören soll. Geht es bei letzterem nicht um die "

Statthaftigkeit

" des

Wiedereinsetzung

santrags und damit naturgemäß um dessen Zulässigkeit? Und knüpft die

Glaubhaftmachung

derjenigen Umstände, wegen derer die Fristversäumnis unver

schuld

etet gewesen sein soll, nicht an deren Bewertung an und betrifft damit die

Begründetheit

des Antrags? Wäre ein anderer Aufbau vertretbar?


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