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Schema: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 StPO)

20. März 2026

11 Kommentare


Wie prüfst Du die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 StPO)?

  1. Zulässigkeit

    1. Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO)

    2. Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO)

    3. Glaubhaftmachung der Tatsachen (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO)

    4. Frist im Sinne von § 44 StPO

  2. Begründetheit

    1. Fristversäumung ohne Verschulden (§ 44 S. 1 StPO)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WH

Whistler

3.1.2025, 19:24:10

Mir erscheint hier kontraintuitiv,

da

ss die Glaubhaftmachung der

Tatsachen

zur Begründung des Antrags ein Prüfungspunkt der Zulässigkeit des

Wiedereinsetzung

santrags sein soll, während

da

s Vorliegen einer Frist i. S. d. § 44 StPO zur Begründetheit gehören soll. Geht es bei letzterem nicht um die "Statthaftigkeit" des

Wiedereinsetzung

santrags und

da

mit naturgemäß um dessen Zulässigkeit? Und knüpft die Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, wegen derer die Fristversäumnis unverschuldetet gewesen sein soll, nicht an deren Bewertung an und betrifft

da

mit die Begründetheit des Antrags? Wäre ein anderer Aufbau vertretbar?

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

19.7.2025, 13:15:09

Lieber @[Whistler](12989), sehr guter Einwand - wir haben den Prüfungspunkt der Frist gem. § 44 StPO aus den von Dir genannten Gründen in die Zulässigkeit gesteckt (ähnlich auch wie bei der "Notfrist" iSd

§ 233 ZPO

), uns allerdings entschieden, den Prüfungspunkt der Glaubhaftmachung in der Zulässigkeit zu belassen. Vertieft man ein wenig

da

s Konzept der Glaubhaftmachung, so ist die Frage mE tatsächlich mehr als berechtigt, ob es sich nun um eine Zulässigkeits- oder Begründetheitsvrss. handelt. Russack, 15. Auflage, RdNr. 47, an dem wir uns ans als Stan

da

rdwerk bei der Konzeption dieser Einheit orientieren, sieht

da

rin jedenfalls eine Zulässigkeitsvrss. Vorsichtshalber weise ich zunächst

da

raufhin,

da

ss die folgenden Ausführungen hier grds. nur auf die Glaubhaftmachung iRd des Wiederseinsetzungsntrags gem. §§ 44 f. StPO bezogen sind. mE wird in der Ausbildungsliteratur nicht trennscharf zwischen dem Erfordernis, eine hinreichende

Tatsachen

grundlage für eine Prüfung des Gerichts, ob der WE-Grund glaubhaft gemacht worden ist (Zulässigkeitsvrss.) und dem tatsächlichen Prüfungsmaßstab iRd Begründetheit, nämlich lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit,

da

ss der vorgetragene Grund gegeben ist, differenziert. Nur Ersteres kann allerdings iRd Zulässigkeit gemeint sein, als grds Vrss

da

für,

da

ss

da

s Gericht in die Sachprüfung eintreten und prüfen kann, ob der WE-Grund überwiegend wahrscheinlich ist - hier ist

da

nn wiederum Prüfungsmaßstab die Glaubhaftmachung im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Warum der Prüfungspunkt in der Zulässigkeit zu behandeln ist, ergibt sich aus verfahrensökonomischen Gründen: Wenn der Antragsteller nicht genügend

Tatsachen

material vorbringt und sich dieses auch nicht ohne Weiteres aus der Akte ergibt oder offenkundig ist, kann

da

s Gericht den Antrag verwerfen, ohne in die Sachprüfung einzutreten (so ist z.B. grds bei einem bloßen Schreiben des Antragstellers zu diskutieren, ob dieses eine hinreichende

Tatsachen

grundlage

da

rstellt; je nachdem, wie schlüssig, naheliegend und erschöpfend dieses für sich genommen ist, kann dieses allerdings auch im Einzelfall ausreichen). Wenn

da

s Gericht die

Tatsachen

grundlage für ausreichend erachtet, ist der Antragsteller seiner

Obliegenheit

, den Grund glaubhaft ZU MACHEN, nachgekommen.

Da

nn kann in die Sachprüfung eingetreten werden und geprüft werden, ob

da

s Vorbringen GLAUBHAFT gemacht wurde. Wenn also iRd Zulässigkeit von Glaubhaftmachung gesprochen wird,

da

nn um die

Obliegenheit

eines hinreichenden, tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers auszudrücken, iRd Begründetheit ist die Messlatte für den notwendigen gerichtlichen Überzeugungsgrad gemeint. Lesenswert und aufschlussreich ist die (kurze) Entscheidung BVerfG NJW 1974, 1902, in der sehr einprägsam

da

rgelegt wird, warum es jedenfalls einer Prüfung der Glaubhaftmachung iRd Zulässigkeit be

da

rf. Liebe Grüße, Nadim für

da

s Jurafuchs-Team

w.laura.l

w.laura.l

21.11.2025, 08:54:26

@[

Nadim Sarfraz

](302604) Wenn ich es richtig sehe, ist die Frist iSd § 44 StPO immer noch in der Begründetheit des Schemas abgebildet, obwohl du schreibst,

da

ss sie doch in der Zulässigkeit geprüft werden soll? Kannst du

da

s noch einmal klarstellen bzw. anpassen? LG

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

23.11.2025, 20:24:30

Hi @[w.laura.l](106744),

da

nke für den Hinweis,

jetzt

müsste es stimmen. :) Liebe Grüße, Nadim für

da

s Jurafuchs-Team

LM17

lm1703

10.12.2025, 15:08:38

@[

Nadim Sarfraz

](302604) § 44 ist leider immer noch in der Begründetheit. LG

STE

Stenne1998

29.6.2025, 13:00:43

Läuft

da

s wie im Zivilrecht über

§294 ZPO

? Oder fehlt der entsprechende Verweis in der StPO? Wonach wird die Glaubhaftmachung

da

nn bestimmt?

SPA

sparfüchsin

1.7.2025, 08:39:47

Hab im MG/S keinen expliziten Verweis auf die ZPO gefunden. Bei § 45 Rn. 6, 10 steht: Erfordernis der Wahrscheinlichmachung. „Hängt nicht

da

von ab,

da

ss

da

s Gericht die volle Überzeugung von den

Wiedereinsetzung

s

tatsachen

gewonnen hat. Es genügt,

da

ss ihm nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichenden Maße die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit

da

rgetan wird.“