SR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 StPO)
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Schema: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 StPO)
20. März 2026
11 Kommentare
Wie prüfst Du die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 StPO)?
Zulässigkeit
Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO)
Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO)
Glaubhaftmachung der Tatsachen (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO)
Frist im Sinne von § 44 StPO
Begründetheit
Fristversäumung ohne Verschulden (§ 44 S. 1 StPO)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Whistler
3.1.2025, 19:24:10
Mir erscheint hier kontraintuitiv,
dass die Glaubhaftmachung der
Tatsachenzur Begründung des Antrags ein Prüfungspunkt der Zulässigkeit des
Wiedereinsetzungsantrags sein soll, während
das Vorliegen einer Frist i. S. d. § 44 StPO zur Begründetheit gehören soll. Geht es bei letzterem nicht um die "Statthaftigkeit" des
Wiedereinsetzungsantrags und
damit naturgemäß um dessen Zulässigkeit? Und knüpft die Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, wegen derer die Fristversäumnis unverschuldetet gewesen sein soll, nicht an deren Bewertung an und betrifft
damit die Begründetheit des Antrags? Wäre ein anderer Aufbau vertretbar?
Nadim Sarfraz
19.7.2025, 13:15:09
Lieber @[Whistler](12989), sehr guter Einwand - wir haben den Prüfungspunkt der Frist gem. § 44 StPO aus den von Dir genannten Gründen in die Zulässigkeit gesteckt (ähnlich auch wie bei der "Notfrist" iSd
§ 233 ZPO), uns allerdings entschieden, den Prüfungspunkt der Glaubhaftmachung in der Zulässigkeit zu belassen. Vertieft man ein wenig
das Konzept der Glaubhaftmachung, so ist die Frage mE tatsächlich mehr als berechtigt, ob es sich nun um eine Zulässigkeits- oder Begründetheitsvrss. handelt. Russack, 15. Auflage, RdNr. 47, an dem wir uns ans als Stan
dardwerk bei der Konzeption dieser Einheit orientieren, sieht
darin jedenfalls eine Zulässigkeitsvrss. Vorsichtshalber weise ich zunächst
daraufhin,
dass die folgenden Ausführungen hier grds. nur auf die Glaubhaftmachung iRd des Wiederseinsetzungsntrags gem. §§ 44 f. StPO bezogen sind. mE wird in der Ausbildungsliteratur nicht trennscharf zwischen dem Erfordernis, eine hinreichende
Tatsachengrundlage für eine Prüfung des Gerichts, ob der WE-Grund glaubhaft gemacht worden ist (Zulässigkeitsvrss.) und dem tatsächlichen Prüfungsmaßstab iRd Begründetheit, nämlich lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der vorgetragene Grund gegeben ist, differenziert. Nur Ersteres kann allerdings iRd Zulässigkeit gemeint sein, als grds Vrss
dafür,
dass
das Gericht in die Sachprüfung eintreten und prüfen kann, ob der WE-Grund überwiegend wahrscheinlich ist - hier ist
dann wiederum Prüfungsmaßstab die Glaubhaftmachung im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Warum der Prüfungspunkt in der Zulässigkeit zu behandeln ist, ergibt sich aus verfahrensökonomischen Gründen: Wenn der Antragsteller nicht genügend
Tatsachenmaterial vorbringt und sich dieses auch nicht ohne Weiteres aus der Akte ergibt oder offenkundig ist, kann
das Gericht den Antrag verwerfen, ohne in die Sachprüfung einzutreten (so ist z.B. grds bei einem bloßen Schreiben des Antragstellers zu diskutieren, ob dieses eine hinreichende
Tatsachengrundlage
darstellt; je nachdem, wie schlüssig, naheliegend und erschöpfend dieses für sich genommen ist, kann dieses allerdings auch im Einzelfall ausreichen). Wenn
das Gericht die
Tatsachengrundlage für ausreichend erachtet, ist der Antragsteller seiner
Obliegenheit, den Grund glaubhaft ZU MACHEN, nachgekommen.
Dann kann in die Sachprüfung eingetreten werden und geprüft werden, ob
das Vorbringen GLAUBHAFT gemacht wurde. Wenn also iRd Zulässigkeit von Glaubhaftmachung gesprochen wird,
dann um die
Obliegenheiteines hinreichenden, tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers auszudrücken, iRd Begründetheit ist die Messlatte für den notwendigen gerichtlichen Überzeugungsgrad gemeint. Lesenswert und aufschlussreich ist die (kurze) Entscheidung BVerfG NJW 1974, 1902, in der sehr einprägsam
dargelegt wird, warum es jedenfalls einer Prüfung der Glaubhaftmachung iRd Zulässigkeit be
darf. Liebe Grüße, Nadim für
das Jurafuchs-Team
w.laura.l
21.11.2025, 08:54:26
@[
Nadim Sarfraz](302604) Wenn ich es richtig sehe, ist die Frist iSd § 44 StPO immer noch in der Begründetheit des Schemas abgebildet, obwohl du schreibst,
dass sie doch in der Zulässigkeit geprüft werden soll? Kannst du
das noch einmal klarstellen bzw. anpassen? LG
lm1703
10.12.2025, 15:08:38
Stenne1998
29.6.2025, 13:00:43
Läuft
das wie im Zivilrecht über
§294 ZPO? Oder fehlt der entsprechende Verweis in der StPO? Wonach wird die Glaubhaftmachung
dann bestimmt?
sparfüchsin
1.7.2025, 08:39:47
Hab im MG/S keinen expliziten Verweis auf die ZPO gefunden. Bei § 45 Rn. 6, 10 steht: Erfordernis der Wahrscheinlichmachung. „Hängt nicht
davon ab,
dass
das Gericht die volle Überzeugung von den
Wiedereinsetzungs
tatsachengewonnen hat. Es genügt,
dass ihm nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichenden Maße die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit
dargetan wird.“
