Schema: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 StPO)

19. Januar 2026

11 Kommentare

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Wie prüfst Du die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 StPO)?

  1. Zulässigkeit

    1. Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO)

    2. Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO)

    3. Glaubhaftmachung der Tatsachen (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO)

    4. Frist im Sinne von § 44 StPO

  2. Begründetheit

    1. Fristversäumung ohne Verschulden (§ 44 S. 1 StPO)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WH

Whistler

3.1.2025, 19:24:10

Mir erscheint hier kontraintuitiv, dass die

Glaubhaftmachung

der Tatsachen zur Begründung des Antrags ein Prüfungspunkt der Zulässigkeit des

Wiedereinsetzungsantrag

s sein soll, während das Vorliegen einer Frist i. S. d. § 44 StPO zur Begründetheit gehören soll. Geht es bei letzterem nicht um die "

Statthaftigkeit

" des

Wiedereinsetzungsantrag

s und damit naturgemäß um dessen Zulässigkeit? Und knüpft die

Glaubhaftmachung

derjenigen Umstände, wegen derer die Fristversäumnis unver

schuld

etet gewesen sein soll, nicht an deren Bewertung an und betrifft damit die Begründetheit des Antrags? Wäre ein anderer Aufbau vertretbar?

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

19.7.2025, 13:15:09

Lieber @[Whistler](12989), sehr guter Einwand - wir haben den Prüfungspunkt der Frist gem. § 44 StPO aus den von Dir genannten Gründen in die Zulässigkeit gesteckt (ähnlich auch wie bei der "Notfrist" iSd §

233 ZPO

), uns allerdings entschieden, den Prüfungspunkt der

Glaubhaftmachung

in der Zulässigkeit zu belassen. Vertieft man ein wenig das Konzept der

Glaubhaftmachung

, so ist die Frage mE tatsächlich mehr als berechtigt, ob es sich nun um eine Zulässigkeits- oder Begründetheitsvrss. handelt. Russack, 15. Auflage, RdNr. 47, an dem wir uns ans als Standardwerk bei der Konzeption dieser Einheit orientieren, sieht darin jedenfalls eine Zulässigkeitsvrss. Vorsichtshalber weise ich zunächst daraufhin, dass die folgenden Ausführungen hier grds. nur auf die

Glaubhaftmachung

iRd des Wiederseinsetzungsntrags gem. §§ 44 f. StPO bezogen sind. mE wird in der Ausbildungsliteratur nicht trennscharf zwischen dem Erfordernis, eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Prüfung des Gerichts, ob der WE-Grund

glaubhaft gemacht

worden ist (Zulässigkeitsvrss.) und dem tatsächlichen Prüfungsmaßstab iRd Begründetheit, nämlich lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der vorgetragene Grund gegeben ist, differenziert. Nur Ersteres kann allerdings iRd Zulässigkeit gemeint sein, als grds Vrss dafür, dass das Gericht in die Sachprüfung eintreten und prüfen kann, ob der WE-Grund überwiegend wahrscheinlich ist - hier ist dann wiederum Prüfungsmaßstab die

Glaubhaftmachung

im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Warum der Prüfungspunkt in der Zulässigkeit zu behandeln ist, ergibt sich aus verfahrensökonomischen Gründen: Wenn der Antragsteller nicht genügend Tatsachenmaterial vorbringt und sich dieses auch nicht ohne Weiteres aus der Akte ergibt oder offenkundig ist, kann das Gericht den Antrag verwerfen, ohne in die Sachprüfung einzutreten (so ist z.B. grds bei einem bloßen Schreiben des Antragstellers zu diskutieren, ob dieses eine hinreichende Tatsachengrundlage darstellt; je nachdem, wie schlüssig, naheliegend und erschöpfend dieses für sich genommen ist, kann dieses allerdings auch im Einzelfall ausreichen). Wenn das Gericht die Tatsachengrundlage für ausreichend erachtet, ist der Antragsteller seiner

Obliegenheit

, den Grund glaubhaft ZU MACHEN, nachgekommen. Dann kann in die Sachprüfung eingetreten werden und geprüft werden, ob das Vorbringen

GLAUBHAFT gemacht

wurde. Wenn also iRd Zulässigkeit von

Glaubhaftmachung

gesprochen wird, dann um die

Obliegenheit

eines hinreichenden, tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers auszudrücken, iRd Begründetheit ist die Messlatte für den notwendigen gerichtlichen Überzeugungsgrad gemeint. Lesenswert und aufschlussreich ist die (kurze) Entscheidung BVerfG NJW 1974, 1902, in der sehr einprägsam dargelegt wird, warum es jedenfalls einer Prüfung der

Glaubhaftmachung

iRd Zulässigkeit bedarf. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team

w.laura.l

w.laura.l

21.11.2025, 08:54:26

@[

Nadim Sarfraz

](302604) Wenn ich es richtig sehe, ist die Frist iSd § 44 StPO immer noch in der Begründetheit des Schemas abgebildet, obwohl du schreibst, dass sie doch in der Zulässigkeit geprüft werden soll? Kannst du das noch einmal klarstellen bzw. anpassen? LG

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

23.11.2025, 20:24:30

Hi @[w.laura.l](106744), danke für den Hinweis, jetzt müsste es stimmen. :) Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team

LM17

lm1703

10.12.2025, 15:08:38

@[

Nadim Sarfraz

](302604) § 44 ist leider immer noch in der Begründetheit. LG

STE

Stenne1998

29.6.2025, 13:00:43

Läuft das wie im Zivilrecht über §

294 ZPO

? Oder fehlt der entsprechende Verweis in der StPO? Wonach wird die

Glaubhaftmachung

dann bestimmt?

SPA

sparfüchsin

1.7.2025, 08:39:47

Hab im MG/S keinen expliziten Verweis auf die ZPO gefunden. Bei § 45 Rn. 6, 10 steht: Erfordernis der Wahrscheinlichmachung. „Hängt nicht davon ab, dass das Gericht die volle Überzeugung von den

Wiedereinsetzung

statsachen gewonnen hat. Es genügt, dass ihm nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichenden Maße die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit dargetan wird.“


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