Schema: Wiedereinsetzung (§§ 233ff. ZPO)

16. Februar 2025

3 Kommentare

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Wie prüfst Du die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233ff. ZPO)?

  1. Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags

    1. Statthaftigkeit: Versäumung einer Notfrist (§ 233 ZPO)

      Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in der ZPO als solche bezeichnet sind (§ 224 Abs.1 S.2 ZPO).

    2. Ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag

      1. Formgerechter Antrag (§ 236 Abs.1 ZPO)

      2. Angabe und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes (§ 236 Abs.2 S.1 ZPO)

        In der Regel erfolgt die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung; sie ist aber auch durch alle anderen förmlichen Beweismittel möglich, vgl. § 294 ZPO.

      3. Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs.2 S.2 ZPO)

    3. Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO)

      Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs.1 S.1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs.2 ZPO). Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (§ 234 Abs.3 ZPO).

      1. (Kein) Verschulden

        Berücksichtigt wird dabei zunächst das eigene Verschulden. Nach § 85 Abs.2 ZPO steht zudem das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Beachte: Ein Verschulden von Angestellten des Prozessbevollmächtigten wird der Partei aber nicht zugerechnet.

      2. Kausalität

        Das fehlende Verschulden muss letztlich auch kausal für das Fristversäumnis sein. Nur dann ist eine Wiedereinsetzung begründet.

  2. Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags

    1. Unverschuldete Fristversäumnis (§ 233 ZPO)

      Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt nur, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Notfrist einzuhalten. Nach § 233 S.2 ZPO wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

      1. (Kein) Verschulden

        Berücksichtigt wird dabei zunächst das eigene Verschulden. Nach § 85 Abs.2 ZPO steht zudem das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Beachte: Ein Verschulden von Angestellten des Prozessbevollmächtigten wird der Partei aber nicht zugerechnet.

      2. Kausalität

        Das fehlende Verschulden muss letztlich auch kausal für das Fristversäumnis sein. Nur dann ist eine Wiedereinsetzung begründet.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ZHE

Zhene4ka

16.12.2022, 16:50:50

Hallo erst einmal :) Wie sieht es aus, wenn der Rechtsanwalt nachweislich seine Kanzlei schlampig führt und sein Bürogehilfe die Frist nicht wahrt. Wird dieses Verhalten de B dann zugerechnet?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2022, 17:58:39

Hallo Zhene4ka, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deine gute Nachfrage. Hier musst Du ein wenig aufpassen. Auch in dem von Dir gebildeten Beispiel erfolgt keine Zurechnung der Pflichtverletzung des Bürogehilfen, wie wir es von

§ 278 BGB

kennen. Eine solche Zurechnungsnorm ist der ZPO fremd. Vielmehr knüpfst Du hier unmittelbar an § 85 ZPO an. Wenn die schlampige Kanzleiführung des Anwalts (zB fehlender Fristenkalender) dazu geführt hat, dass sein Bürogehilfe die Frist nicht wahrt, dann liegt darin das Ver

schuld

en, das letztlich der Partei zugerechnet wird. Terminologisch ein kleiner, aber wichtiger Unterschied :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Sarbara Balesch

Sarbara Balesch

27.1.2025, 19:36:57

Kann das vielleicht jmd erläutern?


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