Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)

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Schema: Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)

14. April 2026

16 Kommentare


Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bei Vorliegen eines Rücktrittsgrundes nach § 323 Abs. 1 BGB?

  1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

  2. Rücktrittsgrund, § 323 BGB

    1. gegenseitiger Vertrag

    2. wirksamer, fälliger (ggf. (entbehrlich gem. § 323 Abs. 4 BGB) und einredefreier Anspruch

    3. Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung

    4. Erfolglose Fristsetzung, § 323 Abs. 1-3 BGB

      1. Setzen einer angemessenen Frist (§ 323 Abs. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 323 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 323 Abs. 2 BGB)

      2. erfolgloser Fristablauf

  3. Kein Ausschluss des Rücktritts

    1. unerhebliche Pflichtverletzung bei Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

    2. alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 323 Abs. 6 1. Alt BGB

    3. Vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs, § 323 Abs. 6 2.Alt BGB

  4. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 Abs. 1 S. 1 BGB

  5. Rechtsfolge (§§ 346ff. BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jasim

Jasim

27.6.2022, 23:30:57

Warum müsste die Wirksamkeit des Rücktritts nach § 218 I 1 BGB unter ( III. ) geprüft werden, wenn man die Durchsetzbarkeit des Anspruchs schon unter ( II. 1. ) festgestellt hat? Da ist

ja

die Verjährung des Anspruchs zu prüfen oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.7.2022, 11:49:06

Hallo A.

Ja

sim, unter II.1 Vorliegen eines fälligen einredefreien Anspruchs prüfst du das Vorliegen einer Vertragsverletzung, also die

Rücktrittsvoraussetzungen

. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht sich auf den Anspruch der Geltendmachung des Rücktrittsrechts. Zu diesem Zeitpunkt darf der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung noch nicht verjährt sein. Die Normen beziehen sich somit zwar auf denselben Anspruch, nehmen aber unterschiedliche Zeitpunkte in Bezug. So kann ein Anspruch zwar im Zeitpunkt der Nichtleistung noch einredefrei bestehen und somit die

Rücktrittsvoraussetzungen

vorliegen, im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts aber bereits verjährt sein. Letzterer ist dann gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB trotz vorliegen eines Rücktrittsgrundes unwirksam. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

STE

Stella2244

25.6.2025, 11:21:06

@[

Nora Mommsen

](178057) hast du da eine Quelle zu?

Sarbara Balesch

Sarbara Balesch

10.2.2025, 17:34:34

Wo prüfe ich § 323 V 1?

STE

Stenne1998

18.2.2025, 23:28:36

Meiner Einschätzung nach müsste man das bei einer Teilleistung als Ausschlussgrund prüfen :)

MaxRaspody

MaxRaspody

24.11.2025, 12:35:35

Prüft man unter 3. ob überhaupt nicht- bzw schlechtgeleistet wurde? Also ist es dort ohne Belang ob die Leistung

frist

gerecht erfolgte? Und konkretisiert man dort vorsorglich, wenn es relevant sein könnte, zu welchem Zeitpunkt geleistet wurde, um ggf unter

Frist

ablauf/Entbehrlichkeit der

Frist

feststellen zu können, dass die Leistung dem Rücktritt nicht entgegensteht, da sie zu spät erfolgete?

Foxxy

Foxxy

24.11.2025, 12:37:02

Ja

. Unter der

Pflichtverletzung

/Nichtleistung prüfst du, ob bei Fälligkeit keine oder eine nicht vertragsgemäße Leistung vorlag. Maßgeblich ist der Zustand bei Fälligkeit. Ob später innerhalb einer gesetzten Nach

frist

noch geleistet wurde, gehört erst zum Schritt erfolglose

Frist

setzung. Dafür solltest du die Chronologie festhalten: Fälligkeit, Zeitpunkt einer etwaigen (Teil-)Leistung, Beginn und Ende der Nach

frist

. Dann beim

Frist

punkt entscheiden: Leistung innerhalb der Nach

frist

→ kein Rücktritt; erst nach

Frist

ablauf → Rücktritt bleibt möglich.

Frist

setzung kann nach § 323 Abs. 2 entbehrlich sein; bei Nebenpflichten genügt Abmahnung (§ 323 Abs. 3); ausnahmsweise Rücktritt schon vor Fälligkeit (§ 323 Abs. 4). Kurzschema § 323 Abs. 1: - Rücktrittserklärung (§ 349) - Rücktrittsgrund (§ 323):

gegenseitiger Vertrag

; wirksamer, fälliger, einredefreier Anspruch; Nicht- oder Schlechtleistung bei Fälligkeit;

Frist

setzung/Abmahnung bzw. Entbehrlichkeit; fruchtloser

Frist

ablauf - Kein Ausschluss: § 323 Abs. 5 S. 2 (Unerheblichkeit bei Schlechtleistung), § 323 Abs. 6 - Keine Unwirksamkeit des Rücktritts (§ 218 Abs. 1 S. 1)

SARA

sarahxxo

18.3.2026, 20:48:47

gelten die Ausschlussgründe auch für den Rücktritt aus 326 Abs 5 BGB?

Foxxy

Foxxy

18.3.2026, 20:50:13

Ja

. Wegen des Verweises „§ 323 gilt entsprechend“ in § 326 Abs. 5 greifen die Rücktrittsausschlüsse des § 323 Abs. 5 und 6 grundsätzlich auch beim

Rücktritt wegen Unmöglichkeit

: - § 323 Abs. 6 (weit überwiegende Gläubigerverantwortung;

Annahmeverzug

und kein

Vertretenmüssen

) gilt voll. - Bei teilweiser Unmöglichkeit gilt § 323 Abs. 5 S. 1 (Rücktritt vom ganzen Vertrag nur bei fehlendem Interesse an der Teilleistung). - § 323 Abs. 5 S. 2 (unerhebliche

Pflichtverletzung

) betrifft Schlechtleistung und ist bei reiner Unmöglichkeit regelmäßig nicht einschlägig. - Zusätzlich §

218 BGB

prüfen. Kurzschema (auch für § 323 Abs. 1): Rücktrittserklärung (§ 349); Rücktrittsgrund (§ 323 bzw. bei § 326 Abs. 5: Unmöglichkeit nach § 275;

Frist

setzung entbehrlich); kein Ausschluss (§ 323 Abs. 5, 6; § 218); Rechtsfolgen §§ 346 ff.

SARA

sarahxxo

18.3.2026, 21:17:42

Aber der bezieht sich doch nur auf die

Frist

setzung oder nicht?

LI

liste_

20.3.2026, 18:35:48

Der Rechtsgrundverweis auf §

323 BGB

modifiziert die Entbehrlichkeit der

Frist

setzung, die restlichen Voraussetzungen des §

323 BGB

bleiben aber anwendbar. Auch die Ausschlussgründe des §

323 BGB

gelten im Rahmen des § 326 V BGB, vgl. MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 326 Rn. 111.