Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)
Schema: Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)
29. November 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (122.889 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bei Vorliegen eines Rücktrittsgrundes nach § 323 Abs. 1 BGB?
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Rücktrittsgrund, § 323 BGB
gegenseitiger Vertrag
wirksamer, fälliger (ggf. (entbehrlich gem. § 323 Abs. 4 BGB) und einredefreier Anspruch
Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung
Erfolglose Fristsetzung, § 323 Abs. 1-3 BGB
Setzen einer angemessenen Frist (§ 323 Abs. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 323 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 323 Abs. 2 BGB)
erfolgloser Fristablauf
Kein Ausschluss des Rücktritts
unerhebliche Pflichtverletzung bei Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 323 Abs. 6 1. Alt BGB
Vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs, § 323 Abs. 6 2.Alt BGB
Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 Abs. 1 S. 1 BGB
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jasim
27.6.2022, 23:30:57
Warum müsste die Wirksamkeit des
Rücktritts nach § 218 I 1 BGB unter ( III. ) geprüft werden, wenn man die Durchsetzbarkeit des Anspruchs schon unter ( II. 1. ) festgestellt hat? Da ist ja die Verjährung des Anspruchs zu prüfen oder?
Nora Mommsen
8.7.2022, 11:49:06
Hallo A. Jasim, unter II.1 Vorliegen eines fälligen einredefreien Anspruchs prüfst du das Vorliegen einer Vertragsverletzung, also die
Rücktrittsvoraussetzungen. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht sich auf den Anspruch der Geltendmachung des
Rücktrittsrechts. Zu diesem Zeitpunkt darf der Anspruch auf Leistung oder Nach
erfüllungnoch nicht verjährt sein. Die Normen beziehen sich somit zwar auf denselben Anspruch, nehmen aber unterschiedliche Zeitpunkte in Bezug. So kann ein Anspruch zwar im Zeitpunkt der Nichtleistung noch einredefrei bestehen und somit die
Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen, im Zeitpunkt der Erklärung des
Rücktritts aber bereits verjährt sein. Letzterer ist dann gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB trotz vorliegen eines
Rücktrittsgrundes unwirksam. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Stella2244
25.6.2025, 11:21:06
@[Nora Mommsen](178057) hast du da eine Quelle zu?
Sarbara Balesch
10.2.2025, 17:34:34
Stenne1998
18.2.2025, 23:28:36
Meiner Einschätzung nach müsste man das bei einer Teilleistung als Ausschlussgrund prüfen :)
MaxRaspody
24.11.2025, 12:35:35
Prüft man unter 3. ob überhaupt nicht- bzw schlechtgeleistet wurde? Also ist es dort ohne Belang ob die Leistung fristgerecht erfolgte? Und konkretisiert man dort vorsorglich, wenn es relevant sein könnte, zu welchem Zeitpunkt geleistet wurde, um ggf unter Fristablauf/Entbehrlichkeit der Frist feststellen zu können, dass die Leistung dem
Rücktrittnicht entgegensteht, da sie zu spät erfolgete?
Foxxy
24.11.2025, 12:37:02
Ja. Unter der Pflichtverletzung/Nichtleistung prüfst du, ob bei Fälligkeit keine oder eine nicht vertragsgemäße Leistung vorlag. Maßgeblich ist der Zustand bei Fälligkeit. Ob später innerhalb einer gesetzten Nachfrist noch geleistet wurde, gehört erst zum Schritt erfolglose Fristsetzung. Dafür solltest du die Chronologie festhalten: Fälligkeit, Zeitpunkt einer etwaigen (Teil-)Leistung, Beginn und Ende der Nachfrist. Dann beim Fristpunkt entscheiden: Leistung innerhalb der Nachfrist → kein
Rücktritt; erst nach Fristablauf →
Rücktrittbleibt möglich. Fristsetzung kann nach § 323 Abs. 2 entbehrlich sein; bei Nebenpflichten genügt Abmahnung (§ 323 Abs. 3); ausnahmsweise
Rücktrittschon vor Fälligkeit (§ 323 Abs. 4). Kurzschema § 323 Abs. 1: -
Rücktrittserklärung (§ 349) -
Rücktrittsgrund (§ 323): gegenseitiger Vertrag; wirksamer, fälliger, einredefreier Anspruch; Nicht- oder Schlechtleistung bei Fälligkeit; Fristsetzung/Abmahnung bzw. Entbehrlichkeit; fruchtloser Fristablauf - Kein Ausschluss: § 323 Abs. 5 S. 2 (Unerheblichkeit bei Schlechtleistung), § 323 Abs. 6 - Keine Unwirksamkeit des
Rücktritts (§ 218 Abs. 1 S. 1)
