Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)
Schema: Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)
31. Mai 2025
9 Kommentare
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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bei Vorliegen eines Rücktrittsgrundes nach § 323 Abs. 1 BGB?
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Rücktrittsgrund, § 323 BGB
gegenseitiger Vertrag
wirksamer, fälliger (ggf. (entbehrlich gem. § 323 Abs. 4 BGB) und einredefreier Anspruch
Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung
Erfolglose Fristsetzung, § 323 Abs. 1-3 BGB
Setzen einer angemessenen Frist (§ 323 Abs. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 323 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 323 Abs. 2 BGB)
erfolgloser Fristablauf
Kein Ausschluss des Rücktritts
unerhebliche Pflichtverletzung bei Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 323 Abs. 6 1. Alt BGB
Vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs, § 323 Abs. 6 2.Alt BGB
Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 Abs. 1 S. 1 BGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jasim
27.6.2022, 23:30:57
Warum müsste die Wirksamkeit des
Rücktritts nach § 218 I 1 BGB unter ( III. ) geprüft werden, wenn man die Durchsetzbarkeit des Anspruchs schon unter ( II. 1. ) festgestellt hat? Da ist ja die Verjährung des Anspruchs zu prüfen oder?

Nora Mommsen
8.7.2022, 11:49:06
Hallo A. Jasim, unter II.1 Vorliegen eines fälligen einredefreien Anspruchs prüfst du das Vorliegen einer Vertragsverletzung, also die
Rücktrittsvoraussetzungen. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht sich auf den Anspruch der Geltendmachung des
Rücktrittsrechts. Zu diesem Zeitpunkt darf der Anspruch auf Leistung oder Nach
erfüllungnoch nicht verjährt sein. Die Normen beziehen sich somit zwar auf denselben Anspruch, nehmen aber unterschiedliche Zeitpunkte in Bezug. So kann ein Anspruch zwar im Zeitpunkt der Nichtleistung noch einredefrei bestehen und somit die
Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen, im Zeitpunkt der Erklärung des
Rücktritts aber bereits verjährt sein. Letzterer ist dann gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB trotz vorliegen eines
Rücktrittsgrundes unwirksam. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sarbara Balesch
10.2.2025, 17:34:34
Florian
18.2.2025, 23:28:36