Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)
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Schema: Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)
14. April 2026
16 Kommentare
Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bei Vorliegen eines Rücktrittsgrundes nach § 323 Abs. 1 BGB?
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Rücktrittsgrund, § 323 BGB
wirksamer, fälliger (ggf. (entbehrlich gem. § 323 Abs. 4 BGB) und einredefreier Anspruch
Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung
Erfolglose Fristsetzung, § 323 Abs. 1-3 BGB
Setzen einer angemessenen Frist (§ 323 Abs. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 323 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 323 Abs. 2 BGB)
erfolgloser Fristablauf
Kein Ausschluss des Rücktritts
unerhebliche Pflichtverletzung bei Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 323 Abs. 6 1. Alt BGB
Vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs, § 323 Abs. 6 2.Alt BGB
Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 Abs. 1 S. 1 BGB
Rechtsfolge (§§ 346ff. BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jasim
27.6.2022, 23:30:57
Warum müsste die Wirksamkeit des Rücktritts nach § 218 I 1 BGB unter ( III. ) geprüft werden, wenn man die Durchsetzbarkeit des Anspruchs schon unter ( II. 1. ) festgestellt hat? Da ist
jadie Verjährung des Anspruchs zu prüfen oder?
Nora Mommsen
8.7.2022, 11:49:06
Hallo A.
Jasim, unter II.1 Vorliegen eines fälligen einredefreien Anspruchs prüfst du das Vorliegen einer Vertragsverletzung, also die
Rücktrittsvoraussetzungen. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht sich auf den Anspruch der Geltendmachung des Rücktrittsrechts. Zu diesem Zeitpunkt darf der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung noch nicht verjährt sein. Die Normen beziehen sich somit zwar auf denselben Anspruch, nehmen aber unterschiedliche Zeitpunkte in Bezug. So kann ein Anspruch zwar im Zeitpunkt der Nichtleistung noch einredefrei bestehen und somit die
Rücktrittsvoraussetzungenvorliegen, im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts aber bereits verjährt sein. Letzterer ist dann gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB trotz vorliegen eines Rücktrittsgrundes unwirksam. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Stella2244
25.6.2025, 11:21:06
Sarbara Balesch
10.2.2025, 17:34:34
Wo prüfe ich § 323 V 1?
Stenne1998
18.2.2025, 23:28:36
Meiner Einschätzung nach müsste man das bei einer Teilleistung als Ausschlussgrund prüfen :)
MaxRaspody
24.11.2025, 12:35:35
Prüft man unter 3. ob überhaupt nicht- bzw schlechtgeleistet wurde? Also ist es dort ohne Belang ob die Leistung
fristgerecht erfolgte? Und konkretisiert man dort vorsorglich, wenn es relevant sein könnte, zu welchem Zeitpunkt geleistet wurde, um ggf unter
Fristablauf/Entbehrlichkeit der
Fristfeststellen zu können, dass die Leistung dem Rücktritt nicht entgegensteht, da sie zu spät erfolgete?
Foxxy
24.11.2025, 12:37:02
. Unter der
Pflichtverletzung/Nichtleistung prüfst du, ob bei Fälligkeit keine oder eine nicht vertragsgemäße Leistung vorlag. Maßgeblich ist der Zustand bei Fälligkeit. Ob später innerhalb einer gesetzten Nach
fristnoch geleistet wurde, gehört erst zum Schritt erfolglose
Fristsetzung. Dafür solltest du die Chronologie festhalten: Fälligkeit, Zeitpunkt einer etwaigen (Teil-)Leistung, Beginn und Ende der Nach
frist. Dann beim
Fristpunkt entscheiden: Leistung innerhalb der Nach
frist→ kein Rücktritt; erst nach
Fristablauf → Rücktritt bleibt möglich.
Fristsetzung kann nach § 323 Abs. 2 entbehrlich sein; bei Nebenpflichten genügt Abmahnung (§ 323 Abs. 3); ausnahmsweise Rücktritt schon vor Fälligkeit (§ 323 Abs. 4). Kurzschema § 323 Abs. 1: - Rücktrittserklärung (§ 349) - Rücktrittsgrund (§ 323):
gegenseitiger Vertrag; wirksamer, fälliger, einredefreier Anspruch; Nicht- oder Schlechtleistung bei Fälligkeit;
Fristsetzung/Abmahnung bzw. Entbehrlichkeit; fruchtloser
Fristablauf - Kein Ausschluss: § 323 Abs. 5 S. 2 (Unerheblichkeit bei Schlechtleistung), § 323 Abs. 6 - Keine Unwirksamkeit des Rücktritts (§ 218 Abs. 1 S. 1)
sarahxxo
18.3.2026, 20:48:47
gelten die Ausschlussgründe auch für den Rücktritt aus 326 Abs 5 BGB?
Foxxy
18.3.2026, 20:50:13
. Wegen des Verweises „§ 323 gilt entsprechend“ in § 326 Abs. 5 greifen die Rücktrittsausschlüsse des § 323 Abs. 5 und 6 grundsätzlich auch beim
Rücktritt wegen Unmöglichkeit: - § 323 Abs. 6 (weit überwiegende Gläubigerverantwortung;
Annahmeverzugund kein
Vertretenmüssen) gilt voll. - Bei teilweiser Unmöglichkeit gilt § 323 Abs. 5 S. 1 (Rücktritt vom ganzen Vertrag nur bei fehlendem Interesse an der Teilleistung). - § 323 Abs. 5 S. 2 (unerhebliche
Pflichtverletzung) betrifft Schlechtleistung und ist bei reiner Unmöglichkeit regelmäßig nicht einschlägig. - Zusätzlich §
218 BGBprüfen. Kurzschema (auch für § 323 Abs. 1): Rücktrittserklärung (§ 349); Rücktrittsgrund (§ 323 bzw. bei § 326 Abs. 5: Unmöglichkeit nach § 275;
Fristsetzung entbehrlich); kein Ausschluss (§ 323 Abs. 5, 6; § 218); Rechtsfolgen §§ 346 ff.
sarahxxo
18.3.2026, 21:17:42
liste_
20.3.2026, 18:35:48
Der Rechtsgrundverweis auf §
323 BGBmodifiziert die Entbehrlichkeit der
Fristsetzung, die restlichen Voraussetzungen des §
323 BGBbleiben aber anwendbar. Auch die Ausschlussgründe des §
323 BGBgelten im Rahmen des § 326 V BGB, vgl. MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 326 Rn. 111.
