Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)

Schema: Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)

30. August 2025

10 Kommentare

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bei Vorliegen eines Rücktrittsgrundes nach § 323 Abs. 1 BGB?

  1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

  2. Rücktrittsgrund, § 323 BGB

    1. gegenseitiger Vertrag

    2. wirksamer, fälliger (ggf. (entbehrlich gem. § 323 Abs. 4 BGB) und einredefreier Anspruch

    3. Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung

    4. Erfolglose Fristsetzung, § 323 Abs. 1-3 BGB

      1. Setzen einer angemessenen Frist (§ 323 Abs. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 323 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 323 Abs. 2 BGB)

      2. erfolgloser Fristablauf

  3. Kein Ausschluss des Rücktritts

    1. unerhebliche Pflichtverletzung bei Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

    2. alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 323 Abs. 6 1. Alt BGB

    3. Vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs, § 323 Abs. 6 2.Alt BGB

  4. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 Abs. 1 S. 1 BGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jasim

Jasim

27.6.2022, 23:30:57

Warum müsste die Wirksamkeit des Rücktritts nach § 218 I 1 BGB unter ( III. ) geprüft werden, wenn man die Durchsetzbarkeit des Anspruchs schon unter ( II. 1. ) festgestellt hat? Da ist ja die Verjährung des Anspruchs zu prüfen oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.7.2022, 11:49:06

Hallo A. Jasim, unter II.1 Vorliegen eines fälligen einredefreien Anspruchs prüfst du das Vorliegen einer Vertragsverletzung, also die Rücktrittsvoraussetzungen. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht sich auf den Anspruch der Geltendmachung des Rücktrittsrechts. Zu diesem Zeitpunkt darf der Anspruch auf Leistung oder Nach

erfüllung

noch nicht verjährt sein. Die Normen beziehen sich somit zwar auf denselben Anspruch, nehmen aber unterschiedliche Zeitpunkte in Bezug. So kann ein Anspruch zwar im Zeitpunkt der Nichtleistung noch einredefrei bestehen und somit die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen, im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts aber bereits verjährt sein. Letzterer ist dann gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB trotz vorliegen eines Rücktrittsgrundes unwirksam. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

STE

Stella2244

25.6.2025, 11:21:06

@[Nora Mommsen](178057) hast du da eine Quelle zu?

Sarbara Balesch

Sarbara Balesch

10.2.2025, 17:34:34

Wo prüfe ich § 323 V 1?

STE

Stenne1998

18.2.2025, 23:28:36

Meiner Einschätzung nach müsste man das bei einer Teilleistung als Ausschlussgrund prüfen :)


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