Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)

Schema: Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)

29. November 2025

12 Kommentare

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bei Vorliegen eines Rücktrittsgrundes nach § 323 Abs. 1 BGB?

  1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

  2. Rücktrittsgrund, § 323 BGB

    1. gegenseitiger Vertrag

    2. wirksamer, fälliger (ggf. (entbehrlich gem. § 323 Abs. 4 BGB) und einredefreier Anspruch

    3. Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung

    4. Erfolglose Fristsetzung, § 323 Abs. 1-3 BGB

      1. Setzen einer angemessenen Frist (§ 323 Abs. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 323 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 323 Abs. 2 BGB)

      2. erfolgloser Fristablauf

  3. Kein Ausschluss des Rücktritts

    1. unerhebliche Pflichtverletzung bei Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

    2. alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 323 Abs. 6 1. Alt BGB

    3. Vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs, § 323 Abs. 6 2.Alt BGB

  4. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 Abs. 1 S. 1 BGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jasim

Jasim

27.6.2022, 23:30:57

Warum müsste die Wirksamkeit des

Rücktritt

s nach § 218 I 1 BGB unter ( III. ) geprüft werden, wenn man die Durchsetzbarkeit des Anspruchs schon unter ( II. 1. ) festgestellt hat? Da ist ja die Verjährung des Anspruchs zu prüfen oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.7.2022, 11:49:06

Hallo A. Jasim, unter II.1 Vorliegen eines fälligen einredefreien Anspruchs prüfst du das Vorliegen einer Vertragsverletzung, also die

Rücktritt

svoraussetzungen. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht sich auf den Anspruch der Geltendmachung des

Rücktritt

srechts. Zu diesem Zeitpunkt darf der Anspruch auf Leistung oder Nach

erfüllung

noch nicht verjährt sein. Die Normen beziehen sich somit zwar auf denselben Anspruch, nehmen aber unterschiedliche Zeitpunkte in Bezug. So kann ein Anspruch zwar im Zeitpunkt der Nichtleistung noch einredefrei bestehen und somit die

Rücktritt

svoraussetzungen vorliegen, im Zeitpunkt der Erklärung des

Rücktritt

s aber bereits verjährt sein. Letzterer ist dann gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB trotz vorliegen eines

Rücktritt

sgrundes unwirksam. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

STE

Stella2244

25.6.2025, 11:21:06

@[Nora Mommsen](178057) hast du da eine Quelle zu?

Sarbara Balesch

Sarbara Balesch

10.2.2025, 17:34:34

Wo prüfe ich §

323 V

1?

STE

Stenne1998

18.2.2025, 23:28:36

Meiner Einschätzung nach müsste man das bei einer Teilleistung als Ausschlussgrund prüfen :)

MaxRaspody

MaxRaspody

24.11.2025, 12:35:35

Prüft man unter 3. ob überhaupt nicht- bzw schlechtgeleistet wurde? Also ist es dort ohne Belang ob die Leistung fristgerecht erfolgte? Und konkretisiert man dort vorsorglich, wenn es relevant sein könnte, zu welchem Zeitpunkt geleistet wurde, um ggf unter Fristablauf/Entbehrlichkeit der Frist feststellen zu können, dass die Leistung dem

Rücktritt

nicht entgegensteht, da sie zu spät erfolgete?

Foxxy

Foxxy

24.11.2025, 12:37:02

Ja. Unter der Pflichtverletzung/Nichtleistung prüfst du, ob bei Fälligkeit keine oder eine nicht vertragsgemäße Leistung vorlag. Maßgeblich ist der Zustand bei Fälligkeit. Ob später innerhalb einer gesetzten Nachfrist noch geleistet wurde, gehört erst zum Schritt erfolglose Fristsetzung. Dafür solltest du die Chronologie festhalten: Fälligkeit, Zeitpunkt einer etwaigen (Teil-)Leistung, Beginn und Ende der Nachfrist. Dann beim Fristpunkt entscheiden: Leistung innerhalb der Nachfrist → kein

Rücktritt

; erst nach Fristablauf →

Rücktritt

bleibt möglich. Fristsetzung kann nach § 323 Abs. 2 entbehrlich sein; bei Nebenpflichten genügt Abmahnung (§ 323 Abs. 3); ausnahmsweise

Rücktritt

schon vor Fälligkeit (§ 323 Abs. 4). Kurzschema § 323 Abs. 1: -

Rücktritt

serklärung (§ 349) -

Rücktritt

sgrund (§ 323): gegenseitiger Vertrag; wirksamer, fälliger, einredefreier Anspruch; Nicht- oder Schlechtleistung bei Fälligkeit; Fristsetzung/Abmahnung bzw. Entbehrlichkeit; fruchtloser Fristablauf - Kein Ausschluss: § 323 Abs. 5 S. 2 (Unerheblichkeit bei Schlechtleistung), § 323 Abs. 6 - Keine Unwirksamkeit des

Rücktritt

s (§ 218 Abs. 1 S. 1)


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