Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Unterschiedslose Beschränkung („Gebhard")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Unterschiedslose Beschränkung („Gebhard")
3. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche Rechtsanwältin G eröffnet in Mailand eine zweite Kanzlei und führt den Titel avvocata. Die Mailänder Rechtsanwaltskammer untersagt ihr die Anwaltstätigkeit, da sie die Voraussetzung für den Titel - das Ablegen der italienischen Anwaltsprüfung - nicht erfülle.
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Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Unterschiedslose Beschränkung („Gebhard")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Untersagung der Anwaltstätigkeit stellt eine offene Diskriminierung dar.
Nein!
3. Die Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit darf von dem Erwerb gewisser Qualifikationen abhängig gemacht werden.
Genau, so ist das!
4. Die Untersagung der Anwaltstätigkeit stellt eine versteckte Diskriminierung dar.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Es handelt sich vorliegend um eine unterschiedslose Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
Ja!
6. Unterschiedslose Beschränkungen können unter gewissen Voraussetzungen unionsrechtlich Bestand haben.
Genau, so ist das!
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