Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Unterschiedslose Beschränkung („Gebhard")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Unterschiedslose Beschränkung („Gebhard")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche Rechtsanwältin G eröffnet in Mailand eine zweite Kanzlei und führt den Titel avvocata. Die Mailänder Rechtsanwaltskammer untersagt ihr die Anwaltstätigkeit, da sie die Voraussetzung für den Titel - das Ablegen der italienischen Anwaltsprüfung - nicht erfülle.
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Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Unterschiedslose Beschränkung („Gebhard")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Untersagung der Anwaltstätigkeit stellt eine offene Diskriminierung dar.
Nein!
3. Die Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit darf von dem Erwerb gewisser Qualifikationen abhängig gemacht werden.
Genau, so ist das!
4. Die Untersagung der Anwaltstätigkeit stellt eine versteckte Diskriminierung dar.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Es handelt sich vorliegend um eine unterschiedslose Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
Ja!
6. Unterschiedslose Beschränkungen können unter gewissen Voraussetzungen unionsrechtlich Bestand haben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
14.7.2023, 22:09:26
Könnte man nicht für die
versteckte Diskriminierungargumentieren, dass italienische Anwälte idR auch eine italienische Ausbildung machen, während ausländische diese idR zusätzlich machen müssen. Es werden grundsätzlich alle gleich behandelt, aber die ausländischen Anwälte werden stärker betroffen
Nora Mommsen
16.7.2023, 15:51:42
Hallo Blotgrim, danke für deine Frage. Die Argumentation ist nicht ganz schlüssig - das Kriterium ist weder Sprache oder sonst ein Staatsangehörigkeitskriterium. Es steht allen ausländischen Staatsangehörigen auch frei die Ausbildung zu absolvieren. Das Studium stellt an alle Bewerber*innen die selben Anforderungen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
16.7.2023, 23:05:23
Schon klar, also ist es egal, dass die Ausländer erst nach Italien einreisen müssen um den Abschluss zu machen, während die Inländer, dass Land nicht verlassen würden?
Jopies
17.7.2023, 17:45:58
Nun man darf ja auch nicht die Herausforderungen die sich einfach tatsächlich-praktisch mit der Einreise und Niederlassung in einem anderen Staat mit speziellen Beschränkungen verwechseln. Will sagen: das ist möglicherweise anstrengender ist in einem anderen Land die Ausbildung zu machen liegt dann ja nicht unbedingt an Italien, sondern das es einfach ein anderes Land ist.
Caro
2.2.2024, 16:33:43
Ich hatte die Gebhard-Formel bisher immer anders verstanden, als im Fall dargestellt. Ich dachte, sie würde - ähnlich wie die Dassonville-Formel bei der
Warenverkehrsfreiheit- klarstellen, wann eine Beschränkung vorliegt. Nämlich dann, wenn eine nicht-diskriminierende Maßnahme, die grenzüberschreitende Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit behindert oder weniger attraktiv macht. Hier wird sie jedoch auf Ebene der Rechtfertigungsgründe angewendet, um ungeschriebene Rechtfertigungsgründe zu definieren. Wäre das nicht viel eher die Cassis-de-Dijon-Formel?
Jakob
10.2.2024, 21:28:57
Ja, da hast du recht. Die Gebhard-Formel ähnelt der Dassonville-Formel und der Bosman-Formel, bei denen man die Beschränkung prüfen muss. Nach meinem Wissen wird die Cassis-Formel in Bezug auf andere Grundfreiheiten ebenfalls als Gebhard-Formel bezeichnet, da in diesem Urteil die Kohärenz der Grundfreiheiten manifestiert wurde. Es handelt sich also um die Cassis-Formel, die jedoch auch als Gebhard-Formel bekannt ist.
gova
16.4.2024, 15:34:17
Ist die Gebhard-Formel auf die weiteren Grundfreiheiten mit Ausnahme der
Warenverkehrsfreiheitanwendbar? Wenn ja, soll ich in Fällen unterschiedsloser Beschränkung stets die Gebhard-Formel erwähnen?
Nedjem
16.4.2024, 18:25:39
So ist es! Du erwähnst die Gebhard-Formel zweimal: Eingriffsebene: Beschränkug liegt vor, wenn eine unterschiedslose Maßnahme die Ausübung der Grundfreiheit aus Art. 45 / 49 / 56 AEUV behindert oder weniger attraktiv macht. Rechtfertigungsebene: Rechtfertigung von unterschiedslosen Maßnahmen bei zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, solange die Maßnahme verhältnismäßig ist. (Der EuGH hat die Grundsätze der Cassis-Rspr. mit der Gebhard-Formel auf alle GFH übertragen.)
gova
16.4.2024, 18:39:13
Super Hilfe, danke dir!