Schema: Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)


Wie prüfst Du den Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Grundtatbestand: §§ 249, 250 StGB

        Da beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) auf die Vorschriften des Raubes verwiesen wird, ist die Erfolgsqualifikation des § 251 StGB auch auf sie anwendbar.

      2. Tod eines Menschen

      3. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz

      2. wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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