Schema: Raub (§ 249 StGB)
4. März 2026
15 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Raubes (§ 249 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)
Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang, subj. und zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, obj.)
Subjektiver Tatbestand
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
21.9.2023, 19:07:11
Gibt es einen Grund, warum man zuerst die
Wegnahmeund
dann die
Nötigungshandlung prüft? Chronologisch wäre es doch umgekehrt. Im Geschehensablauf wäre es doch eher umgekehrt, ich nehme
janicht weg, um zu nötigen, sondern ich nötige um wegzunehmen.
Leo Lee
24.9.2023, 12:49:04
Hallo evanici,
Das ist in der Tat richtig. Man kann auch die
Nötigungshandlung vor der
Wegnahmeprüfen. Dies kann man nach Belieben variieren. So habe ich auch zahlreiche Schemata gesehen, wo der Einsatz von qualifizierten
Nötigungsmittel (also Gewalt/
Drohung) zuerst geprüft wurde. Jedoch bietet es sich in solchen Fällen an, die
Wegnahmezuerst zu prüfen, wenn hierauf offensichtlich ein Schwerpunkt liegt und eine
Wegnahmeabzulehnen ist :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
SM2206
7.10.2025, 18:11:37
In der Klausurpraxis kann man die Voraussetzungen tatsächlich tauschen, ich habe noch nie gesehen,
dass
das einmal angestrichen worden wäre. Wollte man aber streng in der Gutachten-Denke bleiben, ist es streng genommen falsch,
das
Nötigungsmittel zuerst zu prüfen. Nach der Literaturauffassung kann nämlich bei
vis absolutakein Raub gegeben sein, scheidet
vis absolutaalso als taugliches
Nötigungsmittel aus, weshalb man, begänne man mit dem
Nötigungsmittel, im Fall von
vis absolutaschon hier inzident die
Wegnahmeund den zugehörigen Streit erörtern müsste.
finnjh
28.9.2023, 12:28:07
Warum wird die Prüfung des
Finalzusammenhangs hier im objektiven
Tatbestandund nicht im subjektiven
Tatbestandverortet? Nach der Rspr. ist gerade nicht erforderlich,
dass die
Nötigungsmittel objektiv erforderlich sind, sondern vielmehr,
dass dies "aus Sicht des Täters" der Fall is (vgl. Fischer). Zwar muss auch eine räumlich-zeitliche Verknüpfung bestehen, aber müsste man
das
dann nicht "sauber" trennen?
Leo Lee
1.10.2023, 12:51:26
Hallo finnjh, in der Tat prüft u.a. die Rspr. (und somit auch Thomas Fischer) den
Finalzusammenhangim subj. TB, wofür auch gewichtige dogmatische Gründe sprechen. Andere wiederum siehen den obj. TB vor,
dader
Finalzusammenhangandererseits die objektiven TBMe der
Wegnahmeund der
Nötigungsmittel (was eben auch aus der Sicht des Täters geeignet sein muss) verknüpft. Letztlich dürfte es zweitrangig sein, wo du den
Finalzusammenhangprüfst,
dader Aufbau niemals erklärt werden muss :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
finnjh
1.10.2023, 17:00:09
Leo Lee
1.10.2023, 21:10:38
Sehr gerne! :)
SM2206
7.10.2025, 18:06:48
Es gibt keine Bonuspunkte, wenn man zwischen objektivem und subjektivem
Tatbestandgliederungstechnisch trennt.
Das lässt sich auch gar nicht konsequent durchhalten, wenn man etwa auch an den Diebstahl (objektive Rechtswidrgkeit der beabsichtigten
Zueignung) denkt. Aus diesem Grund würde ich einfach
Tatbestandsmäßigkeit als Gliederungspunkt verwenden. Innerhalb der
Tatbestandsmäßigkeit kann man
dann nach
Tatbestandsmerkmalen aufschlüsseln. Dogmatisch ist der
Finalzusammenhangaber, ganz gleich wo man ihn eingliedert, ganz sicher kein Bestandteil des objektiven
Tatbestands.
Das würde nämlich bedeuten,
dass sich der
Vorsatzdes Täters hierauf beziehen müsste (vgl. §§ 15 f. StGB), was keinerlei Sinn ergibt, weil es beim
Finalzusammenhangda
rum geht,
dass der Täter die qualifizierten
Nötigungsmittel (subjektiv) zum Zwecke der
Wegnahmeanwendet. Strafbarkeitsvoraussetzung ist
das und nicht der
Vorsatzbezogen auf den Willen,
das
Nötigungsmittel zum Zwecke der
Wegnahmeeinzusetzen. In den objektiven Tatbetand ließe sich der
Finalzusammenhangnur eingliedern, wenn man entgegen der h.M. keinen
Finalzusammenhang, sondern einen Kausalzusammenhang fordert, was tatsächlich auch Teile der Literatur tun.
Hanna
10.2.2024, 15:00:00
Gibt es einen Grund
dafür, die objektive Rechtswidrigkeit nicht schon im objektiven
Tatbestandfestzustellen und
dann
Vorsatzdiesbezüglich einfach im subjektiven TB mit beim
Vorsatzzu prüfen?
Tim Gottschalk
24.9.2025, 11:17:04
Hallo Hanna, der Grund ist,
dass wir die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten
Zueignungprüfen.
Dawir die
Zueignungsabsichterst im subjektiven
Tatbestandfeststellen, können wir
davor noch gar nicht
darüber entscheiden, ob die beabsichtigte
Zueignungrechtswidrig wäre oder nicht,
dawir noch nicht wissen, ob und welche
Zueignungder Täter beabsichtigt. Liebe Grüße Tim - für
das Jurafuchs-Team
Jurauschgift
4.2.2025, 11:38:03
Nach der neuen Rechtsprechung muss im objektiven
Tatbestandnun ein raubspezifischer (räumlich-zeitlicher) Zusammenhang geprüft werden, wobei
das räumlich-zeitliche eher selten Bedeutung hat. Die Finalbeziehung ist
dagegen nunmehr ausschließlich im subjektiven
Tatbestandin Gestalt der subjektiven Entsprechung des raubspezifischen Zusammenhangs zu prüfen. Es geht also um eine objektive Förderung der
Wegnahme(z.B. durch eine verminderte Abwehrfähigkeit infolge des Gewalteinsatzes) durch den Einsatz von Raubmitteln bzw. in Form der subjektiven Entsprechung (Finalbeziehung): der Förderung der
Wegnahmedurch den Einsatz von Raubmitteln aus Sicht des Täters.
Nils
28.8.2025, 19:52:13
Könntest du die Rechtsprechung, auf die du dich beziehst, bitte angeben?
SM2206
7.10.2025, 18:13:35
Die Rechtsprechung hat sich mit dem räumlich-zeitlichen Zusammenhang der Gegenauffassung in der Literatur angenähert, die schon seit jeher keinen (subjektiven)
Finalzusammenhangfordert, sondern einen (objektiven) Kausalzusammenhang zwischen Einsatz des qualifizierten
Nötigungsmittels und
Wegnahme. Meines Wissens nach hält sie aber gleichwohl am
Finalzusammenhangfest. Es ist schlicht beides erforderlich.
Sege
14.10.2025, 10:29:20
Gibt es einen gewissen Grund, warum hier die
Nötigungshandlung erst nach der
Wegnahmegeprüft wird? Ich habe
das bis
jetztimmer anders herum gemacht, wegen des Wortlauts und weil bei Begehung der Tat
jaauch zeitlich erst genötigt und
dann weggenommen wird. Hat die andere Reihenfolge klausurtaktische Gründe?
Foxxy
14.10.2025, 10:29:25
Die Reihenfolge bei der Prüfung – erst
Wegnahme,
dann
Nötigungsmittel – richtet sich meist nach dem Aufbau des
Tatbestands: § 249 StGB nennt zuerst die
Wegnahme,
dann
das qualifizierte
Nötigungsmittel. Klausurtaktisch macht
das Sinn, weil du so den
Finalzusammenhangpräzise prüfen kannst:
Das
Nötigungsmittel muss zur
Wegnahmeeingesetzt werden. Die tatsächliche Reihenfolge der Handlungen im Sachverhalt ist
dabei nicht entscheidend, sondern die logische Struktur der Prüfung. Beide Reihenfolgen sind aber vertretbar, solange du sauber zwischen
Tatbestandsmerkmalen und
Finalzusammenhangdifferenzierst.
