Schema: Raub (§ 249 StGB)

22. November 2024

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Raubes (§ 249 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

      2. Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)

      3. Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang, subj. und zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, obj.)

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz

      2. Zueignungsabsicht

    3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

21.9.2023, 19:07:11

Gibt es einen Grund, warum man zuerst die Wegnahme und dann die Nötigungshandlung prüft? Chronologisch wäre es doch umgekehrt. Im Geschehensablauf wäre es doch eher umgekehrt, ich nehme ja nicht weg, um zu nötigen, sondern ich nötige um wegzunehmen.

LELEE

Leo Lee

24.9.2023, 12:49:04

Hallo evanici, Das ist in der Tat richtig. Man kann auch die Nötigungshandlung vor der Wegnahme prüfen. Dies kann man nach Belieben variieren. So habe ich auch zahlreiche Schemata gesehen, wo der Einsatz von qualifizierten Nötigungsmittel (also Gewalt/

Drohung

) zuerst geprüft wurde. Jedoch bietet es sich in solchen Fällen an, die Wegnahme zuerst zu prüfen, wenn hierauf offensichtlich ein Schwerpunkt liegt und eine Wegnahme abzulehnen ist :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FI

finnjh

28.9.2023, 12:28:07

Warum wird die Prüfung des

Finalzusammenhang

s hier im objektiven Tatbestand und nicht im subjektiven Tatbestand verortet? Nach der Rspr. ist gerade nicht erforderlich, dass die Nötigungsmittel objektiv erforderlich sind, sondern vielmehr, dass dies "aus Sicht des Täters" der Fall is (vgl. Fischer). Zwar muss auch eine räumlich-zeitliche Verknüpfung bestehen, aber müsste man das dann nicht "sauber" trennen?

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 12:51:26

Hallo finnjh, in der Tat prüft u.a. die Rspr. (und somit auch Thomas Fischer) den

Finalzusammenhang

im subj. TB, wofür auch gewichtige dogmatische Gründe sprechen. Andere wiederum siehen den obj. TB vor, da der

Finalzusammenhang

andererseits die objektiven TBMe der Wegnahme und der Nötigungsmittel (was eben auch aus der Sicht des Täters geeignet sein muss) verknüpft. Letztlich dürfte es zweitrangig sein, wo du den

Finalzusammenhang

prüfst, da der Aufbau niemals erklärt werden muss :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FI

finnjh

1.10.2023, 17:00:09

Alles klar, Dankeschön.

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 21:10:38

Sehr gerne! :)

HAN

Hanna

10.2.2024, 15:00:00

Gibt es einen Grund dafür, die objektive Rechtswidrigkeit nicht schon im objektiven Tatbestand festzustellen und dann

Vorsatz

diesbezüglich einfach im subjektiven TB mit beim

Vorsatz

zu prüfen?


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