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Schema: Raub (§ 249 StGB)

18. April 2026

15 Kommentare


Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Raubes (§ 249 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

      2. Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)

      3. Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang, subj. und zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, obj.)

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz

      2. Zueignungsabsicht

    3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

21.9.2023, 19:07:11

Gibt es einen Grund, warum man zuerst die

Wegnahme

und dann die

Nötigung

shandlung prüft? Chronologisch wäre es doch umgekehrt. Im Geschehensablauf wäre es doch eher umgekehrt, ich nehme

ja

nicht weg, um zu nötigen, sondern ich nötige um wegzunehmen.

LELEE

Leo Lee

24.9.2023, 12:49:04

Hallo evanici, Das ist in der Tat richtig. Man kann auch die

Nötigung

shandlung vor der

Wegnahme

prüfen. Dies kann man nach Belieben variieren. So habe ich auch zahlreiche Schemata gesehen, wo der Einsatz von qualifizierten

Nötigung

smittel (also Gewalt/Drohung) zuerst geprüft wurde. Jedoch bietet es sich in solchen Fällen an, die

Wegnahme

zuerst zu prüfen, wenn hierauf offensichtlich ein Schwerpunkt liegt und eine

Wegnahme

abzulehnen ist :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

SM2206

SM2206

7.10.2025, 18:11:37

In der Klausurpraxis kann man die Voraussetzungen tatsächlich tauschen, ich habe noch nie gesehen, dass das einmal angestrichen worden wäre. Wollte man aber streng in der Gutachten-Denke bleiben, ist es streng genommen falsch, das

Nötigung

smittel zuerst zu prüfen. Nach der Literaturauffassung kann nämlich bei

vis absoluta

kein Raub gegeben sein, scheidet

vis absoluta

also als taugliches

Nötigung

smittel aus, weshalb man, begänne man mit dem

Nötigung

smittel, im Fall von

vis absoluta

schon hier inzident die

Wegnahme

und den zugehörigen Streit erörtern müsste.

FI

finnjh

28.9.2023, 12:28:07

Warum wird die Prüfung des

Finalzusammenhang

s hier im objektiven Tatbestand und nicht im subjektiven Tatbestand verortet? Nach der Rspr. ist gerade nicht erforderlich, dass die

Nötigung

smittel objektiv erforderlich sind, sondern vielmehr, dass dies "aus Sicht des Täters" der Fall is (vgl. Fischer). Zwar muss auch eine räumlich-zeitliche Verknüpfung bestehen, aber müsste man das dann nicht "sauber" trennen?

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 12:51:26

Hallo finnjh, in der Tat prüft u.a. die Rspr. (und somit auch Thomas Fischer) den

Finalzusammenhang

im subj. TB, wofür auch gewichtige dogmatische Gründe sprechen. Andere wiederum siehen den obj. TB vor, da der

Finalzusammenhang

andererseits die objektiven TBMe der

Wegnahme

und der

Nötigung

smittel (was eben auch aus der Sicht des Täters geeignet sein muss) verknüpft. Letztlich dürfte es zweitrangig sein, wo du den

Finalzusammenhang

prüfst, da der Aufbau niemals erklärt werden muss :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FI

finnjh

1.10.2023, 17:00:09

Alles klar, Dankeschön.

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 21:10:38

Sehr gerne! :)

SM2206

SM2206

7.10.2025, 18:06:48

Es gibt keine Bonuspunkte, wenn man zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand gliederungstechnisch trennt. Das lässt sich auch gar nicht konsequent durchhalten, wenn man etwa auch an den Diebstahl (objektive Rechtswidrgkeit der beabsichtigten

Zueignung

) denkt. Aus diesem Grund würde ich einfach Tatbestandsmäßigkeit als Gliederungspunkt verwenden. Innerhalb der Tatbestandsmäßigkeit kann man dann nach Tatbestandsmerkmalen aufschlüsseln. Dogmatisch ist der

Finalzusammenhang

aber, ganz gleich wo man ihn eingliedert, ganz sicher kein Bestandteil des objektiven Tatbestands. Das würde nämlich bedeuten, dass sich der

Vorsatz

des Täters hierauf beziehen müsste (vgl. §§ 15 f. StGB), was keinerlei Sinn ergibt, weil es beim

Finalzusammenhang

darum geht, dass der Täter die qualifizierten

Nötigung

smittel (subjektiv) zum Zwecke der

Wegnahme

anwendet. Strafbarkeitsvoraussetzung ist das und nicht der

Vorsatz

bezogen auf den Willen, das

Nötigung

smittel zum Zwecke der

Wegnahme

einzusetzen. In den objektiven Tatbetand ließe sich der

Finalzusammenhang

nur eingliedern, wenn man entgegen der h.M. keinen

Finalzusammenhang

, sondern einen Kausalzusammenhang fordert, was tatsächlich auch Teile der Literatur tun.

HAN

Hanna

10.2.2024, 15:00:00

Gibt es einen Grund dafür, die objektive Rechtswidrigkeit nicht schon im objektiven Tatbestand festzustellen und dann

Vorsatz

diesbezüglich einfach im subjektiven TB mit beim

Vorsatz

zu prüfen?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.9.2025, 11:17:04

Hallo Hanna, der Grund ist, dass wir die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten

Zueignung

prüfen. Da wir die

Zueignungsabsicht

erst im subjektiven Tatbestand feststellen, können wir davor noch gar nicht darüber entscheiden, ob die beabsichtigte

Zueignung

rechtswidrig wäre oder nicht, da wir noch nicht wissen, ob und welche

Zueignung

der Täter beabsichtigt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Linus826

Linus826

4.2.2025, 11:38:03

Nach der neuen Rechtsprechung muss im objektiven Tatbestand nun ein raubspezifischer (räumlich-zeitlicher) Zusammenhang geprüft werden, wobei das räumlich-zeitliche eher selten Bedeutung hat. Die Finalbeziehung ist dagegen nunmehr ausschließlich im subjektiven Tatbestand in Gestalt der subjektiven Entsprechung des raubspezifischen Zusammenhangs zu prüfen. Es geht also um eine objektive Förderung der

Wegnahme

(z.B. durch eine verminderte Abwehrfähigkeit infolge des Gewalteinsatzes) durch den Einsatz von Raubmitteln bzw. in Form der subjektiven Entsprechung (Finalbeziehung): der Förderung der

Wegnahme

durch den Einsatz von Raubmitteln aus Sicht des Täters.

Nils

Nils

28.8.2025, 19:52:13

Könntest du die Rechtsprechung, auf die du dich beziehst, bitte angeben?

SM2206

SM2206

7.10.2025, 18:13:35

Die Rechtsprechung hat sich mit dem räumlich-zeitlichen Zusammenhang der Gegenauffassung in der Literatur angenähert, die schon seit jeher keinen (subjektiven)

Finalzusammenhang

fordert, sondern einen (objektiven) Kausalzusammenhang zwischen Einsatz des qualifizierten

Nötigung

smittels und

Wegnahme

. Meines Wissens nach hält sie aber gleichwohl am

Finalzusammenhang

fest. Es ist schlicht beides erforderlich.

Sege

Sege

14.10.2025, 10:29:20

Gibt es einen gewissen Grund, warum hier die

Nötigung

shandlung erst nach der

Wegnahme

geprüft wird? Ich habe das bis jetzt immer anders herum gemacht, wegen des Wortlauts und weil bei Begehung der Tat

ja

auch zeitlich erst genötigt und dann weggenommen wird. Hat die andere Reihenfolge klausurtaktische Gründe?

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 10:29:25

Die Reihenfolge bei der Prüfung – erst

Wegnahme

, dann

Nötigung

smittel – richtet sich meist nach dem Aufbau des Tatbestands:

§ 249 StGB

nennt zuerst die

Wegnahme

, dann das qualifizierte

Nötigung

smittel. Klausurtaktisch macht das Sinn, weil du so den

Finalzusammenhang

präzise prüfen kannst: Das

Nötigung

smittel muss zur

Wegnahme

eingesetzt werden. Die tatsächliche Reihenfolge der Handlungen im Sachverhalt ist dabei nicht entscheidend, sondern die logische Struktur der Prüfung. Beide Reihenfolgen sind aber vertretbar, solange du sauber zwischen Tatbestandsmerkmalen und

Finalzusammenhang

differenzierst.