Schema: Raub (§ 249 StGB)
31. Mai 2025
8 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Raubes (§ 249 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)
Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang, subj. und zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, obj.)
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Zueignungsabsicht
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
21.9.2023, 19:07:11
Gibt es einen Grund, warum man zuerst die
Wegnahmeund dann die
Nötigungshandlung prüft? Chronologisch wäre es doch umgekehrt. Im Geschehensablauf wäre es doch eher umgekehrt, ich nehme ja nicht weg, um zu nötigen, sondern ich nötige um wegzunehmen.
Leo Lee
24.9.2023, 12:49:04
Hallo evanici, Das ist in der Tat richtig. Man kann auch die
Nötigungshandlung vor der
Wegnahmeprüfen. Dies kann man nach Belieben variieren. So habe ich auch zahlreiche Schemata gesehen, wo der Einsatz von qualifizierten
Nötigungsmittel (also Gewalt/
Drohung) zuerst geprüft wurde. Jedoch bietet es sich in solchen Fällen an, die
Wegnahmezuerst zu prüfen, wenn hierauf offensichtlich ein Schwerpunkt liegt und eine
Wegnahmeabzulehnen ist :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
finnjh
28.9.2023, 12:28:07
Warum wird die Prüfung des
Finalzusammenhangs hier im objektiven Tatbestand und nicht im subjektiven Tatbestand verortet? Nach der Rspr. ist gerade nicht
erforderlich, dass die
Nötigungsmittel objektiv
erforderlichsind, sondern vielmehr, dass dies "aus Sicht des Täters" der Fall is (vgl. Fischer). Zwar muss auch eine räumlich-zeitliche Verknüpfung bestehen, aber müsste man das dann nicht "sauber" trennen?
Leo Lee
1.10.2023, 12:51:26
Hallo finnjh, in der Tat prüft u.a. die Rspr. (und somit auch Thomas Fischer) den
Finalzusammenhangim subj. TB, wofür auch gewichtige dogmatische Gründe sprechen. Andere wiederum siehen den obj. TB vor, da der
Finalzusammenhangandererseits die objektiven TBMe der
Wegnahmeund der
Nötigungsmittel (was eben auch aus der Sicht des Täters geeignet sein muss) verknüpft. Letztlich dürfte es zweitrangig sein, wo du den
Finalzusammenhangprüfst, da der Aufbau niemals erklärt werden muss :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
finnjh
1.10.2023, 17:00:09
Alles klar, Dankeschön.
Leo Lee
1.10.2023, 21:10:38
Sehr gerne! :)
Hanna
10.2.2024, 15:00:00
Gibt es einen Grund dafür, die objektive
Rechtswidrigkeitnicht schon im objektiven Tatbestand festzustellen und dann Vorsatz diesbezüglich einfach im subjektiven TB mit beim Vorsatz zu prüfen?
Linus826
4.2.2025, 11:38:03
Nach der neuen Rechtsprechung muss im objektiven Tatbestand nun ein raubspezifischer (räumlich-zeitlicher) Zusammenhang geprüft werden, wobei das räumlich-zeitliche eher selten Bedeutung hat. Die Finalbeziehung ist dagegen nunmehr ausschließlich im subjektiven Tatbestand in Gestalt der subjektiven Entsprechung des raubspezifischen Zusammenhangs zu prüfen. Es geht also um eine objektive Förderung der
Wegnahme(z.B. durch eine verminderte Abwehrfähigkeit infolge des Gewalteinsatzes) durch den Einsatz von Raubmitteln bzw. in Form der subjektiven Entsprechung (Finalbeziehung): der Förderung der
Wegnahmedurch den Einsatz von Raubmitteln aus Sicht des Täters.