Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 BGB)
Schema: Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 BGB)
3. Dezember 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (24.120 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du einen Anspruch auf Ersatz von notwendigen Verwendungen (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung
Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).
Vornahme einer notwendigen Verwendung
Hier bietet es sich an, zunächst zu prüfen, ob eine Verwendung vorliegt. Anschließend ist die Notwendigkeit der Verwendung zu erörtern.
Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der Verwendung
Der Besitzer darf zum Zeitpunkt der Verwendung weder bösgläubig noch verklagt sein.
Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 994 Abs. 1 S. 2 BGB
Weil der Besitzer den Vorteil aus einer Sache hat, trägt die auch die korrespondierenden Nachteile
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LS2024
25.2.2024, 10:40:47
Fehlt in diesem Schema nicht die Prüfung des 994 I 2 BGB?
Leo Lee
26.2.2024, 10:49:31
Hallo LS2024, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat ist auch die Prüfung des 994 I 2 ein Teil des Schemas, weshalb wir es um diesen Punkt ergänzt haben. Wir danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
benjaminmeister
1.3.2025, 18:50:14
@[Leo Lee](213375) im Schema fehlt, dass die gewöhnlichen Erhaltungskosten nur nicht zu ersetzen sind, wenn die Nutzungen dem unrechtmäßigen Besitzer auch wirklich verbleiben. Das ist nur beim gutgläubigen und unverklagten Besitzer der Fall (Rückausnahme: § 988). Der bösgläubige/verklagte Besitzer muss gem. §§ 990, 987 die Nutzungen herausgeben und kann dementsprechend auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten ersetzt verlangen.
till.
31.10.2025, 12:00:22
Woraus ergibt sich das Kriterium der Redlichkeit? @[Foxxy](180364)
Foxxy
31.10.2025, 12:02:33
@[till.](180284) Aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB: Der Anspruch steht dem redlichen Besitzer zu. Redlich ist im System der §§ 987 ff. derjenige, der zum Zeitpunkt der Verwendung weder bösgläubig noch
rechtshängigverklagt ist (vgl. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB;
Rechtshängigkeit der § 985-Klage). Prüfung § 994 Abs. 1 S. 1 BGB kurz: -
Vindikationslageim Zeitpunkt der Verwendung - Verwendung und deren Notwendigkeit - Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme - Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 994 Abs. 1 S. 2) Wichtig: Der Ausschluss gewöhnlicher Erhaltungskosten greift nur, wenn dem Besitzer die Nutzungen verbleiben.
Schuldet er Nutzungsherausgabe (bösgläubig oder
rechtshängig, §§ 987, 990), sind auch gewöhnliche Erhaltungskosten ersatzfähig; Besonderheiten des § 988 sind zu beachten.
S13
2.9.2024, 15:57:42
Leo Lee
9.9.2024, 10:34:32
Hallo S13, vielen Dank für die sehr gute Frage! Genauso ist es. 994 regelt die Fälle, in denen der Besitzer (der zu Unrecht besitzt) bereits Aufwendungen im guten Glauben getätigt hat und es deshalb "verdient", die Aufwendungen ersetzt zu bekommen vom Eigentümer, der sich die Sache zurückholen will. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 994 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
