Schema: Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 BGB)

7. Juli 2025

5 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Anspruch auf Ersatz von notwendigen Verwendungen (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB)?

  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung

    Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).

  2. Vornahme einer notwendigen Verwendung

    Hier bietet es sich an, zunächst zu prüfen, ob eine Verwendung vorliegt. Anschließend ist die Notwendigkeit der Verwendung zu erörtern.

  3. Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der Verwendung

    Der Besitzer darf zum Zeitpunkt der Verwendung weder bösgläubig noch verklagt sein.

  4. Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 994 Abs. 1 S. 2 BGB

    Weil der Besitzer den Vorteil aus einer Sache hat, trägt die auch die korrespondierenden Nachteile

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024

LS2024

25.2.2024, 10:40:47

Fehlt in diesem Schema nicht die Prüfung des 994 I 2 BGB?

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 10:49:31

Hallo LS2024, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat ist auch die Prüfung des 994 I 2 ein Teil des Schemas, weshalb wir es um diesen Punkt ergänzt haben. Wir danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 18:50:14

@[Leo Lee](213375) im Schema fehlt, dass die gewöhnlichen Erhaltungskosten nur nicht zu ersetzen sind, wenn die Nutzungen dem unrechtmäßigen Besitzer auch wirklich verbleiben. Das ist nur beim gutgläubigen und unverklagten Besitzer der Fall (Rückausnahme: § 988). Der bösgläubige/verklagte Besitzer muss gem. §§ 990, 987 die Nutzungen herausgeben und kann dementsprechend auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten ersetzt verlangen.

S13

S13

2.9.2024, 15:57:42

Ist bei §

994 BGB

Anspruchsteller der Besitzer und Anspruchsgegner der Eigentümer?

LELEE

Leo Lee

9.9.2024, 10:34:32

Hallo S13, vielen Dank für die sehr gute Frage! Genauso ist es. 994 regelt die Fälle, in denen der Besitzer (der zu Unrecht besitzt) bereits Aufwendungen im guten Glauben getätigt hat und es deshalb "verdient", die Aufwendungen ersetzt zu bekommen vom Eigentümer, der sich die Sache zurückholen will. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 994 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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