Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 BGB)
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Schema: Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 BGB)
19. Mai 2026
12 Kommentare
Wie prüfst Du einen Anspruch auf Ersatz von notwendigen Verwendungen (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung
Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB). Vornahme einer notwendigen Verwendung
Hier bietet es sich an, zunächst zu prüfen, ob eine Verwendung vorliegt. Anschließend ist die Notwendigkeit der Verwendung zu erörtern. Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der Verwendung
Der Besitzer darf zum Zeitpunkt der Verwendung weder bösgläubig noch verklagt sein. Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 994 Abs. 1 S. 2 BGB
Weil der Besitzer den Vorteil aus einer Sache hat, trägt die auch die korrespondierenden Nachteile für die Zeit, in der ihm die Nutzungen verbleiben
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LS2024
25.2.2024, 10:40:47
Fehlt in diesem Schema nicht die Prüfung des 994 I 2 BGB?
Leo Lee
26.2.2024, 10:49:31
Hallo LS2024, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat ist auch die Prüfung des 994 I 2 ein Teil des Schemas, weshalb wir es um diesen Punkt ergänzt haben. Wir danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
benjaminmeister
1.3.2025, 18:50:14
@[Leo Lee](213375) im Schema fehlt, dass die gewöhnlichen Erhaltungskosten nur nicht zu ersetzen sind, wenn die Nutzungen dem unrechtmäßigen Besitzer auch wirklich verbleiben. Das ist nur beim gutgläubigen und unverklagten Besitzer der Fall (Rückausnahme: § 988). Der
bösgläubige/verklagte Besitzer muss gem. §§ 990, 987 die Nutzungen herausgeben und kann dementsprechend auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten ersetzt verlangen.
till.
31.10.2025, 12:00:22
Woraus ergibt sich das Kriterium der Redlichkeit? @[Foxxy](180364)
Foxxy
31.10.2025, 12:02:33
@[till.](180284) Aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB: Der Anspruch steht dem redlichen Besitzer zu. Redlich ist im System der §§ 987 ff. derjenige, der zum Zeitpunkt der Verwendung weder
bösgläubignoch rechtshängig verklagt ist (vgl. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB; Rechtshängigkeit der § 985-Klage). Prüfung § 994 Abs. 1 S. 1 BGB kurz: -
Vindikationslageim Zeitpunkt der Verwendung - Verwendung und deren Notwendigkeit - Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme - Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 994 Abs. 1 S. 2) Wichtig: Der Ausschluss gewöhnlicher Erhaltungskosten greift nur, wenn dem Besitzer die Nutzungen verbleiben. Schuldet er Nutzungsherausgabe (
bösgläubigoder rechtshängig, §§ 987, 990), sind auch gewöhnliche Erhaltungskosten ersatzfähig; Besonderheiten des § 988 sind zu beachten.
Nils
4.12.2025, 16:42:44
Das Schema weiter vorne in der Aufgabe könnte noch um den hier genannten Punkt IV. ergänzt werden. Das Schema dort hat nur 3 Prüfungspunkte. Auch ein Vertiefungshinweise unter Punkt IV. zu dem, was @[ben
jaminmeister](216712) und @[Foxxy](180364) angesprochen haben, wäre toll.
Foxxy
4.12.2025, 16:43:26
, § 994 Abs. 1 S. 2 BGB gehört als eigener Prüfungspunkt ins Schema. Kurzprüfung des Anspruchs aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB: -
Vindikationslageim Zeitpunkt der Verwendung (§ 985) - Verwendung und deren Notwendigkeit - Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme (weder
bösgläubignoch rechtshängig verklagt) - Ausschluss gewöhnlicher Erhaltungskosten (§ 994 Abs. 1 S. 2): Ausschluss nur, wenn die Nutzungen dem Besitzer verbleiben; schuldet er Nutzungsherausgabe (
bösgläubigoder rechtshängig, §§ 987, 990), sind auch gewöhnliche Erhaltungskosten ersatzfähig; beachte die Rückausnahme des § 988 für den unentgeltlichen Besitzer
Alice O.
23.2.2026, 18:23:06
@[till.](180284) Das ergibt sich sozusagen aus 994 II weil dort der “unredliche” Besitzer, also der verklagte (und damit weil dem Verklagten der
bösgläubige gem. 990 I BGB gleichsteht) auch der
bösgläubige Besitzer drinstehen, muss es sich bei 994 I wenn man den Umkehrschluss bildet um den redlichen Besitzer handeln. :) Hoffe das war verständlich, finde Foxy hat das nicht so super erklärt ;)
Leo Lee
25.2.2026, 18:09:22
Hallo ben
jaminmeister, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! Das haben wir nunmehr mit in die Erklärung aufgenommen. Hierzu kann ich i.Ü. noch die vertiefende Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 994 Rn. 48 ff. sehr empfehlen. @Till: Wie Alice O. bereits sehr schön angemerkt hat, ergibt sich die
Erforderlichkeiteiner "Redlichkeit" aus dem Umkehrschluss zu 994 II (beachte auch allg. hier die 987 ff.!). Hierzu kann ich die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 994 Rn. 42 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
S13
2.9.2024, 15:57:42
Leo Lee
9.9.2024, 10:34:32
Hallo S13, vielen Dank für die sehr gute Frage! Genauso ist es. 994 regelt die Fälle, in denen der Besitzer (der zu Unrecht besitzt) bereits Aufwendungen im guten
Glauben getätigt hat und es deshalb "verdient", die Aufwendungen ersetzt zu bekommen vom Eigentümer, der sich die Sache zurückholen will. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 994 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
E lias
3.2.2026, 15:50:06
Moin @[S13](262204), vielleicht hat @[Leo Lee](213375) deine Frage bereits hinreichend beantwortet. Andernfalls möchte ich noch anmerken, dass ein „eigenständiger“ Anspruch des (ehemaligen) Besitzers auf Verwendungsersatz nur unter den Voraussetzungen des § 1001 in Betracht kommt, also namentlich dann, wenn der Eigentümer die Sache bereits wiedererlangt hat. Zuvor kann er dem Eigentümer dieses Verlangen nur gemäß § 1000 in Form eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten (s. MüKoBGB/Raff, § 994 Rn. 71).
