Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 BGB)

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Schema: Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 BGB)

20. März 2026

12 Kommentare


Wie prüfst Du einen Anspruch auf Ersatz von notwendigen Verwendungen (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB)?

  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung

    Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).

  2. Vornahme einer notwendigen Verwendung

    Hier bietet es sich an, zunächst zu prüfen, ob eine Verwendung vorliegt. Anschließend ist die Notwendigkeit der Verwendung zu erörtern.

  3. Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der Verwendung

    Der Besitzer darf zum Zeitpunkt der Verwendung weder bösgläubig noch verklagt sein.

  4. Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 994 Abs. 1 S. 2 BGB

    Weil der Besitzer den Vorteil aus einer Sache hat, trägt die auch die korrespondierenden Nachteile für die Zeit, in der ihm die Nutzungen verbleiben

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024

LS2024

25.2.2024, 10:40:47

Fehlt in diesem Schema nicht die Prüfung des 994 I 2 BGB?

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 10:49:31

Hallo LS2024, vielen

Da

nk für den Hinweis! In der Tat ist auch die Prüfung des 994 I 2 ein Teil des Schemas, weshalb wir es um diesen Punkt ergänzt haben. Wir

da

nken dir vielmals

da

für,

da

ss du uns

da

bei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 18:50:14

@[Leo Lee](213375) im Schema fehlt,

da

ss die gewöhnlichen Erhaltungskosten nur nicht zu ersetzen sind, wenn die

Nutzungen

dem unrechtmäßigen Besitzer auch wirklich verbleiben.

Da

s ist nur beim gutgläubigen und unverklagten Besitzer der Fall (Rückausnahme: § 988). Der bösgläubige/verklagte Besitzer muss gem. §§ 990, 987 die

Nutzungen

herausgeben und kann dementsprechend auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten ersetzt verlangen.

TI

till.

31.10.2025, 12:00:22

Woraus ergibt sich

da

s Kriterium der Redlichkeit? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

31.10.2025, 12:02:33

@[till.](180284) Aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB: Der Anspruch steht dem redlichen Besitzer zu. Redlich ist im System der §§ 987 ff. derjenige, der zum Zeitpunkt der Verwendung weder bösgläubig noch rechtshängig verklagt ist (vgl. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB;

Rechtshängigkeit

der § 985-Klage). Prüfung § 994 Abs. 1 S. 1 BGB kurz: -

Vindikationslage

im Zeitpunkt der Verwendung - Verwendung und deren Notwendigkeit - Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme - Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 994 Abs. 1 S. 2) Wichtig: Der Ausschluss gewöhnlicher Erhaltungskosten greift nur, wenn dem Besitzer die

Nutzungen

verbleiben. Schuldet er Nutzungsherausgabe (bösgläubig oder rechtshängig, §§ 987, 990), sind auch

gewöhnliche Erhaltungskosten

ersatzfähig; Besonderheiten des § 988 sind zu beachten.

Nils

Nils

4.12.2025, 16:42:44

Da

s Schema weiter vorne in der Aufgabe könnte noch um den hier genannten Punkt IV. ergänzt werden.

Da

s Schema dort hat nur 3 Prüfungspunkte. Auch ein Vertiefungshinweise unter Punkt IV. zu dem, was @[ben

ja

minmeister](216712) und @[Foxxy](180364) angesprochen haben, wäre toll.

Foxxy

Foxxy

4.12.2025, 16:43:26

Ja

, § 994 Abs. 1 S. 2 BGB gehört als eigener Prüfungspunkt ins Schema. Kurzprüfung des Anspruchs aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB: -

Vindikationslage

im Zeitpunkt der Verwendung (§ 985) - Verwendung und deren Notwendigkeit - Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme (weder bösgläubig noch rechtshängig verklagt) - Ausschluss gewöhnlicher Erhaltungskosten (§ 994 Abs. 1 S. 2): Ausschluss nur, wenn die

Nutzungen

dem Besitzer verbleiben; schuldet er Nutzungsherausgabe (bösgläubig oder rechtshängig, §§ 987, 990), sind auch

gewöhnliche Erhaltungskosten

ersatzfähig; beachte die Rückausnahme des § 988 für den unentgeltlichen Besitzer

Alice O.

Alice O.

23.2.2026, 18:23:06

@[till.](180284)

Da

s ergibt sich sozusagen aus 994 II weil dort der “unredliche” Besitzer, also der verklagte (und

da

mit weil dem Verklagten der bösgläubige gem. 990 I BGB gleichsteht) auch der bösgläubige Besitzer drinstehen, muss es sich bei 994 I wenn man den Umkehrschluss bildet um den redlichen Besitzer handeln. :) Hoffe

da

s war verständlich, finde Foxy hat

da

s nicht so super erklärt ;)

LELEE

Leo Lee

25.2.2026, 18:09:22

Hallo ben

ja

minmeister, vielen

Da

nk für den sehr wichtigen Hinweis!

Da

s haben wir nunmehr mit in die Erklärung aufgenommen. Hierzu kann ich i.Ü. noch die vertiefende Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 994 Rn. 48 ff. sehr empfehlen. @Till: Wie

Alic

e O. bereits sehr schön angemerkt hat, ergibt sich die

Erforderlichkeit

einer "Redlichkeit" aus dem Umkehrschluss zu 994 II (beachte auch allg. hier die 987 ff.!). Hierzu kann ich die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 994 Rn. 42 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

S13

S13

2.9.2024, 15:57:42

Ist bei §994 BGB Anspruchsteller der Besitzer und Anspruchsgegner der Eigentümer?

LELEE

Leo Lee

9.9.2024, 10:34:32

Hallo S13, vielen

Da

nk für die sehr gute Frage! Genauso ist es. 994 regelt die Fälle, in denen der Besitzer (der zu Unrecht besitzt) bereits

Aufwendungen

im guten Glauben getätigt hat und es deshalb "verdient", die

Aufwendungen

ersetzt zu bekommen vom Eigentümer, der sich die Sache zurückholen will. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 994 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

E lias

E lias

3.2.2026, 15:50:06

Moin @[S13](262204), vielleicht hat @[Leo Lee](213375) deine Frage bereits hinreichend beantwortet. Andernfalls möchte ich noch anmerken,

da

ss ein „eigenständiger“ Anspruch des (ehemaligen) Besitzers auf Verwendungsersatz nur unter den Voraussetzungen des § 1001 in Betracht kommt, also namentlich

da

nn, wenn der Eigentümer die Sache bereits wiedererlangt hat. Zuvor kann er dem Eigentümer dieses Verlangen nur gemäß § 1000 in Form eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten (s. MüKoBGB/Raff, § 994 Rn. 71).


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