Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 BGB)
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Schema: Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 BGB)
20. März 2026
12 Kommentare
Wie prüfst Du einen Anspruch auf Ersatz von notwendigen Verwendungen (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung
Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB). Vornahme einer notwendigen Verwendung
Hier bietet es sich an, zunächst zu prüfen, ob eine Verwendung vorliegt. Anschließend ist die Notwendigkeit der Verwendung zu erörtern. Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der Verwendung
Der Besitzer darf zum Zeitpunkt der Verwendung weder bösgläubig noch verklagt sein. Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 994 Abs. 1 S. 2 BGB
Weil der Besitzer den Vorteil aus einer Sache hat, trägt die auch die korrespondierenden Nachteile für die Zeit, in der ihm die Nutzungen verbleiben
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LS2024
25.2.2024, 10:40:47
Fehlt in diesem Schema nicht die Prüfung des 994 I 2 BGB?
Leo Lee
26.2.2024, 10:49:31
Hallo LS2024, vielen
Dank für den Hinweis! In der Tat ist auch die Prüfung des 994 I 2 ein Teil des Schemas, weshalb wir es um diesen Punkt ergänzt haben. Wir
danken dir vielmals
dafür,
dass du uns
dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
benjaminmeister
1.3.2025, 18:50:14
@[Leo Lee](213375) im Schema fehlt,
dass die gewöhnlichen Erhaltungskosten nur nicht zu ersetzen sind, wenn die
Nutzungendem unrechtmäßigen Besitzer auch wirklich verbleiben.
Das ist nur beim gutgläubigen und unverklagten Besitzer der Fall (Rückausnahme: § 988). Der bösgläubige/verklagte Besitzer muss gem. §§ 990, 987 die
Nutzungenherausgeben und kann dementsprechend auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten ersetzt verlangen.
till.
31.10.2025, 12:00:22
Foxxy
31.10.2025, 12:02:33
@[till.](180284) Aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB: Der Anspruch steht dem redlichen Besitzer zu. Redlich ist im System der §§ 987 ff. derjenige, der zum Zeitpunkt der Verwendung weder bösgläubig noch rechtshängig verklagt ist (vgl. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB;
Rechtshängigkeitder § 985-Klage). Prüfung § 994 Abs. 1 S. 1 BGB kurz: -
Vindikationslageim Zeitpunkt der Verwendung - Verwendung und deren Notwendigkeit - Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme - Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 994 Abs. 1 S. 2) Wichtig: Der Ausschluss gewöhnlicher Erhaltungskosten greift nur, wenn dem Besitzer die
Nutzungenverbleiben. Schuldet er Nutzungsherausgabe (bösgläubig oder rechtshängig, §§ 987, 990), sind auch
gewöhnliche Erhaltungskostenersatzfähig; Besonderheiten des § 988 sind zu beachten.
Foxxy
4.12.2025, 16:43:26
, § 994 Abs. 1 S. 2 BGB gehört als eigener Prüfungspunkt ins Schema. Kurzprüfung des Anspruchs aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB: -
Vindikationslageim Zeitpunkt der Verwendung (§ 985) - Verwendung und deren Notwendigkeit - Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme (weder bösgläubig noch rechtshängig verklagt) - Ausschluss gewöhnlicher Erhaltungskosten (§ 994 Abs. 1 S. 2): Ausschluss nur, wenn die
Nutzungendem Besitzer verbleiben; schuldet er Nutzungsherausgabe (bösgläubig oder rechtshängig, §§ 987, 990), sind auch
gewöhnliche Erhaltungskostenersatzfähig; beachte die Rückausnahme des § 988 für den unentgeltlichen Besitzer
Alice O.
23.2.2026, 18:23:06
@[till.](180284)
Das ergibt sich sozusagen aus 994 II weil dort der “unredliche” Besitzer, also der verklagte (und
damit weil dem Verklagten der bösgläubige gem. 990 I BGB gleichsteht) auch der bösgläubige Besitzer drinstehen, muss es sich bei 994 I wenn man den Umkehrschluss bildet um den redlichen Besitzer handeln. :) Hoffe
das war verständlich, finde Foxy hat
das nicht so super erklärt ;)
Leo Lee
25.2.2026, 18:09:22
Hallo ben
jaminmeister, vielen
Dank für den sehr wichtigen Hinweis!
Das haben wir nunmehr mit in die Erklärung aufgenommen. Hierzu kann ich i.Ü. noch die vertiefende Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 994 Rn. 48 ff. sehr empfehlen. @Till: Wie
Alice O. bereits sehr schön angemerkt hat, ergibt sich die
Erforderlichkeiteiner "Redlichkeit" aus dem Umkehrschluss zu 994 II (beachte auch allg. hier die 987 ff.!). Hierzu kann ich die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 994 Rn. 42 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
S13
2.9.2024, 15:57:42
Ist bei §994 BGB Anspruchsteller der Besitzer und Anspruchsgegner der Eigentümer?
Leo Lee
9.9.2024, 10:34:32
Hallo S13, vielen
Dank für die sehr gute Frage! Genauso ist es. 994 regelt die Fälle, in denen der Besitzer (der zu Unrecht besitzt) bereits
Aufwendungenim guten Glauben getätigt hat und es deshalb "verdient", die
Aufwendungenersetzt zu bekommen vom Eigentümer, der sich die Sache zurückholen will. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 994 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
E lias
3.2.2026, 15:50:06
Moin @[S13](262204), vielleicht hat @[Leo Lee](213375) deine Frage bereits hinreichend beantwortet. Andernfalls möchte ich noch anmerken,
dass ein „eigenständiger“ Anspruch des (ehemaligen) Besitzers auf Verwendungsersatz nur unter den Voraussetzungen des § 1001 in Betracht kommt, also namentlich
dann, wenn der Eigentümer die Sache bereits wiedererlangt hat. Zuvor kann er dem Eigentümer dieses Verlangen nur gemäß § 1000 in Form eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten (s. MüKoBGB/Raff, § 994 Rn. 71).
