Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
Schema: Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
Wie prüfst Du den Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)?
Kein fehlgeschlagener Versuch
Der fehlgeschlagene Versuch ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird vom BGH als Tatbestandsmerkmal genannt, da von einem fehlgeschlagenen Versuch kein Rücktritt mehr erfolgen kann. Sieht man die Voraussetzung nicht als Tatbestandsmerkmal, dann erlangt der Fehlschlag erst im Rahmen der Freiwilligkeit Geltung.
Unbeendeter Versuch
Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
Freiwilligkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
luc1502
17.11.2024, 16:58:33
Nur ein kleiner Hinweis auf einen - wie ich finde - extrem lehrreichen Aufsatz, der sich mit dem Thema Rücktritt beschäftigt, nämlich Jörg Scheinfeld, JuS 2002,250 dort wird gezeigt, wie es möglich ist, den Rücktritt zu prüfen, indem man ganz „hart“ am Gesetzeswortlaut bleibt.