Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

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Schema: Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

19. April 2026

2 Kommentare


Wie prüfst Du den Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Der fehlgeschlagene Versuch ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird vom BGH als Tatbestandsmerkmal genannt, da von einem fehlgeschlagenen Versuch kein Rücktritt mehr erfolgen kann. Sieht man die Voraussetzung nicht als Tatbestandsmerkmal, dann erlangt der Fehlschlag erst im Rahmen der Freiwilligkeit Geltung.

  2. Unbeendeter Versuch

  3. Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

  4. Freiwilligkeit

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

luc1502

luc1502

17.11.2024, 16:58:33

Nur ein kleiner Hinweis auf einen - wie ich finde - extrem lehrreichen Aufsatz, der sich mit dem Thema Rücktritt beschäftigt, nämlich Jörg Scheinfeld, JuS 2002,250 dort wird gezeigt, wie es möglich ist, den Rücktritt zu prüfen, indem man ganz „hart“ am Gesetzeswortlaut bleibt.

Willow

Willow

7.11.2025, 14:35:15

Grundsätzlich finde ich die Aufgaben zum Aufbau der unterschiedlichen Prüfungsschemata wirklich hilfreich. Bei einigen Schemata ist der Aufbau jedoch in ganz unterschiedlichen Formen vertretbar, weshalb bei solchen Aufgaben meiner Ansicht nach, auch unterschiedliche Aufbauvarianten als richtig angezeigt werden sollten. Falls der/die Aufgabenersteller/in der Meinung ist, dass ein bestimmter Aufbau vorzugswürdig ist, wäre es super, wenn zudem eine Begründung eingeblendet werden würde, weshalb ein bestimmter Aufbau gewählt werden sollte. Beim Vorliegenden Aufbau wird beispielsweise genauso vertreten, dass erst die Freiwilligkeit geprüft wird und dann die Rücktrittshandlung oder teils sogar die Freiwilligkeit zu Beginn.