Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
Schema: Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
Wie prüfst Du den Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)?
Kein fehlgeschlagener Versuch
Der fehlgeschlagene Versuch ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird vom BGH als Tatbestandsmerkmal genannt, da von einem fehlgeschlagenen Versuch kein Rücktritt mehr erfolgen kann. Sieht man die Voraussetzung nicht als Tatbestandsmerkmal, dann erlangt der Fehlschlag erst im Rahmen der Freiwilligkeit Geltung.
Unbeendeter Versuch
Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
Freiwilligkeit
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