Schema: Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)
4. April 2025
8 Kommentare
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Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn aufgrund der Haftung für seinen Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)?
Tatbestand
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Für die Weisungsgebundenheit genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
Die Beweislast für die Bestellung des Verrichtungsgehilfen liegt beim Verletzten. Widerrechtliche unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen (§§ 823ff. BGB).
Der Verrichtungsgehilfe muss den Verletzten "widerrechtlich" geschädigt haben, also eine unerlaubte Handlung begangen haben (§ 823ff. BGB). Auf das Verschulden kommt es hierbei nicht an.
Die Beweislast für die widerrechtliche, unerlaubte Handlung liegt beim Verletzten. In Ausführung der Verrichtung
Dafür ist erforderlich, dass die Schädigung in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe steht.
Die Beweislast hierfür liegt beim Verletzten. Keine Exkulpation (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB)
Hat der Verrichtungsgehilfe einen anderen geschädigt, wird vermutet, dass die rechtswidrige Schädigung (1) kausal auf ein (2) Verschulden des Geschäftsherrn zurückgeht (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Beweislast für die Entlastung liegt beim Geschäftsherrn.
Rechtsfolge: Schadensersatz
Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe eines kausalen Schadens liegt beim Verletzten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
2.10.2021, 12:52:38
In diesen Schemata wären Hinweise auf Beweislasten u.ä. toll.

Lukas_Mengestu
4.10.2021, 12:45:32
Hallo Isabell, vielen Dank für den Hinweis :) Wir haben das Schema entsprechend ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell
2.11.2021, 17:36:07
Perfekt! Vielen lieben Dank.
Luisa
5.9.2022, 15:44:30
Komischerweise wurde mir hier zunächst alles falsch angezeigt obwohl ich das Schema richtig eingegeben hatte. Ich musste es ein paar Mal probieren bis es geklappt hat

Nora Mommsen
5.9.2022, 16:24:59
Hallo Luisa, hast du die aktuelle Version der App installiert? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
11.9.2023, 19:59:57
Das Verschulden des
Verrichtungsgehilfen ist nur grundsätzlich ohne Bedeutung, habt ihr selbst so geschrieben (Deliktstatbestand, der nur
vorsätzlichbegangen werden kann)
evanici
11.9.2023, 21:52:09
Und wäre es falsch den Punkt "keine Exkulpation" trotzdem mit "Verschulden" zu bezeichnen?
benjaminmeister
19.1.2025, 21:33:35
@[evanici](214760) bei deinem ersten Post stimme ich dir voll zu, ein Vertiefungshinweis wäre angebracht. Den Punkt "Keine Exkulpationsmöglichkeit" würde ich auf keinen Fall als "Verschulden" bezeichnen! Du könntest zwar dann in deinen Ausführungen dazu klarmachen, dass ein Verschulden des Geschäftsherrn vermutet wird und er den Entlastungsbeweis erbringen muss, aber die Gefahr ist viel zu hoch, dass der Korrektur kurz denkt, dass du a) Verschulden des
Verrichtungsgehilfen prüfst und b) das Verschulden nicht als vermutet ansiehst sondern prüfen willst, ob überhaupt ein Verschulden vorliegt. Wäre mir zu risky. Bei "Keine Exkulpation(smöglichkeit) des Geschäftsherrn" weiß der Korrektor hingegen sofort, dass du das System von § 831 I verstanden hast. Zur Verbesserung der Aufgabe: Vielleicht könnte man bei "In Ausführung der Verrichtung" auch noch die Gegenauffassung darstellen (nach der "wesentliches Erleichtern der deliktischen Handlung" ausreicht).