Lukas Parkplatz I: 1 Fall & Rechtsprechung mit Lösung

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Die 1 beliebtesten Fall zum Thema Lukas Parkplatz I

Diese Fall & Rechtsprechung mit Lösung zum Thema Lukas Parkplatz I wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
Jurafuchs Illustration Jungbullenfall (BGH, Urt. v. 11.01.1971 = BGHZ 55, 176): Dieb D stiehlt dem Bauern K zwei Jungbullen und veräußert diese B. B schlachtet die Tiere und verarbeitet das Fleisch zu Wurst.

Materielles Zivilrecht > Dingliche Ansprüche

Jungbullenfall (BGH, Urt. v. 11.01.1971 = BGHZ 55, 176): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Der Jungbullen-Fall ist seit der Entscheidung des BGH im Jahr 1971 ein absoluter Klausur- und Examensklassiker, der jedem bekannt sein muss. Ein Dieb stiehlt einem Bauern zwei Jungbullen und verkauft sie an einen gutgläubigen Fleischfabrikanten, der die Jungbullen zu Dosenfleisch verarbeitet. Der Bauer will nun gegen den Fleischfabrikanten Ansprüche geltend machen. Die Entscheidung befasst sich zentral mit Rechtsproblemen des Sachenrechts und des Bereicherungsrechts. Insbesondere geht es um den sogenannten Vorrang der Leistungsbeziehungen im Rahmen der Kondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).

Die neuesten Fall zum Thema Lukas Parkplatz I

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Jurafuchs Illustration Jungbullenfall (BGH, Urt. v. 11.01.1971 = BGHZ 55, 176): Dieb D stiehlt dem Bauern K zwei Jungbullen und veräußert diese B. B schlachtet die Tiere und verarbeitet das Fleisch zu Wurst.

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Jungbullenfall (BGH, Urt. v. 11.01.1971 = BGHZ 55, 176): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Der Jungbullen-Fall ist seit der Entscheidung des BGH im Jahr 1971 ein absoluter Klausur- und Examensklassiker, der jedem bekannt sein muss. Ein Dieb stiehlt einem Bauern zwei Jungbullen und verkauft sie an einen gutgläubigen Fleischfabrikanten, der die Jungbullen zu Dosenfleisch verarbeitet. Der Bauer will nun gegen den Fleischfabrikanten Ansprüche geltend machen. Die Entscheidung befasst sich zentral mit Rechtsproblemen des Sachenrechts und des Bereicherungsrechts. Insbesondere geht es um den sogenannten Vorrang der Leistungsbeziehungen im Rahmen der Kondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).