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Keine fahrlässige Tötung der Gefängnisbeamten bei Gewährung von Freigang - Jurafuchs
Der BGH hat entschieden, dass Gefängnisbeamte, die Häftlingen ohne Fahrlässigkeit Freigang gewähren, sich nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht haben, wenn der Häftling während des Freigangs einen Mord begeht. Zwei Gefängnisbeamte gewährten einem Insassen offenen Vollzug und Freigänge. Während eines Freigangs floh der Häftling mit einem Auto und tötete eine junge Frau. Die Beamten hätten aber bei der Gewährung des Freigangs gemäß den staatlichen Gefängnisrichtlinien ohne Fahrlässigkeit gehandelt. Die Gewährung von Freigängen zu Rehabilitationszwecken birgt ein inhärentes Risiko, das die Gesellschaft tragen müsse und nicht den einzelnen Gefängnisbeamten auferlegt werden könne.