Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2019
Keine fahrlässige Tötung der Gefängnisbeamten bei Gewährung von Freigang
Keine fahrlässige Tötung der Gefängnisbeamten bei Gewährung von Freigang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sitzt wegen Straßenverkehrsdelikten in der JVA. Leiterin L entscheidet sich für eine Versetzung in den offenen Vollzug, obwohl ein Mitarbeiter dagegen ist. T wird angewiesen, während des „Freigangs“ nicht am Straßenverkehr teilzunehmen, was jedoch niemand kontrolliert. T fährt mit dem Auto und verursacht einen Unfall, bei dem die O verstirbt.
Diesen Fall lösen 65,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Der BGH hat entschieden, dass Gefängnisbeamte, die Häftlingen ohne Fahrlässigkeit Freigang gewähren, sich nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht haben, wenn der Häftling während des Freigangs einen Mord begeht. Zwei Gefängnisbeamte gewährten einem Insassen offenen Vollzug und Freigänge. Während eines Freigangs floh der Häftling mit einem Auto und tötete eine junge Frau. Die Beamten hätten aber bei der Gewährung des Freigangs gemäß den staatlichen Gefängnisrichtlinien ohne Fahrlässigkeit gehandelt. Die Gewährung von Freigängen zu Rehabilitationszwecken birgt ein inhärentes Risiko, das die Gesellschaft tragen müsse und nicht den einzelnen Gefängnisbeamten auferlegt werden könne.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen tötet (§ 222 StGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat L den Tod der O verursacht?
Ja!
3. Hat L eine Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie den offenen Vollzug für G anordnete?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hat L die O fahrlässig getötet, indem sie die Einhaltung der Weisung für den „Freigang“ des G nicht kontrollierte?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Tod eines anderen Menschen
- Kausale Handlung
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Zurechnung
- Objektive Voraussehbarkeit des Kausalverlaufs und Erfolgseintritts)
- Schutzzweckzusammenhang
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Subjektive Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Schuldfähigkeit
- Subjektive Fahrlässigkeit
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Subjektive Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung
- Entschuldigungsgründe
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