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Fahrlässige Tötung von Gefängnisbeamten durch Gewährung von Freigang
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Der BGH hat entschieden, dass Gefängnisbeamte, die Häftlingen ohne Fahrlässigkeit Freigang gewähren, sich nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht haben, wenn der Häftling während des Freigangs einen Mord begeht. Zwei Gefängnisbeamte gewährten einem Insassen offenen Vollzug und Freigänge. Während eines Freigangs floh der Häftling mit einem Auto und tötete eine junge Frau. Die Beamten hätten aber bei der Gewährung des Freigangs gemäß den staatlichen Gefängnisrichtlinien ohne Fahrlässigkeit gehandelt. Die Gewährung von Freigängen zu Rehabilitationszwecken birgt ein inhärentes Risiko, das die Gesellschaft tragen müsse und nicht den einzelnen Gefängnisbeamten auferlegt werden könne.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Tod eines anderen Menschen
- Kausale Handlung
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Vorhersehbarkeit
- Objektive Zurechnung
- Schutzzweckzusammenhang
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Allgemeine Entschuldigungsgründe
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit
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