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Anblasen mit Zigarettenrauch als rechtswidriger notwehrfähiger Angriff? - Jurafuchs
Das AG Erfurt hat hier entschieden, dass das Blasen von Zigarettenrauch ins Gesicht einer Person eine Körperverletzung darstellt und zur Notwehr berechtigt. Während die Staatsanwaltschaft das Blasen von Rauch ins Gesicht „nur“ als erniedrigend bewertete, ging das AG weiter und entschied, dass die Handlungen eine Körperverletzung darstelle, da der Rauch zusammen mit Speichel direkt ins Gesicht geblasen wurde und so Schleimhäute reize. Zudem enthalte Zigarettenrauch Karzinogene, Viren und Bakterien.