„Kartoffelpülpe-Fall“
9. Mai 2023
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stellt Kartoffelchips her. Er schenkt dem Landwirt B bei der Produktion angefallene flüssige „Kartoffelpülpe“. B verfüttert diese in großen Mengen an seine Bullen, woraufhin ein Großteil verendet. Normalerweise ist Kartoffelpülpe für Bullen verträglich, nicht jedoch in großen Mengen, wenn sie mit Enzymen versetzt ist. Auf die Enzymbehandlung hatte A leicht fahrlässig nicht hingewiesen.
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Einordnung des Falls
Im Kartoffelpülpe-Fall ging es um einen Landwirt, der Schadensersatz von einer Kartoffelchips-Herstellerin verlangte, nachdem 40 seiner Bullen erkrankten oder getötet werden mussten, weil sie mit Enzymen behandelte Kartoffelpülpe gefressen hatten. Die Parteien waren durch einen Schenkungsvertrag über die Kartoffelpülpe verbunden, und es wurde diskutiert, ob die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB auch bei der Verletzung von Schutzpflichten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung greift. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet und die Privilegierung auch bei der Verletzung von Schutzpflichten greift, sofern diese im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Die Haftungsprivilegierung müsse zudem auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche aus § 823 BGB analog angewandt werden, um zu verhindern, dass sie im Ergebnis leerläuft.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Haben A und B einen Schenkungsvertrag geschlossen (§ 516 Abs. 1 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Kartoffelpülpe mangelhaft? Hat B einen Schadensersatzanspruch aus § 524 Abs. 1 BGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kommt wegen der Schutzpflichtverletzung eine Haftung des A aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) in Betracht?
Ja, in der Tat!
4. Findet die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach hM nur Anwendung auf die Verletzung von Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB)?
Nein!
5. Hat B gegen A jedoch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
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