„Kartoffelpülpe-Fall“
9. Mai 2023
33 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stellt Kartoffelchips her. Er schenkt dem Landwirt B bei der Produktion angefallene flüssige „Kartoffelpülpe“. B verfüttert diese in großen Mengen an seine Bullen, woraufhin ein Großteil verendet. Normalerweise ist Kartoffelpülpe für Bullen verträglich, nicht jedoch in großen Mengen, wenn sie mit Enzymen versetzt ist. Auf die Enzymbehandlung hatte A leicht fahrlässig nicht hingewiesen.
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Einordnung des Falls
Im Kartoffelpülpe-Fall ging es um einen Landwirt, der Schadensersatz von einer Kartoffelchips-Herstellerin verlangte, nachdem 40 seiner Bullen erkrankten oder getötet werden mussten, weil sie mit Enzymen behandelte Kartoffelpülpe gefressen hatten. Die Parteien waren durch einen Schenkungsvertrag über die Kartoffelpülpe verbunden, und es wurde diskutiert, ob die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB auch bei der Verletzung von Schutzpflichten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung greift. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet und die Privilegierung auch bei der Verletzung von Schutzpflichten greift, sofern diese im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Die Haftungsprivilegierung müsse zudem auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche aus § 823 BGB analog angewandt werden, um zu verhindern, dass sie im Ergebnis leerläuft.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Haben A und B einen Schenkungsvertrag geschlossen (§ 516 Abs. 1 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Kartoffelpülpe mangelhaft? Hat B einen Schadensersatzanspruch aus § 524 Abs. 1 BGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kommt wegen der Schutzpflichtverletzung eine Haftung des A aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) in Betracht?
Ja, in der Tat!
4. Findet die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach hM nur Anwendung auf die Verletzung von Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB)?
Nein!
5. Hat B gegen A jedoch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
25.10.2020, 13:09:52

Isabell
25.10.2020, 13:14:17
Probieren wir das nochmal 🤓 Woher soll ein Hersteller von Kartoffelchips wissen, wie man die Pülpe an Vieh zu verfüttern hat? Er ist ja kein Futtermittelhersteller. Der Landwirt ist doch hier derjenige, der sich über die richtige Haltung und Fütterung der von ihm gehaltenen Tiere informieren muss. Hier eine Aufklärungspflicht anzunehmen, finde ich sehr weit hergeholt.
Sven
25.10.2020, 15:38:13
Ich glaube, der Kniff ist hier, dass die Kartoffelpülpe mit Enzymen versetzt ist. Nur deshalb ist sie in großen Mengen nicht verträglich - anders als bei Kartoffelpülpe, die nicht mit Enzymen versetzt ist. Nun könnte man eventuell argumentieren, dass der Landwirt nachfragen müsse, ob die Pülpe in entsprechender Weise behandelt ist oder nicht, da er derjenige sei, der im Zweifel am besten weiß, was gut für seine Bullen ist, und dieses Wissen beim Kartoffelchip-Hersteller nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden könne. Allerdingssteht im Sachverhalt explizit, dass A den B “leicht fahrlässig” nicht hingewiesen hat - der Sachverhalt gibt also bereits vor, dass A die im Verkehr übliche Sorgfalt mit dem Nicht-Hinweisen nicht beachtet hat.

Isabell
25.10.2020, 15:42:23
Hey Dann sollte klarer herausgestellt werden, dass sich die Aufklärungspflicht auf das Vorhandensein der Enzyme bezieht und nicht unmittelbar auf die Tauglichkeit als Futtermittel.
Sven
25.10.2020, 15:44:03
Irritierend ist bei dem Sachverhalt vielleicht, dass A den B möglicherweise über zwei Dinge “leicht fahrlässig” nicht aufgeklärt hat, bei beiden Dingen jedoch ggf. eine unterschiedliche Bewertung der Fahrlässigkeit erfolgen kann. Zum einen könnte A den B nicht auf die Versetzung der Pülpe mit Enzymen hingewiesen haben, zum anderen auf die Verträglichkeit von mit Enzymen versetzter Pülpe. Ob A nur auf letzteres nicht hingewiesen hat (was deiner Argumentation näher kommt) oder auch nicht darauf hingewiesen hat, dass die Pülpe überhaupt mit Enzymen versetzt ist (m.E. die entscheidendere PV, die dem Verantwortungsbereich des A viel eindeutiger zuzurechnen ist), ist nicht vollkommen klar.
Sven
25.10.2020, 22:20:06
Vielleicht kann also tatsächlich eine noch etwas klarere Formulierung gewählt werden. :D

Marilena
25.10.2020, 22:27:24
Danke für Eure Kommentare! Wir haben im Sachverhalt eine Änderung vorgenommen und das jetzt klargestellt.
iustus
27.3.2021, 17:42:47
Verstehe ich es richtig, dass der B einen Anspruch aus cic (§§280 I, 241 II, 311 II) UND 280 I, 241 II aus Schenk-Vertrag?‘ hat?

Eigentum verpflichtet 🏔️
28.3.2021, 13:45:10
Hallo iustus, um genau zu sein, hat er aus beiden Schuldverhältnissen KEINEN Anspruch, da A die
Pflichtverletzungnicht zu vertreten hat. Aber hätte A grob fahrlässig / oder
vorsätzlichgehandelt, dann hätte B aus beiden Schuldverhältnissen einen Anspruch, ja.
schmizzle
30.1.2022, 16:40:30
In der Lösung steht, dass A nicht nach 823 haftet, da er leicht und zumindest nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlichhandelte. Das ist auch alles in Ordnung so, ich wundere mich nur über das „grob“, im 823 steht aber doch
Vorsatzund Fahrlässigkeit, nicht grobe Fahrlässigkeit?
Victor
30.1.2022, 21:20:18
Das steht nicht in §
823 BGB. Dafür würde ja grundsätzlich auch „einfache“ bzw. normale Fahrlässigkeit greifen. Allerdings schlägt hier die
Haftungsprivilegierungaus §
521 BGBdurch. Danach wird erst bei grober Fahrlässigkeit/
Vorsatzgehaftet.
an223
4.3.2022, 15:40:29
Wie wäre die Sachmangelhaftigkeit nach dem neuen Kaufrecht zu beurteilen?

Lukas_Mengestu
7.3.2022, 09:00:51
Hallo an223, danke für Deinen Hinweis. Hier waren in der Tat noch die "alten" Normen verlinkt. Das haben wir nun upgedatet. Durch die geänderte Normstruktur hat sich inhaltlich bei §
434 BGBweitgehend nichts geändert. Vielmehr waren die Änderungen hier primär redaktioneller Natur. Das heißt auch nach dem neuen Kaufrecht läge hier kein Sachmangel vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
22.7.2022, 14:34:58
Ich verstehe noch nicht ganz, warum hier sowohl ein Anspruch aus cic, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, und als auch ein solcher aus dem Schenkungsvertrag, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, geprüft wurden. Geht es um verschiedene zeitliche Anknüpfungspunkte (vor und nach dem Abschluss des Schenkungsvertrages)?

Nora Mommsen
13.8.2022, 10:08:18
Hallo QuiGonTim, es sind immer alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen - insbesondere da es sich hier zum einen um einen vertraglichen und bei der cic um einen quasi-vertraglichen Anspruch handelt. Dadurch haben die beiden Ansprüche auch unterschiedliche
Pflichtverletzungen an die sie anknüpfen. Ein vertraglicher Anspruch im Rahmen der Schenkung knüpft an die Mangelhaftigkeit der Sache an, cic knüpft an die verletzte Nebenpflicht in Form der Aufklärungspflicht an. Dadurch ergibt sich natürlich auch eine unterschiedliche zeitliche Anknüpfung. Viele Grüße, Nora
Christopher
20.3.2023, 13:37:50
Heißt das cic ist IMMER auch neben vertraglichen Ansprüchen anwendbar?? Ich habe auch eher gedacht, dass cic nur dann anwendbar ist wenn nicht schon ein Vertrag vorliegt. Auf § 241 II kommt man doch auch über den Schenkungsvertrag und § 280 und ist doch grds. auch immer zu berücksichtigen.

Johannes Nebe
27.9.2023, 22:07:58
Ich kann das Unbehagen von QuiGongTim und Christopher gut verstehen. Der Aufgabensteller (mwd) hat unzulässigerweise die Verletzung des
Integritätsinteresses (Schutz
pflichtverletzung) mit der
culpa in contrahendogleichgesetzt. Dies war schon nicht richtig. Es gibt schließlich auch eine Schutzpflicht ohne cic. Anders gesagt, auch bei einem Vertragsverhältnis müssen
Nebenpflichtengem. § 241 II BGB erfüllt werden. Genauso verhält es sich in diesem Fall, wo der Schenkungsvertrag ja schon geschlossen ist und daher keine cic vorliegt.
Peter im Pech
16.2.2024, 23:21:00
Hallo liebes Jurafuchs-Team, könntet ihr zur Aussage von Johannes Stellung nehmen? Würde mich seiner Ansicht nämlich auch anschließen… Danke im Voraus!

Jonas22
2.5.2024, 14:47:37
@[Nora Mommsen](178057) Ich verstehe auch nicht, warum hier auch ein Anspruch aus cic geprüft wurde. Wenn ein Vertrag schon geschlossen wurde und eine Rücksichtnahmepflicht verletzt wurde, habe ich immer nur einen Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB geprüft. Wenn immer auch ein Anspruch aus cic durchgehen würde, bräuchte man §§ 280 I, 241 II ja eigentlich nicht.

Falsus Prokuristor
6.6.2024, 20:36:52
@[Johannes Nebe](174311) @[QuiGonTim](133054) und alle anderen :D Ich finde es auch nicht immer ganz einfach, nach der erfolgreichen Prüfung von vertraglichen Ansprüchen festzustellen, ob noch an eine
culpa in contrahendozu denken ist. Ich halte die Anwendung hier aber für korrekt. Grundsätzlich ist es erst einmal wichtig festzuhalten, dass ein späterer Vertragsschluss eine zuvor bestehende
culpa in contrahendonicht nachträglich beseitigt. Es findet viel mehr lediglich eine zeitliche Zäsur statt. Ab Entstehung der
culpa in contrahendo, zum Beispiel mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen, bis zum Vertragsschluss haftet der Schuldner nur für Verletzungen von
Nebenleistungspflichten. Ab Vertragsschluss besteht die vertragliche Haftung, welche zusätzlich natürlich auch die
Hauptleistungspflichten des Vertrages umfasst. Die Aufklärungspflicht des A als
Nebenleistungspflichtbestand also zu beiden Zeitpunkten aufgrund verschiedener Schuldverhältnisse. Da A es vor Vertragsschluss, also hier die Einigung über die Schenkung, und auch danach unterlassen hat, über die Enzyme aufzuklären, liegen auch zwei
Pflichtverletzungen aus zwei Schuldverhältnissen vor. Unabhängig davon, dass kein Verschulden gegeben ist, wäre der
Schadennatürlich trotzdem nur einmal zu ersetzen. Ich hoffe das bringt etwas Licht ins Dunkel!
Reus04
18.6.2023, 11:51:21
Ich verstehe nicht ganz. Wenn ein Mangel vorliegen würde (Bsp: Verdorben), haftet der A dann aus §521 (nur
Vorsatzo. Grobe Fahrlässigkeit) oder §524 (nur Arglist)?
Reus04
18.6.2023, 13:04:54
Die Frage hat sich mit dem nächsten Fall erledigt 👌🏽
Isabelle.Sophie
4.12.2023, 09:57:15
Was wäre denn ein Beispiel für eine nicht-leistungsbezogene Nebenpflicht, bei welcher die
Haftungsprivilegierungdann nicht greifen würde?
Leo Lee
10.12.2023, 10:20:50
Hallo Isabelle.Sophie, vielen Dank für die Frage! Die nichtleistungsbezogenen
Nebenpflichtenwären solche, die nicht verbunden sind mit der
Leistungspflicht. Ein Beispiel könnte sein, dass wenn A bei Ablieferung der Kartoffelpülpe aus Nachlässigkeit gegen das Auto des B läuft und einen Kratzer verursacht (hier hat die Kartoffelpülpe zwar im entferntesten Sinne, jedoch nicht wirklich was mit dem verursachten
Schadenwas zu tun) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
QuiGonTim
25.1.2024, 07:14:53
Was genau vertritt die andere Ansicht? Was sind die Argumente für beide Seiten? Und sollte man den Streit in einer vergleichbaren Klausur ausführlich führen und entscheiden?

Sebastian Schmitt
3.1.2025, 09:22:10
Hallo @[QuiGonTim](133054), vielen Dank für Deinen Hinweis. Nach einem TdL ist die
Haftungsprivilegierungdes §
521 BGBumfassend auf die Verletzung (vor-)vertraglicher Schutzpflichten anzuwenden, unabhängig davon, ob der
Schadenim Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand selbst steht. Eine ältere a.A. will dagegen grds § 276 BGB anwenden. Die inhaltlichen Argumente dafür sind vergleichsweise dünn, argumentiert wird im Wesentlichen mit Wertungsg
esichtspunkten, denen unterschiedliches Gewicht zugemessen wird (Schutz des Beschenkten vor Schäden vs Schutz des altruistischen Schenkers, bei vertieftem Interesse MüKoBGB/Koch, 9. Aufl 2023, § 521 Rn 4 f). Wir haben das jetzt in der Aufgabe zumindest angedeutet. Wie ausführlich man das in einer Prüfungsaufgabe diskutieren muss, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Je mehr der Streit einen der Kernpunkte der Aufgabe betrifft, desto ausführlicher ist er tendenziell anzusprechen. Das hängt zB davon ab, wie sehr die Beteiligten in der Sachverhaltsdarstellung darüber streiten und wie viele Argumente sie dazu austauschen. Entscheiden musst Du den Streit ja ohnehin nur dann, wenn er, bezogen auf den Fall, zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Das ist hier nur dann der Fall, wenn man die ältere a.A. miteinbezieht. Ansprechen solltest Du den Streit aber auf jeden Fall, zumal es sich bei der Erstreckung von
Haftungsprivilegierungen auf andere Ansprüche um ein "klassisches" Problem handelt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Antonia
9.11.2024, 00:05:55
Leo Lee
10.11.2024, 05:16:49
Hallo Antonia, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Du hast völlig Recht mit deinem Gefühl. Auch bei 599, wo das gleiche Problem auftreten kann bzgl. der leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht i.V.m. einer
Haftungsprivilegierung, wird dieser Streit relevant. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Häublein § 599 Rn. 4 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Moltisanti
10.12.2024, 08:51:00
kann man nicht einfach den § 524 III BGB als dritten absatz lesen, anstatt eine analogie zu ziehen ?

Nils
26.12.2024, 18:47:08
Du meinst vermutlich, ob man den § 524 II 3 BGB nicht als einen imaginären Absatz 3 lesen kann. Ich habe mir das tatsächlich so im Gesetz daneben geschrieben. Vermutlich wurde uns das als Tipp irgendwo mitgegeben. Genau kann ich das nicht mehr sagen. Ich meine zu erinnern, dass es sich bei dem Verweis sogar um ein Redaktionsversehen handeln soll.
Trowa Barton
17.3.2025, 12:40:41
Moin, vielleicht bin ich ja gerade massiv auf Abwegen, aber weshalb kommt hier keine Produkthaftung in Betracht? Ich weiß, dass auf § 823 I BGB (der ja die Anspruchsgrundlage für Produzentenhaftung nach dem BGB bildet) der §
521 BGBentsprechende Anwendung findet, sprich auch hier mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss. Aber es gibt ja noch das Produkthaftungsgesetz und das erfordert zum einen kein Verschulden. Gem. § 1 ProdHaftG muss es zwar einen Fehler haben, aber gem § 3 I lit b ProdHaftG liegt ein solcher auch vor, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann. Futter, welches entweder gar nicht oder nur begrenzt wegen toxischer Wechselwirkungen gegeben werden kann würde doch darunter fallen. Mir ist bewusst, dass die Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Prodhaftg 1990 erging, aber ich darf ja auch nicht mehr unter eben diese Rechtslage subsummieren. Zur Rettung des Herstellers käme dann nur noch eine Anpassung gem § 242 in Betracht. Ob die mit dem Unionrecht, auf welchem das ProdHaftG beruht, vereinbar ist, bin ich mir aber ehrlich gesagt unsicher.