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Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB)

Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB): 1 Fall & Rechtsprechung mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 1 Fall & Rechtsprechung mit Lösung zum Thema Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB

Während der Haft bot Freigänger T dem H an, „sich nach seiner Entlassung an strafbaren Taten des T im Zusammenhang mit Pkw zu beteiligen”. H erklärte sich dazu bereit. Nach Ts Willen sollte H gestohlene Autos nach Osteuropa „überführen”. Als Belohnung für die erste und etwaige weitere Fahrten sagte T dem H die Zahlung von je €1000 zu. Tatsächlich erhielt H – außer der Ausstattung mit Kleidung und gefälschtem Führerschein – nur Spesen in Höhe von je €500 für den ersten und zweiten Transport.

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