Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB)

Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB

Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Während der Haft bot Freigänger T dem H an, „sich nach seiner Entlassung an strafbaren Taten des T im Zusammenhang mit Pkw zu beteiligen”. H erklärte sich dazu bereit. Nach Ts Willen sollte H gestohlene Autos nach Osteuropa „überführen”. Als Belohnung für die erste und etwaige weitere Fahrten sagte T dem H die Zahlung von je €1000 zu. Tatsächlich erhielt H – außer der Ausstattung mit Kleidung und gefälschtem Führerschein – nur Spesen in Höhe von je €500 für den ersten und zweiten Transport.

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Einordnung des Falls

Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H erfüllt die Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung der Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja!

Gewerbsmäßigkeit erfordert, dass der Täter in der Absicht handelt, durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.H ließ sich schon bei Übernahme des ersten Fahrauftrags von der Absicht leiten, sich durch wiederholte Absatzhilfe für T eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu erschließen. Bei Vorliegen dieser Absicht des Hehlers ist bereits die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen. Der Qualifikationstatbestand setzt nicht voraus, dass sich die Gewinnerwartung auch realisiert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sinemm

Sinemm

20.2.2024, 14:21:37

Also ehrlich gesagt war die Aufgabe jetzt ein wenig mau vom Inhalt her :')


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