Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB)
Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB
Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während der Haft bot Freigänger T dem H an, „sich nach seiner Entlassung an strafbaren Taten des T im Zusammenhang mit Pkw zu beteiligen”. H erklärte sich dazu bereit. Nach Ts Willen sollte H gestohlene Autos nach Osteuropa „überführen”. Als Belohnung für die erste und etwaige weitere Fahrten sagte T dem H die Zahlung von je €1000 zu. Tatsächlich erhielt H – außer der Ausstattung mit Kleidung und gefälschtem Führerschein – nur Spesen in Höhe von je €500 für den ersten und zweiten Transport.
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Einordnung des Falls
Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H erfüllt die Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung der Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sinemm
20.2.2024, 14:21:37
Also ehrlich gesagt war die Aufgabe jetzt ein wenig mau vom Inhalt her :')
agi
16.10.2024, 17:33:23
Dem schließe ich mich an. Ich weiß dass die App stetig ausgebaut wird und nach und nach Erweiterungen eingeführt werden. Ich fände es toll, wenn man mitverfolgen könnte welche Rubriken sich aktuell im Ausbau/ bzw, Aufbau befinden und auf welche man noch länger warten muss. Und wenn möglich, dass da ein Hinweis bei den jeweiligen Kapiteln ist, dass die Thematik noch nicht vollständig behandelt wurde.