Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB)
Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB
Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während der Haft bot Freigänger T dem H an, „sich nach seiner Entlassung an strafbaren Taten des T im Zusammenhang mit Pkw zu beteiligen”. H erklärte sich dazu bereit. Nach Ts Willen sollte H gestohlene Autos nach Osteuropa „überführen”. Als Belohnung für die erste und etwaige weitere Fahrten sagte T dem H die Zahlung von je €1000 zu. Tatsächlich erhielt H – außer der Ausstattung mit Kleidung und gefälschtem Führerschein – nur Spesen in Höhe von je €500 für den ersten und zweiten Transport.
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Einordnung des Falls
Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H erfüllt die Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung der Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sinemm
20.2.2024, 14:21:37
Also ehrlich gesagt war die Aufgabe jetzt ein wenig mau vom Inhalt her :')