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Definition: Betätigungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

13. März 2026

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Wie definiert sich die Betätigungsfreiheit als Teil des sog. forum externum der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)?

Die Betätigungsfreiheit enthält die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten auszuüben.

Das forum externum als äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) enthält die Bekenntnis- und Betätigungsfreiheit. Die Betätigungsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen, sein Verhalten gänzlich im Sinne des Glaubens auszurichten.
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