Definition: Betätigungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

22. Februar 2025

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Wie definiert sich die Betätigungsfreiheit als Teil des sog. forum externum der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)?

Die Betätigungsfreiheit enthält die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten auszuüben.

Das forum externum als äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) enthält die Bekenntnis- und Betätigungsfreiheit. Die Betätigungsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen, sein Verhalten gänzlich im Sinne des Glaubens auszurichten. Dazu muss der Gläubige jedoch plausibel machen, dass er nicht ohne innere Not von seinem Verhalten abweichen kann (Plausibilitätskontrolle).
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