Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Glaubensfreiheit – äußere Seite (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

Definition: Glaubensfreiheit – äußere Seite (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

31. Mai 2025

2 Kommentare

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Was umfasst das sog. forum externum, also die äußere Seite der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)?

Das forum externum aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst die Freiheit, seinen Glauben bzw. die Weltanschauung nach außen kundzutun. Es schützt die Kenntnisgabe der eigenen Glaubensüberzeugung oder Weltanschauung (Bekenntnisfreiheit) sowie deren Ausübung in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten (Betätigungsfreiheit).

Konflikte mit den Grundrechten Dritter sind im Bereich des forum externum deutlich häufiger als im Bereich des forum internum. Dies kann sich auf die Rechtfertigung von Eingriffen auswirken.
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