Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Glaubensfreiheit – äußere Seite (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
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Definition: Glaubensfreiheit – äußere Seite (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
18. April 2026
4 Kommentare
Was umfasst das sog. forum externum, also die äußere Seite der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)?
Das forum externum aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst die Freiheit, seinen Glauben bzw. die Weltanschauung nach außen kundzutun. Es schützt die Kenntnisgabe der eigenen Glaubensüberzeugung oder Weltanschauung (Bekenntnisfreiheit) sowie deren Ausübung in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten (Betätigungsfreiheit).
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