Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)
Definition: Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)
Was versteht man unter einem Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)?
Der Vorbehalt eines Widerrufs ist eine Nebenbestimmung. Ein Widerrufsvorbehalt ist eine Bestimmung, durch die sich die Behörde die Befugnis vorbehält, den Verwaltungsakt wieder aufzuheben (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).
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