Sonderrechtstheorie/modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Wann ist nach der Sonderrechtstheorie/modifizierten Subjektstheorie (h.M.) eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO)?
Bodenrechtliche Relevanz (§ 29 Abs. 1 BauGB)
Definiere den Begriff der „bodenrechtlichen Relevanz“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):
Bauliche Anlage (§ 29 Abs. 1 BauGB)
Definiere den Begriff „bauliche Anlage“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):
Öffentliche Sicherheit
Was ist unter dem polizeilichen Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ zu verstehen?
Ermessensfehlgebrauch (vor § 35 VwVfG)
Die Fallgruppe des „Ermessensfehlgebrauch“ lässt sich in Untergruppen unterteilen. Nenne und erläutere die besagten Untergruppen!
Gegenwärtige Betroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)
Wie definierst Du den Begriff der gegenwärtigen Betroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?
Selbstbetroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)
Wie definierst Du den Begriff der Selbstbetroffenheit im Kontext der Beschwerdebefugnis im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?
Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)
Der Begriff des „objektiven Klarstellungsinteresses“ als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der abstrakten Normenkontrolle wird negativ bestimmt. Wann besteht kein objektives Klarstellungsinteresse?
Abstrakte Normenkontrolle – Antragsgegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)
Wodurch zeichnet sich ein tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aus (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)?
Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)
Definiere den Begriff des „Antragsgegenstands“ im Rahmen des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG).
Beteiligtenfähigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)
Definiere den Begriff der Beteiligtenfähigkeit im Rahmen des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)!