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Nichtvermögensschaden (§ 253 Abs. 1 BGB)

Definition: Nichtvermögensschaden (§ 253 Abs. 1 BGB)

4. April 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff des „Nichtvermögensschadens“ (§ 253 Abs. 1 BGB):

Der Nichtvermögensschaden ist eine unfreiwillige Beeinträchtigung von Gütern und Interessen ohne Vermögenswert (=immaterieller Schaden).

Nichtvermögensschäden werden grundsätzlich nicht ersetzt (§ 253 Abs. 1 BGB), sofern keine gesonderte gesetzliche Regelung besteht. So besteht z.B. ein Entschädigungsanspruch, wenn die in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter betroffen sind (= Schmerzensgeld). Ein Anspruch auf Geldentschädigung findet sich im BGB zudem noch in § 651n Abs. 2 BGB. Darüber hinaus leitet der BGH bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Geldentschädigungsanspruch unmittelbar aus den Grundrechten und dem staatlichen Schutzauftrag ab (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).Außerhalb des BGB finden sich entsprechende Entschädigungsregelungen unter anderem in § 15 Abs. 2 S. 1, 21 Abs. 2 S. 3 AGG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 7 Abs. 3 StrEG, § 82 DSGVO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

12.4.2024, 17:32:29

Letztendlich wird mit dieser Definition lediglich der

Schaden

näher definiert (unfreiwillige Beeinträchtigung), was aber "Nichtvermögen" ist, wird durch "ohne Vermögenswert" nicht klar.

LELEE

Leo Lee

14.4.2024, 10:50:17

Hallo Dogu, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist die Definition nicht so ganz zufriedenstellend, zumal sie keine positive Abgrenzung vornimmt. Leider ist dies größtenteils der Tatsache geschuldet, dass die Fachliteratur ihrerseits keine wirkliche Definition vornimmt, sondern vielmehr lediglich negativ abgrenzt (also anhand Beispiele das bestimmt, was Nichtvermögensschäden sind). So etwa resultieren Verletzungen von Persönlichkeitsrechten oder Körperverletzungen (im Kontext des Schmerzens

geld

es) in Nichtvermögensschäden. Deshalb lautete die – nicht komplett zufriedenstellende – Antwort auf dein Feedback: Leider wird das

Nichtvermögensschaden

eher negativ definiert! In der Klausur wird allerdings die negative Abgrenzung (unter Beachtung des Wortsinns) ausreichen wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 253 Rn. 5 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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