Definition: Nichtvermögensschaden (§ 253 Abs. 1 BGB)
4. April 2025
2 Kommentare
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Definiere den Begriff des „Nichtvermögensschadens“ (§ 253 Abs. 1 BGB):
Der Nichtvermögensschaden ist eine unfreiwillige Beeinträchtigung von Gütern und Interessen ohne Vermögenswert (=immaterieller Schaden).
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
12.4.2024, 17:32:29
Letztendlich wird mit dieser Definition lediglich der
Schadennäher definiert (unfreiwillige Beeinträchtigung), was aber "Nichtvermögen" ist, wird durch "ohne Vermögenswert" nicht klar.
Leo Lee
14.4.2024, 10:50:17
Hallo Dogu, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist die Definition nicht so ganz zufriedenstellend, zumal sie keine positive Abgrenzung vornimmt. Leider ist dies größtenteils der Tatsache geschuldet, dass die Fachliteratur ihrerseits keine wirkliche Definition vornimmt, sondern vielmehr lediglich negativ abgrenzt (also anhand Beispiele das bestimmt, was Nichtvermögensschäden sind). So etwa resultieren Verletzungen von Persönlichkeitsrechten oder Körperverletzungen (im Kontext des Schmerzens
geldes) in Nichtvermögensschäden. Deshalb lautete die – nicht komplett zufriedenstellende – Antwort auf dein Feedback: Leider wird das
Nichtvermögensschadeneher negativ definiert! In der Klausur wird allerdings die negative Abgrenzung (unter Beachtung des Wortsinns) ausreichen wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 253 Rn. 5 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo