Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer


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Klassisches Klausurproblem

Omi O legt ein Sparkonto bei Bank B auf den Namen ihres Enkels E mit €2.000 an. Sie nimmt das Sparbuch mit sich nach Hause. Sofern E sie regelmäßig anruft, will sie ihm das Sparbuch vermachen. O verstirbt plötzlich. Alleinerbe A und E erheben beide Anspruch auf das Sparbuch.

Einordnung des Falls

Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eigentümer des Sparbuchs ist derjenige, der Inhaber der Forderung ist.

Ja!

Bei dem Sparbuch handelt es sich um ein sogenanntes Namenspapier mit Inhaberklausel (§ 808 BGB). Zwar kann die Bank schuldbefreiend an jeden leisten, der ihr das Sparbuch vorlegt. Berechtigt ist indes nur der tatsächliche Inhaber der Forderung. Der Name auf dem Sparbuch ist hinsichtlich der Berechtigung irrelevant.Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.

2. Indem O bei B das Sparbuch auf den Namen des E angelegt hat, ist E über den Vertrag zugunsten Dritter Inhaber der Darlehensforderung geworden.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Allein die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lasse für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu. Entscheidend sei vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Dabei komme es wesentlich darauf an, wer das Sparbuch in Besitz nehme. Denn die Bank werde durch Leistung an den Inhaber des Sparbuchs in jedem Falle frei (§ 808 BGB).Aus dem Umstand, dass O das Sparbuch zunächst noch behalten hat, ergibt sich, dass sie bis zu ihrem Tod die Verfügungsbefugnis über das Guthaben behalten wollte. Es liegt kein Vertrag zugunsten des E vor.

3. Als Alleinerbe ist A nach Os Tod Inhaber der Darlehensforderung und neuer Eigentümer des Sparbuchs.

Ja, in der Tat!

Nach dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) geht das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod als Ganzes auf den Erben über.Durch Os Tod hat A die Darlehensforderung gegen B erworben und damit auch das Eigentum an dem Sparbuch.

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