Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Omi O legt ein Sparkonto bei Bank B auf den Namen ihres Enkels E mit €2.000 an. Sie nimmt das Sparbuch mit sich nach Hause. Sofern E sie regelmäßig anruft, will sie ihm das Sparbuch vermachen. O verstirbt plötzlich. Alleinerbe A und E erheben beide Anspruch auf das Sparbuch.
Einordnung des Falls
Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eigentümer des Sparbuchs ist derjenige, der Inhaber der Forderung ist.
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Ja!
2. Indem O bei B das Sparbuch auf den Namen des E angelegt hat, ist E über den Vertrag zugunsten Dritter Inhaber der Darlehensforderung geworden.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Als Alleinerbe ist A nach Os Tod Inhaber der Darlehensforderung und neuer Eigentümer des Sparbuchs.
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Ja, in der Tat!
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Diaa
2.9.2023, 22:42:04
Im Sachverhalt beginnt der Satz "Alleinerbe A und E...." und die letzte Frage stellt darauf ab, dass A Alleinerbe sei..und die Antwort sollte ja sein, wie geht das?
Shilaw
3.9.2023, 15:21:56
gemeint ist: Alleinerbe A (nur A, da er nunmal ALLEINiger Erbe ist) und der E, welcher zu Beginn des SV vorgestellt worden ist:) @[Diaa](211889)
Diaa
3.9.2023, 18:45:43
@[Shilaw](191828) achso, danke:)
Reus04
5.9.2023, 21:43:15
Hier heißt es „Es kommt wesentlich darauf an, wer das Sparbuch in Besitz nehme.“ Angenommen E würde das Sparbuch aus dem Haus der O in Besitz nehmen. Ist er dann auch Eigentümer/Inhaber der Forderung? Ich stehe hier völlig auf dem Schlauch.
Leo Lee
8.9.2023, 16:15:06
Hallo Reus04, in der Tat ist die Entscheidung hier etwas kompliziert. Hier musst du beachten, dass „in Besitz nehmen“ sich auf den Vertragsschluss (zugunsten des Dritten) sich bezieht. Sprich, weil bei einem Vertragsschluss (zugunsten des Dritten) es immer Anhaltspunkte geben muss, dass ein solcher stattfinden soll, muss insb. bei solchen Verträgen, wo der Inhaber der Forderung (die eben nicht die O ist, die den Vertrag selbst schließt) sich unterscheidet von der Vertragspartei. Grund dahinter ist, dass aufgrund dieser „automatischen“ Eigentumsbegründung bei E (weil Recht am Papier dem Recht aus Papier folgt), die O überhaupt keine „Wahl“ hätte z.B. das Sparbuch nur zu vermachen, wenn E z.B. jeden Tag anruft. Deshalb hat der BGH hier entschieden, dass BEI VERTRAGSSCHLUSS ein solcher VzD (was dann sofort das Eigentum am Sparbuch durch E begründen würde), nur dann anzunehmen ist, wenn der E dieses auch „sofort mitnimmt“ und nicht die O, die es nur unter bestimmten Bedingungen vermachen will :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Reus04
5.9.2023, 22:23:42
Und „Eigentümer des Sparbuchs ist derjenige, der Inhaber der Forderung ist.“. Ist das nicht eigentlich das Gegenteil vom Abstraktionsprinzip? Sorry für die vielen Fragen, aber diese Fälle hab ich noch nicht ganz durchblickt
Leo Lee
8.9.2023, 15:18:58
Hallo Reus04, das ist überhaupt kein Problem, nur zu mit den Fragen! In der Tat klingt dieser Satz erstmal etwas krumm, nicht zuletzt aufgrund des Abstraktionsprinzips. Beachte allerdings, dass das Prinzip hier insofern kein Problem darstellt, als hier nicht zwei separate Vereinbarungen (auf vertraglicher und dinglicher Ebene) betroffen sind. Vielmehr bedeutet dieser Satz, dass solange jemand eine Forderung besitzt, er auch automatisch Eigentümer des Sparbuchs (ohne eine Vereinbarung darüber, dass das Sparbuch etwa gem. § 929 1 BGB übereignet werden muss, weil die Forderung, die abgetreten wird gem. § 398 BGB, das Sparbuch quasi „mit sich reißt“). Somit besteht keine separate „dingliche Verfügung“, die ein solches Problem mit dem Abstraktionsprinzip mit sich bringen könnte :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo