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Dreipersonenverhältnisse
Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer
Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Omi O legt ein Sparkonto bei Bank B auf den Namen ihres Enkels E mit €2.000 an. Sie nimmt das Sparbuch mit sich nach Hause. Sofern E sie regelmäßig anruft, will sie ihm das Sparbuch vermachen. O verstirbt plötzlich. Alleinerbe A und E erheben beide Anspruch auf das Sparbuch.
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Einordnung des Falls
Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eigentümer des Sparbuchs ist derjenige, der Inhaber der Forderung ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem O bei B das Sparbuch auf den Namen des E angelegt hat, ist E über den Vertrag zugunsten Dritter Inhaber der Darlehensforderung geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Als Alleinerbe ist A nach Os Tod Inhaber der Darlehensforderung und neuer Eigentümer des Sparbuchs.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
2.9.2023, 22:42:04
Im Sachverhalt beginnt der Satz "Alleinerbe A und E...." und die letzte Frage stellt darauf ab, dass A Alleinerbe sei..und die Antwort sollte ja sein, wie geht das?
Shilaw
3.9.2023, 15:21:56
gemeint ist: Alleinerbe A (nur A, da er nunmal ALLEINiger Erbe ist) und der E, welcher zu Beginn des SV vorgestellt worden ist:) @[Diaa](211889)
Diaa
3.9.2023, 18:45:43
@[Shilaw](191828) achso, danke:)
Reus04
5.9.2023, 21:43:15
Hier heißt es „Es kommt wesentlich darauf an, wer das Sparbuch in Besitz nehme.“ Angenommen E würde das Sparbuch aus dem Haus der O in Besitz nehmen. Ist er dann auch
Eigentümer/Inhaber der Forderung? Ich stehe hier völlig auf dem Schlauch.
Leo Lee
8.9.2023, 16:15:06
Hallo Reus04, in der Tat ist die Entscheidung hier etwas kompliziert. Hier musst du beachten, dass „in Besitz nehmen“ sich auf den Vertragsschluss (zugunsten des Dritten) sich bezieht. Sprich, weil bei einem Vertragsschluss (zugunsten des Dritten) es immer Anhaltspunkte geben muss, dass ein solcher stattfinden soll, muss insb. bei solchen Verträgen, wo der Inhaber der Forderung (die eben nicht die O ist, die den Vertrag selbst schließt) sich unterscheidet von der Vertragspartei. Grund dahinter ist, dass aufgrund dieser „automatischen“ Eigentumsbegründung bei E (weil Recht am Papier dem Recht aus Papier folgt), die O überhaupt keine „Wahl“ hätte z.B. das Sparbuch nur zu vermachen, wenn E z.B. jeden Tag anruft. Deshalb hat der BGH hier entschieden, dass BEI VERTRAGSSCHLUSS ein solcher VzD (was dann sofort das Eigentum am Sparbuch durch E begründen würde), nur dann anzunehmen ist, wenn der E dieses auch „sofort mitnimmt“ und nicht die O, die es nur unter bestimmten Bedingungen vermachen will :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Ala
20.6.2024, 09:36:39
Stellt diese Entscheidung also eine Ausnahme zu den Grundsatz aus § 808 BGB dar (
recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier)? Das find ich ja wild gerade. Also ist O
Eigentümerin des Sparbuchs geworden? Denn Forderungsinhaber ist ja E (laut Leo Lee). Und A ist dann durch die
UniversalsukzessionInhaberin der Forderung geworden, obwohl O nur
Eigentümerin des Sparbuchs war und E Inhaber der Forderung. Wie ist das möglich? 😂
Ala
19.8.2024, 20:41:46
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Michael
14.10.2024, 15:27:02
@[Ala](241758) meinem Verständnis nach wird das ganze so gelöst: Da es sich bei dem Sparbuch um ein Namenspapier mit Inhaberklausel handelt (§ 808) ist nur der Gläubiger Forderungsberechtigt NICHT der Inhaber des Papiers, an diesen darf nur mit befreiender Wirkung geleistet werden. Bei dem Sparbuch muss nach Ansicht des BGH (wie so oft) auf die gesamten Umstände geschaut werden um zu ermitteln, wer bei Vertragsschluss
Eigentümerdes Sparbuchs werden soll und somit Forderungsberechtigter werden soll, ein Indiz ist hierbei wer das Sparbuch in Besitz nimmt (Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB § 808 Rn. 6). Die O hat nie ausdrücklich festgelegt, dass der E ein eigenes Forderungsrecht bekommen soll und er hat auch nicht das Sparbuch bekommen. Somit war die O alleinige Gläubigerin in dem Vertragsverhältnis und somit auch alleine Forderungsberechtigt. (Da sie
Eigentümerin des Sparbuchs ist). Der E hatte hier nie einen Anspruch auf die Forderung und deshalb geht das Eigentum i.R.d.
Universalsukzessiongem. § 1922 BGB auf den alleinigen Erben (A) über. Dieser wird als Gläubiger im SV auch
Eigentümerund somit auch Forderungsberechtigt. Die Entscheidung stellt keine Ausnahme zu § 808 BGB da das Recht am Papier (Eigentum am Papier) dem Recht aus dem Papier (Forderung) folgt. Der E war hier nie
Eigentümeram Papier (Auslegung ob VZD bei Vertragsschluss vorlag). (Die obige Erklärung, war nur eine Begründung, wieso auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt wird, soweit ich es richtig verstanden habe)
Ala
16.10.2024, 13:24:13
Vielen Dank, Michael. So habe ich es auch verstanden, auch aus der Aufgabe heraus. Mich verwirrt lediglich der Kommentar von @[Leo Lee](213375), dass E Forderungsinhaber sei. Meiner Auffassung nach ist O (durch Auslegung, ob VzD ja/nein) Forderungsinhaberin. Oh oder liegt etwa mein Denkfehler darin, dass Forderungsinhaber ≠ Forderungsberechtigt? Dann würde ich verstehen, dass E Forderungsinhaber ist (weil auf seinen Namen) und O forderungsberechtigt.
Reus04
5.9.2023, 22:23:42
Und „
Eigentümerdes Sparbuchs ist derjenige, der Inhaber der Forderung ist.“. Ist das nicht eigentlich das Gegenteil vom Abstraktionsprinzip? Sorry für die vielen Fragen, aber diese Fälle hab ich noch nicht ganz durchblickt
Leo Lee
8.9.2023, 15:18:58
Hallo Reus04, das ist überhaupt kein Problem, nur zu mit den Fragen! In der Tat klingt dieser Satz erstmal etwas krumm, nicht zuletzt aufgrund des Abstraktionsprinzips. Beachte allerdings, dass das Prinzip hier insofern kein Problem darstellt, als hier nicht zwei separate Vereinbarungen (auf vertraglicher und dinglicher Ebene) betroffen sind. Vielmehr bedeutet dieser Satz, dass solange jemand eine Forderung besitzt, er auch automatisch
Eigentümerdes Sparbuchs (ohne eine Vereinbarung darüber, dass das Sparbuch etwa gem. § 929 1 BGB übereignet werden muss, weil die Forderung, die abgetreten wird gem. § 398 BGB, das Sparbuch quasi „mit sich reißt“). Somit besteht keine separate „dingliche Verfügung“, die ein solches Problem mit dem Abstraktionsprinzip mit sich bringen könnte :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Natze
16.8.2024, 20:04:27
Warum wird denn von einer Darlehensforderung in Bezug auf ein Sparbuch gesprochen?
CR7
20.8.2024, 21:08:32
Müsste ein Fehler sein