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Dreipersonenverhältnisse
Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer
Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer
4. April 2025
24 Kommentare
4,7 ★ (16.453 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Omi O legt ein Sparkonto bei Bank B auf den Namen ihres Enkels E mit €2.000 an. Sie nimmt das Sparbuch mit sich nach Hause. Sofern E sie regelmäßig anruft, will sie ihm das Sparbuch vermachen. O verstirbt plötzlich. Alleinerbe A und E erheben beide Anspruch auf das Sparbuch.
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Einordnung des Falls
Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eigentümer des Sparbuchs ist derjenige, der Inhaber der Forderung ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem O bei B das Sparbuch auf den Namen des E angelegt hat, ist E über den Vertrag zugunsten Dritter Inhaber der Darlehensforderung geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Als Alleinerbe ist A nach Os Tod Inhaber der Darlehensforderung und neuer Eigentümer des Sparbuchs.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
2.9.2023, 22:42:04
Im Sachverhalt beginnt der Satz "Alleinerbe A und E...." und die letzte Frage stellt darauf ab, dass A Alleinerbe sei..und die Antwort sollte ja sein, wie geht das?
Shilaw
3.9.2023, 15:21:56
gemeint ist: Alleinerbe A (nur A, da er nunmal ALLEINiger Erbe ist) und der E, welcher zu Beginn des SV vorgestellt worden ist:) @[Diaa](211889)
Diaa
3.9.2023, 18:45:43
@[Shilaw](191828) achso, danke:)
Reus04
5.9.2023, 21:43:15
Hier heißt es „Es kommt wesentlich darauf an, wer das Sparbuch in B
esitz nehme.“ Angenommen E würde das Sparbuch aus dem Haus der O in B
esitz nehmen. Ist er dann auch Eigentümer/Inhaber der Forderung? Ich stehe hier völlig auf dem Schlauch.
Leo Lee
8.9.2023, 16:15:06
Hallo Reus04, in der Tat ist die Entscheidung hier etwas kompliziert. Hier musst du beachten, dass „in B
esitz nehmen“ sich auf den Vertragsschluss (
zugunstendes Dritten) sich bezieht. Sprich, weil bei einem Vertragsschluss (
zugunstendes Dritten) es immer Anhaltspunkte geben muss, dass ein solcher stattfinden soll, muss insb. bei solchen Verträgen, wo der Inhaber der Forderung (die eben nicht die O ist, die den Vertrag selbst schließt) sich unterscheidet von der Vertragspartei. Grund dahinter ist, dass aufgrund dieser „automatischen“ Eigentumsbegründung bei E (weil Recht am Papier dem Recht aus Papier folgt), die O überhaupt keine „Wahl“ hätte z.B. das Sparbuch nur zu vermachen, wenn E z.B. jeden Tag anruft. Deshalb hat der BGH hier entschieden, dass BEI VERTRAGSSCHLUSS ein solcher VzD (was dann sofort das Eigentum am Sparbuch durch E begründen würde), nur dann anzunehmen ist, wenn der E dieses auch „sofort mitnimmt“ und nicht die O, die es nur unter bestimmten Bedingungen vermachen will :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Wesensgleiches Minus
20.6.2024, 09:36:39
Stellt diese Entscheidung also eine Ausnahme zu den Grundsatz aus § 808 BGB dar (
recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier)? Das find ich ja wild gerade. Also ist O Eigentümerin des Sparbuchs geworden? Denn Forderungsinhaber ist ja E (laut Leo Lee). Und A ist dann durch die
UniversalsukzessionInhaberin der Forderung geworden, obwohl O nur Eigentümerin des Sparbuchs war und E Inhaber der Forderung. Wie ist das möglich? 😂

Wesensgleiches Minus
19.8.2024, 20:41:46
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Michael
14.10.2024, 15:27:02
@[Ala](241758) meinem Verständnis nach wird das ganze so gelöst: Da es sich bei dem Sparbuch um ein Namenspapier mit Inhaberklausel handelt (§ 808) ist nur der Gläubiger Forderungsberechtigt NICHT der Inhaber des Papiers, an diesen darf nur mit befreiender Wirkung geleistet werden. Bei dem Sparbuch muss nach Ansicht des BGH (wie so oft) auf die gesamten Umstände geschaut werden um zu ermitteln, wer bei Vertragsschluss Eigentümer des Sparbuchs werden soll und somit Forderungsberechtigter werden soll, ein Indiz ist hierbei wer das Sparbuch in B
esitz nimmt (Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB § 808 Rn. 6). Die O hat nie ausdrücklich festgelegt, dass der E ein eigenes Forderungsrecht bekommen soll und er hat auch nicht das Sparbuch bekommen. Somit war die O alleinige Gläubigerin in dem Vertragsverhältnis und somit auch alleine Forderungsberechtigt. (Da sie Eigentümerin des Sparbuchs ist). Der E hatte hier nie einen Anspruch auf die Forderung und deshalb geht das Eigentum i.R.d.
Universalsukzessiongem. § 1922 BGB auf den alleinigen Erben (A) über. Dieser wird als Gläubiger im SV auch Eigentümer und somit auch Forderungsberechtigt. Die Entscheidung stellt keine Ausnahme zu § 808 BGB da das Recht am Papier (Eigentum am Papier) dem Recht aus dem Papier (Forderung) folgt. Der E war hier nie Eigentümer am Papier (Auslegung ob VZD bei Vertragsschluss vorlag). (Die obige Erklärung, war nur eine Begründung, wieso auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt wird, soweit ich es richtig verstanden habe)

Wesensgleiches Minus
16.10.2024, 13:24:13
Vielen Dank, Michael. So habe ich es auch verstanden, auch aus der Aufgabe heraus. Mich verwirrt lediglich der Kommentar von @[Leo Lee](213375), dass E Forderungsinhaber sei. Meiner Auffassung nach ist O (durch Auslegung, ob VzD ja/nein) Forderungsinhaberin. Oh oder liegt etwa mein Denkfehler darin, dass Forderungsinhaber ≠ Forderungsberechtigt? Dann würde ich verstehen, dass E Forderungsinhaber ist (weil auf seinen Namen) und O forderungsberechtigt.

Wesensgleiches Minus
12.11.2024, 17:36:03
@[Leo Lee](213375) kannst du das bitte klarstellen? Der Fall macht mich wahnsinnig :D
Tobias Baumgarten
22.12.2024, 16:52:20
Als gelernter Bankkaufmann kommt mir der Fall eher seltsam vor. Bei der Kontoeröffnung wird ja explizit ein Kontoinhaber (und damit Gläubiger der Spareinlage) festgelegt - was wegen der
Geldwäscheverordnung auch nur mit Unterschrift und Ausweisprüfung des Kontoinhabers funktioniert. In diesem Fall ergibt doch die Lösung gar keinen Sinn. Alternativ gäbe es in der Praxis den VzD. Oma legt das Sparbuch in ihrem Namen an (O = Kontoinhaberin) und schließt mit der Bank einen VzD zu Gunsten von E ab.
Reus04
5.9.2023, 22:23:42
Und „Eigentümer des Sparbuchs ist derjenige, der Inhaber der Forderung ist.“. Ist das nicht eigentlich das Gegenteil vom Abstraktionsprinzip? Sorry für die vielen Fragen, aber diese Fälle hab ich noch nicht ganz durchblickt
Leo Lee
8.9.2023, 15:18:58
Hallo Reus04, das ist überhaupt kein Problem, nur zu mit den Fragen! In der Tat klingt dieser Satz erstmal etwas krumm, nicht zuletzt aufgrund des Abstraktionsprinzips. Beachte allerdings, dass das Prinzip hier insofern kein Problem darstellt, als hier nicht zwei separate Vereinbarungen (auf vertraglicher und dinglicher Ebene) betroffen sind. Vielmehr bedeutet dieser Satz, dass solange jemand eine Forderung b
esitzt, er auch automatisch Eigentümer des Sparbuchs (ohne eine Vereinbarung darüber, dass das Sparbuch etwa gem. § 929 1 BGB übereignet werden muss, weil die Forderung, die abgetreten wird gem.
§ 398 BGB, das Sparbuch quasi „mit sich reißt“). Somit besteht keine separate „dingliche Verfügung“, die ein solches Problem mit dem Abstraktionsprinzip mit sich bringen könnte :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Natze
16.8.2024, 20:04:27
Warum wird denn von einer Darlehensforderung in Bezug auf ein Sparbuch gesprochen?

CR7
20.8.2024, 21:08:32
Müsste ein Fehler sein
Tobias Baumgarten
22.12.2024, 16:45:01
Das dürfte eine Frage der Perspektive sein: die Spareinlage ist technisch gesehen ein Darlehen des Kontoinhabers an die Bank. Insofern erbt A eine Darlehensforderung gegen die Bank.
okalinkk
28.3.2025, 11:31:08
okalinkk
28.3.2025, 11:38:40
müsste es bei 808 nicht heißen: „
das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier“ - denn derjenige der Eigentümer am Papier (= Sparbuch) ist, ist auch Inhaber der Forderung? Ihr habt es genau andersrum dargestellt („
Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“ - dieser Grundsatz gilt doch aber nur für
952 BGB) hat sich erledigt …. das Sparbuch ist wohl eine
SchuldurkundeiSv
952 BGB. Vllt könnte das aber in den Antworttexten noch mit Normbezug klargestellt werden - vllt auch mit Begründung, weshalb das so ist

Franziska Burkhard
28.3.2025, 14:09:29
Hallo okalinkk, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Franziska Burkhard, für das Jurafuchs-Team
okalinkk
28.3.2025, 20:02:00
Liebe @[Franziska Burkhard](294119) ein Fehler ist es von euch ja nicht. Ich habe mich weiter unten korrigiert. Lediglich eine Ergänzung bzw. Erwähnung des
952 BGBwäre vllt hilfreich Liebe Grüße :)