Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Dreipersonenverhältnisse

Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer

Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer

4. April 2025

24 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Omi O legt ein Sparkonto bei Bank B auf den Namen ihres Enkels E mit €2.000 an. Sie nimmt das Sparbuch mit sich nach Hause. Sofern E sie regelmäßig anruft, will sie ihm das Sparbuch vermachen. O verstirbt plötzlich. Alleinerbe A und E erheben beide Anspruch auf das Sparbuch.

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Einordnung des Falls

Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eigentümer des Sparbuchs ist derjenige, der Inhaber der Forderung ist.

Ja!

Bei dem Sparbuch handelt es sich um ein sogenanntes Namenspapier mit Inhaberklausel (§ 808 BGB). Zwar kann die Bank schuldbefreiend an jeden leisten, der ihr das Sparbuch vorlegt. Berechtigt ist indes nur der tatsächliche Inhaber der Forderung. Der Name auf dem Sparbuch ist hinsichtlich der Berechtigung irrelevant.Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
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2. Indem O bei B das Sparbuch auf den Namen des E angelegt hat, ist E über den Vertrag zugunsten Dritter Inhaber der Darlehensforderung geworden.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Allein die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lasse für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu. Entscheidend sei vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Dabei komme es wesentlich darauf an, wer das Sparbuch in Besitz nehme. Denn die Bank werde durch Leistung an den Inhaber des Sparbuchs in jedem Falle frei (§ 808 BGB).Aus dem Umstand, dass O das Sparbuch zunächst noch behalten hat, ergibt sich, dass sie bis zu ihrem Tod die Verfügungsbefugnis über das Guthaben behalten wollte. Es liegt kein Vertrag zugunsten des E vor.

3. Als Alleinerbe ist A nach Os Tod Inhaber der Darlehensforderung und neuer Eigentümer des Sparbuchs.

Ja, in der Tat!

Nach dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) geht das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod als Ganzes auf den Erben über.Durch Os Tod hat A die Darlehensforderung gegen B erworben und damit auch das Eigentum an dem Sparbuch.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

2.9.2023, 22:42:04

Im Sachverhalt beginnt der Satz "Alleinerbe A und E...." und die letzte Frage stellt darauf ab, dass A Alleinerbe sei..und die Antwort sollte ja sein, wie geht das?

SH

Shilaw

3.9.2023, 15:21:56

gemeint ist: Alleinerbe A (nur A, da er nunmal ALLEINiger Erbe ist) und der E, welcher zu Beginn des SV vorgestellt worden ist:) @[Diaa](211889)

DIAA

Diaa

3.9.2023, 18:45:43

@[Shilaw](191828) achso, danke:)

REUS04

Reus04

5.9.2023, 21:43:15

Hier heißt es „Es kommt wesentlich darauf an, wer das Sparbuch in B

esi

tz nehme.“ Angenommen E würde das Sparbuch aus dem Haus der O in B

esi

tz nehmen. Ist er dann auch Eigentümer/Inhaber der Forderung? Ich stehe hier völlig auf dem Schlauch.

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 16:15:06

Hallo Reus04, in der Tat ist die Entscheidung hier etwas kompliziert. Hier musst du beachten, dass „in B

esi

tz nehmen“ sich auf den Vertragsschluss (

zugunsten

des Dritten) sich bezieht. Sprich, weil bei einem Vertragsschluss (

zugunsten

des Dritten) es immer Anhaltspunkte geben muss, dass ein solcher stattfinden soll, muss insb. bei solchen Verträgen, wo der Inhaber der Forderung (die eben nicht die O ist, die den Vertrag selbst schließt) sich unterscheidet von der Vertragspartei. Grund dahinter ist, dass aufgrund dieser „automatischen“ Eigentumsbegründung bei E (weil Recht am Papier dem Recht aus Papier folgt), die O überhaupt keine „Wahl“ hätte z.B. das Sparbuch nur zu vermachen, wenn E z.B. jeden Tag anruft. Deshalb hat der BGH hier entschieden, dass BEI VERTRAGSSCHLUSS ein solcher VzD (was dann sofort das Eigentum am Sparbuch durch E begründen würde), nur dann anzunehmen ist, wenn der E dieses auch „sofort mitnimmt“ und nicht die O, die es nur unter bestimmten Bedingungen vermachen will :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

20.6.2024, 09:36:39

Stellt diese Entscheidung also eine Ausnahme zu den Grundsatz aus § 808 BGB dar (

recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier

)? Das find ich ja wild gerade. Also ist O Eigentümerin des Sparbuchs geworden? Denn Forderungsinhaber ist ja E (laut Leo Lee). Und A ist dann durch die

Universalsukzession

Inhaberin der Forderung geworden, obwohl O nur Eigentümerin des Sparbuchs war und E Inhaber der Forderung. Wie ist das möglich? 😂

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

19.8.2024, 20:41:46

Kann mir hier jemand weiterhelfen?

MIC

Michael

14.10.2024, 15:27:02

@[Ala](241758) meinem Verständnis nach wird das ganze so gelöst: Da es sich bei dem Sparbuch um ein Namenspapier mit Inhaberklausel handelt (§ 808) ist nur der Gläubiger Forderungsberechtigt NICHT der Inhaber des Papiers, an diesen darf nur mit befreiender Wirkung geleistet werden. Bei dem Sparbuch muss nach Ansicht des BGH (wie so oft) auf die gesamten Umstände geschaut werden um zu ermitteln, wer bei Vertragsschluss Eigentümer des Sparbuchs werden soll und somit Forderungsberechtigter werden soll, ein Indiz ist hierbei wer das Sparbuch in B

esi

tz nimmt (Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB § 808 Rn. 6). Die O hat nie ausdrücklich festgelegt, dass der E ein eigenes Forderungsrecht bekommen soll und er hat auch nicht das Sparbuch bekommen. Somit war die O alleinige Gläubigerin in dem Vertragsverhältnis und somit auch alleine Forderungsberechtigt. (Da sie Eigentümerin des Sparbuchs ist). Der E hatte hier nie einen Anspruch auf die Forderung und deshalb geht das Eigentum i.R.d.

Universalsukzession

gem. § 1922 BGB auf den alleinigen Erben (A) über. Dieser wird als Gläubiger im SV auch Eigentümer und somit auch Forderungsberechtigt. Die Entscheidung stellt keine Ausnahme zu § 808 BGB da das Recht am Papier (Eigentum am Papier) dem Recht aus dem Papier (Forderung) folgt. Der E war hier nie Eigentümer am Papier (Auslegung ob VZD bei Vertragsschluss vorlag). (Die obige Erklärung, war nur eine Begründung, wieso auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt wird, soweit ich es richtig verstanden habe)

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

16.10.2024, 13:24:13

Vielen Dank, Michael. So habe ich es auch verstanden, auch aus der Aufgabe heraus. Mich verwirrt lediglich der Kommentar von @[Leo Lee](213375), dass E Forderungsinhaber sei. Meiner Auffassung nach ist O (durch Auslegung, ob VzD ja/nein) Forderungsinhaberin. Oh oder liegt etwa mein Denkfehler darin, dass Forderungsinhaber ≠ Forderungsberechtigt? Dann würde ich verstehen, dass E Forderungsinhaber ist (weil auf seinen Namen) und O forderungsberechtigt.

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

12.11.2024, 17:36:03

@[Leo Lee](213375) kannst du das bitte klarstellen? Der Fall macht mich wahnsinnig :D

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

22.12.2024, 16:52:20

Als gelernter Bankkaufmann kommt mir der Fall eher seltsam vor. Bei der Kontoeröffnung wird ja explizit ein Kontoinhaber (und damit Gläubiger der Spareinlage) festgelegt - was wegen der

Geld

wäscheverordnung auch nur mit Unterschrift und Ausweisprüfung des Kontoinhabers funktioniert. In diesem Fall ergibt doch die Lösung gar keinen Sinn. Alternativ gäbe es in der Praxis den VzD. Oma legt das Sparbuch in ihrem Namen an (O = Kontoinhaberin) und schließt mit der Bank einen VzD zu Gunsten von E ab.

REUS04

Reus04

5.9.2023, 22:23:42

Und „Eigentümer des Sparbuchs ist derjenige, der Inhaber der Forderung ist.“. Ist das nicht eigentlich das Gegenteil vom Abstraktionsprinzip? Sorry für die vielen Fragen, aber diese Fälle hab ich noch nicht ganz durchblickt

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 15:18:58

Hallo Reus04, das ist überhaupt kein Problem, nur zu mit den Fragen! In der Tat klingt dieser Satz erstmal etwas krumm, nicht zuletzt aufgrund des Abstraktionsprinzips. Beachte allerdings, dass das Prinzip hier insofern kein Problem darstellt, als hier nicht zwei separate Vereinbarungen (auf vertraglicher und dinglicher Ebene) betroffen sind. Vielmehr bedeutet dieser Satz, dass solange jemand eine Forderung b

esi

tzt, er auch automatisch Eigentümer des Sparbuchs (ohne eine Vereinbarung darüber, dass das Sparbuch etwa gem. § 929 1 BGB übereignet werden muss, weil die Forderung, die abgetreten wird gem.

§ 398 BGB

, das Sparbuch quasi „mit sich reißt“). Somit besteht keine separate „dingliche Verfügung“, die ein solches Problem mit dem Abstraktionsprinzip mit sich bringen könnte :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Natze

Natze

16.8.2024, 20:04:27

Warum wird denn von einer Darlehensforderung in Bezug auf ein Sparbuch gesprochen?

CR7

CR7

20.8.2024, 21:08:32

Müsste ein Fehler sein

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

22.12.2024, 16:45:01

Das dürfte eine Frage der Perspektive sein: die Spareinlage ist technisch gesehen ein Darlehen des Kontoinhabers an die Bank. Insofern erbt A eine Darlehensforderung gegen die Bank.

OKA

okalinkk

28.3.2025, 11:31:08

@[Tobias Baumgarten](264140) wäre das dann ein

Rückzahlungsanspruch

gem. 488 I 2 BGB?

OKA

okalinkk

28.3.2025, 11:38:40

müsste es bei 808 nicht heißen: „

das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier

“ - denn derjenige der Eigentümer am Papier (= Sparbuch) ist, ist auch Inhaber der Forderung? Ihr habt es genau andersrum dargestellt („

Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier

“ - dieser Grundsatz gilt doch aber nur für

952 BGB

) hat sich erledigt …. das Sparbuch ist wohl eine

Schuldurkunde

iSv

952 BGB

. Vllt könnte das aber in den Antworttexten noch mit Normbezug klargestellt werden - vllt auch mit Begründung, weshalb das so ist

Franziska Burkhard

Franziska Burkhard

28.3.2025, 14:09:29

Hallo okalinkk, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Franziska Burkhard, für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

28.3.2025, 20:02:00

Liebe @[Franziska Burkhard](294119) ein Fehler ist es von euch ja nicht. Ich habe mich weiter unten korrigiert. Lediglich eine Ergänzung bzw. Erwähnung des

952 BGB

wäre vllt hilfreich Liebe Grüße :)


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