Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)
Definition: Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)
Wann stellt die Notstandshandlung ein „angemessenes“ Mittel zur Gefahrabwendung dar (§ 34 StGB)?
Die Notstandshandlung ist iSv § 34 S. 2 als angemessenes Mittel anzusehen, wenn zur Gefahrabwendung keine rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung stehen und der Eingriff auch nicht die absolute Aufopferungsgrenze des Eingriffsadressaten überschreitet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
paul1ne
19.11.2024, 23:27:16
Vielleicht stehe ich jetzt gerade total auf dem Schlauch, aber was ist denn der Unterschied von dieser Angemessenheitsprüfung einer Notstandshandlung zu der anderen Angemessenheitsprüfung, wo die Handlung
gebotensein muss und keine der KEBAP-Ausnahmen vorliegen darf?