Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)

Definition: Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)

4. Juni 2025

7 Kommentare

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Wann stellt die Notstandshandlung ein „angemessenes“ Mittel zur Gefahrabwendung dar (§ 34 StGB)?

Die Notstandshandlung ist iSv § 34 S. 2 als angemessenes Mittelanzusehen, wenn zur Gefahrabwendung keine rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung stehen und der Eingriff auch nicht die absolute Aufopferungsgrenze des Eingriffsadressaten überschreitet.

Das Merkmal der Angemessenheit ist in erster Linie ein Korrektiv, um insbesondere die Einheit der Rechtsordnung zu wahren und trotz überwiegendem Schutzinteresse, eine Rechtfertigung aus übergeordneten Erwägungen ausnahmsweise auszuschließen. Ähnlich wie bei der Gebotenheit im Rahmen der Notwehr haben sich bestimmte Fallgruppen etabliert, um den Begriff zu konkretisieren. Dazu gehört insbesondere der Nötigungsnotstand sowie der Verstoß gegen fundamentale Rechtsprinzipien (insb. Menschenwürde). Eine vertiefte Prüfung ist nur erforderlich, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte für eine der bekannten Fallgruppen bietet. Im Übrigen ergibt sich aus der Interessenabwägung bereits die Zulässigkeit der Verteidigungshandlung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAUL1

paul1ne

19.11.2024, 23:27:16

Vielleicht stehe ich jetzt gerade total auf dem Schlauch, aber was ist denn der Unterschied von dieser Angemessenheitsprüfung einer

Notstand

shandlung zu der anderen Angemessenheitsprüfung, wo die Handlung geboten sein muss und keine der KEBAP-Ausnahmen vorliegen darf?

Sergej Fährlich

Sergej Fährlich

11.12.2024, 15:10:33

Die KEBAP-Ausnahmen, prüfst du ja im Rahmen der

Erforderlich

keit, Stichwort "sozialethische Einschränkung", da das Notwehrrecht eben so schneidig ist und man damit fast alles durchgehen lassen kann (soweit die VSS vorliegen). Es handelt sich um feste Fallgruppen, die das Notwehrrecht u.U. versagen können. Die Angemessenheit ist ein zusätzliches Korrektiv zur Interessenabwägung. Dabei geht es nicht um eine "sozialethische Einschränkung", dies passiert quasi ja schon in der Interessenabwägung, sondern um eine "sozialethische Gesamtwertung". Das Verhalten des Täters soll nach anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit als eine sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage erscheinen, um dieses als gerechtfertigt ansehen zu können. KEBAP ist die Einschränkung des sonst sehr schneidigen Notwehrrechts. Ein Kind soll nicht erschossen werden "dürfen", weil es Kirchen klaut. Angemessenheit ist, nur ein kleineres Korrektiv zur Interessenabwägung, zwar kann die Interessenabwägung positiv für den

Notstand

stäter ausfallen, aber es kann dennoch an der Angemessenheit fehlen, weil es eben nicht der Wertvorstellung der Allgemeinheit entspricht. Vielleicht hilft das ein wenig, falls ich denn dein Verständnisproblem selbst richtig auffassen konnte.

PAUL1

paul1ne

11.12.2024, 15:12:02

Hilft total, vielen Dank!🙏

FO

forste35

29.4.2025, 14:20:40

zwischen angmessenes und Mittel :)

Linne Hempel

Linne Hempel

19.5.2025, 12:43:58

Hallo forste35, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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