Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)

Definition: Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)

25. November 2024

4,7(2.853 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann stellt die Notstandshandlung ein „angemessenes“ Mittel zur Gefahrabwendung dar (§ 34 StGB)?

Die Notstandshandlung ist iSv § 34 S. 2 als angemessenes Mittel anzusehen, wenn zur Gefahrabwendung keine rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung stehen und der Eingriff auch nicht die absolute Aufopferungsgrenze des Eingriffsadressaten überschreitet.

Das Merkmal der Angemessenheit ist in erster Linie ein Korrektiv, um insbesondere die Einheit der Rechtsordnung zu wahren und trotz überwiegendem Schutzinteresse, eine Rechtfertigung aus übergeordneten Erwägungen ausnahmsweise auszuschließen. Ähnlich wie bei der Gebotenheit im Rahmen der Notwehr, haben sich bestimmte Fallgruppen etabliert, um den Begriff zu konkretisieren. Dazu gehört insbesondere der Nötigungsnotstand sowie der Verstoß gegen fundamentale Rechtsprinzipien (insb. Menschenwürde). Eine vertiefte Prüfung ist nur erforderlich, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte für eine der bekannten Fallgruppen bietet. Im Übrigen ergibt sich aus der Interessenabwägung bereits die Zulässigkeit der Verteidigungshandlung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAUL1

paul1ne

19.11.2024, 23:27:16

Vielleicht stehe ich jetzt gerade total auf dem Schlauch, aber was ist denn der Unterschied von dieser Angemessenheitsprüfung einer Notstandshandlung zu der anderen Angemessenheitsprüfung, wo die Handlung

geboten

sein muss und keine der KEBAP-Ausnahmen vorliegen darf?


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