Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)
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Definition: Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)
14. Mai 2026
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Wann stellt die Notstandshandlung ein „angemessenes“ Mittel zur Gefahrabwendung dar (§ 34 StGB)?
Die Notstandshandlung ist iSv § 34 S. 2 als angemessenes Mittel anzusehen, wenn zur Gefahrabwendung keine rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung stehen und der Eingriff auch nicht die absolute Aufopferungsgrenze des Eingriffsadressaten überschreitet.
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