Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Definition des Vermögensnachteils bei der (Räuberischen) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
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Definition: Definition des Vermögensnachteils bei der (Räuberischen) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
30. April 2026
1 Kommentar
Der Tatbestand der (Räuberischen) Erpressung setzt den Eintritt eines Vermögensnachteils voraus. Kennst du dessen Definition?
Ein Vermögensnachteil ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach Eintritt des Nötigungserfolgs.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nils
26.1.2026, 17:53:48
Warum wird hier (wie das in einigen anderen Aufgaben auch des Öfteren geschieht) nun wieder eine andere
Definitionabgefragt, als in den Aufgaben davor eingeführt wird? In diesem Kapitel steht: "Ein
Vermögensschadenliegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird." Abgefragt wird: "Ein
Vermögensnachteilist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach Eintritt des
Nötigungserfolgs." Die KI bewertet die erste
Definitiondazu noch als falsch.
