Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Definition des Vermögensnachteils bei der (Räuberischen) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
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Definition: Definition des Vermögensnachteils bei der (Räuberischen) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
30. April 2026
1 Kommentar
Der Tatbestand der (Räuberischen) Erpressung setzt den Eintritt eines Vermögensnachteils voraus. Kennst du dessen Definition?
Ein Vermögensnachteil ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach Eintritt des Nötigungserfolgs.
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