Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Definition des Vermögensnachteils bei der (Räuberischen) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

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Definition: Definition des Vermögensnachteils bei der (Räuberischen) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

30. April 2026

1 Kommentar


Der Tatbestand der (Räuberischen) Erpressung setzt den Eintritt eines Vermögensnachteils voraus. Kennst du dessen Definition?

Ein Vermögensnachteil ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach Eintritt des Nötigungserfolgs.

Der Begriff des Vermögensnachteils gleicht inhaltlich dem Schadensbegriff des § 263 StGB (st. Rspr.). Die Vermögenslage des Betroffenen muss also nach der Tat ungünstiger als vorher sein. Ein negativer Saldo liegt in diesem Sinne vor, wenn der Vermögensabfluss nicht kompensiert wird durch einen entsprechenden ausgleichenden Zufluss, der zu einem gleichzeitigen Zuwachs des Vermögens führt. Dies ist im Wege einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse zu beurteilen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nils

Nils

26.1.2026, 17:53:48

Warum wird hier (wie das in einigen anderen Aufgaben auch des Öfteren geschieht) nun wieder eine andere

Definition

abgefragt, als in den Aufgaben davor eingeführt wird? In diesem Kapitel steht: "Ein

Vermögensschaden

liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird." Abgefragt wird: "Ein

Vermögensnachteil

ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach Eintritt des

Nötigungserfolg

s." Die KI bewertet die erste

Definition

dazu noch als falsch.