Hey ÖA, danke für deine Anmerkung! 😊
Ich denke, wir müssen die Antwort von Foxxy hier noch einmal einordnen:
Wie Foxxy richtig sagt, ist der zentrale Unterschied zwischen
Gesamtsaldierung und
Differenzhypothese, dass bei der
Gesamtsaldierung nur überprüft wird, OB durch die
Vermögensverfügung das Vermögen des Geschädigten verringert wird. Die Höhe des Schadens wird nur für eine Qualifikation (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) oder in der Strafzumessung relevant. Bei der
Differenzhypothese geht es darum, den ersatzfähigen Schaden zu beziffern.
Aus diesen unterschiedlichen Zwecken ergibt sich die unterschiedliche Berechnung. Bei der
Gesamtsaldierung wird die TATSÄCHLICHE Vermögenslage unmittelbar vor und nach der
Vermögensverfügung verglichen. Bei der
Differenzhypothese wird dagegen die Vermögenslage nach Eintritt des schädigenden Ereignisses mit der HYPOTHETISCHEN Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis verglichen.
Ein Beispiel, um das ganze anschaulich zu machen:
A kauft von B einen Zahnriemensatz für seinen gebrauchten VW-Bus für €180. B gaukelt A vor, der Zahnriemen sei ein noch nicht benutztes Originalteil. Tatsächlich handelt es sich um eine billige Kopie im Wert von €10, die aus minderwertigem Material hergestellt wurde. A baut den Zahnriemensatz in seinen Motor ein. Nach nur einem Monat bricht ein Teil des Zahnriemensatzes wegen Materialermüdung. Hierdurch werden andere Komponenten des Motors in Mitleidenschaft gezogen, sodass der ganze Motor einen Totalschaden erleidet. Ein neuer Motor kostet A €8.000.
Beim Betrug kommt es nur auf den Wert des Vermögens unmittelbar vor und nach der
Vermögensverfügung an. Aufgrund der
Täuschung hat A an B €180 gezahlt und dafür nur einen minderwertigen Zahnriemensatz im Wert von €10 erhalten. Es liegt also ein negatives Saldo i.H.v. €170 vor. Dass später durch das mangelhafte Teil noch ein weitaus höherer Schaden eintritt, ist für die Bestimmung des
Vermögensschaden
s irrelevant. Der kaputte Motor kann als Folgeschaden nur in der Strafzumessung berücksichtigt werden, genauso eine etwaige Wiedergutmachung des B.
Anders beim zivilrechtlichen Schadensersatz. Bei der
Differenzhypothese müssen wir die tatsächliche Situation vergleichen mit der hypothetischen Situation, in der B den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Dann hätte A ein wertgleiches Teil erhalten und ein funktionierendes Auto gehabt. Jetzt hat er nicht nur ein Teil im Minderwert von €170 erhalten, sondern darüber hinaus entstand auch ein kausaler Folgeschaden i.H.v. €8000, der ebenso zu ersetzen ist. Eine zwischenzeitliche Wiedergutmachung des B wäre auf den Schaden anzurechnen.
Viele Grüße – Maurice, für das Jurafuchs-Team