Definition: Notstand, defensiver (§ 228 StGB)

30. Dezember 2025

4 Kommentare

4,8(6.336 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einem „Defensivnotstand“?

Beim defensiven Notstand beeinträchtigt der Handelnde zur Gefahrabwendung Rechtsgüter desjenigen, von dessen Verantwortungsbereich die Gefahr ausgeht.

Eine spezialgesetzliche Regelung bei Einwirkungen auf Sachen unbeteiligter Dritter findest Du in § 228 BGB. Die Norm geht dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand in diesen Fällen vor.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LENEU

Leonard Neumann

10.7.2025, 12:21:50

Hallo, der

Defensivnotstand

ist hier fälschlicherweise unter § 228 StGB eingeordnet, dabei steht er natürlich so im § 228 des

BGB

.

SCHA

Schatzfund

16.7.2025, 10:37:00

Verstehe ich die Definition an dieser Stelle richtig, dass die Handlung sich gegen irgendein Rechtsgut desjenigen richten kann, aus dessen Verantwortungsbereich die Gefahr stammt? Ich hatte es immer so verstanden, dass die Handlung sich grade gegen die eine Sache richten muss, von der die Gefahr ausgeht. So verstehe ich die Definition allerdings nicht.

JCF

JCF

30.7.2025, 06:04:30

Es wird nur allgemein nach einer Definition für

Defensivnotstand

gefragt, nicht speziell nach §

228 BGB

. Die angegebene Definition ist somit nicht falsch (wenn auch zugegebenermaßen etwas verwirrend, weil man i.d.R. nur i.R.v. §

228 BGB

von

Defensivnotstand

spricht). §

228 BGB

ist nach dem eindeutigen Wortlaut (wie du richtig angemerkt hast) nur dann einschlägig, wenn der Handelnde auf eine (fremde) Sache einwirkt, von der selbst die Gefahr ausgeht. Dazu zählen insb. auch Tiere, die Menschen anfallen. §

228 BGB

ist quasi eine speziell geregelte Unterform des

Defensivnotstand

s. 😉

MH

Milan Horey

10.12.2025, 09:07:05

Nur als Hinweis: Hier wird die Definition fälschlich unter § 228 „StGB“ und nicht „

BGB

“ geführt.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen