Definition: Notstand, defensiver (§ 228 StGB)
Was versteht man unter einem „Defensivnotstand“?
Beim defensiven Notstand beeinträchtigt der Handelnde zur Gefahrabwendung Rechtsgüter desjenigen, von dessen Verantwortungsbereich die Gefahr ausgeht.
Eine spezialgesetzliche Regelung bei Einwirkungen auf Sachen unbeteiligter Dritter findest Du in § 228 BGB. Die Norm geht dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand in diesen Fällen vor.
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