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Definition: Notwehr (§ 32 StGB)

8. August 2026
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Definition

Was versteht man unter „Notwehr“ (§ 32 StGB)?

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Diese Legaldefinition findest Du in § 32 Abs. 2 StGB. Die Notwehr setzt also zunächst eine Notwehrlage (einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff, bestimmt das „Ob" der Notwehr) voraus. Dann muss der Angegriffene eine Notwehrhandlung vornehmen, die erforderlich und geboten ist (Das „Wie" der Notwehr). Zuletzt ist ein Verteidungswille erforderlich (Wortlaut: „um").

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