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Definition: Notwehr (§ 32 StGB)

26. März 2026

2 Kommentare


Was versteht man unter „Notwehr“ (§ 32 StGB)?

Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund, der eine Notwehrlage (das „Ob“ der Notwehr), eine Notwehrhandlung (das „Wie“ der Notwehr) sowie einen Verteidigungswillen (die subjektive Seite der Notwehr) erfordert.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FI

Fiona_

26.11.2025, 12:12:39

Liebes Jurafuchs-Team, vielleicht könntet ihr bei der Lehrbuchdefinition auch angeben,

da

ss eine Legaldefinition in § 32 Abs. 2 StGB zu finden ist :)

leoniiie.i

leoniiie.i

15.12.2025, 15:20:38

Bei mir wird die Legaldefinition von Foxxy leider als falsch bewertet…