Definition: Verfügungsmacht (§ 185 BGB)

19. Mai 2025

1 Kommentar

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Definiere Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB.

Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB beschreibt die Möglichkeit für jemand anderen eine rechtliche Wirklichkeit zu schaffen, ohne dass dieser an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

26.4.2025, 15:35:56

Die aktuelle Definition würde 1:1 auch auf die Stellvertretung passen und ist daher mE zu schwammig.


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