Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Verfügungsmacht (§ 185 BGB)
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Definition: Verfügungsmacht (§ 185 BGB)
2. April 2026
2 Kommentare
Definiere Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB.
Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB beschreibt die Möglichkeit, für jemand anderen eine rechtliche Wirklichkeit zu schaffen, ohne dass dieser an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
26.4.2025, 15:35:56
Die aktuelle Definition würde 1:1 auch auf die Stellvertretung passen und ist daher mE zu schwammig.
Juri
3.11.2025, 12:43:42
Dem würde ich mich nicht anschließen. Bei der Stellvertretung tritt die Person des Stellvertretenden an die Stelle des Vertretenen. Etwaige Verträge kommen dann mit dem Vertretenen zustande (Wirkung unmittelbar für und gegen den Vertretenen, § 164 I BGB). Bei der
Verfügungsbefugnishingegen, geht es darum im eigenen Namen zu verfahren, aber mit Wirksamkeit ggü. dem Berechtigten ("Schaffen einer rechtlichen Wirklichkeit"). Hierin liegt auch der Unterschied in den Definitionen. Aber es stimmt, dass das noch deutlich formuliert werden könnte.
