Definition: Verfügungsmacht (§ 185 BGB)

1. Januar 2026

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Definiere Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB.

Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB beschreibt die Möglichkeit, für jemand anderen eine rechtliche Wirklichkeit zu schaffen, ohne dass dieser an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist.

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