Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Verfügungsmacht (§ 185 BGB)
Definition: Verfügungsmacht (§ 185 BGB)
2. Oktober 2025
1 Kommentar
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Definiere Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB.
Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB beschreibt die Möglichkeit, für jemand anderen eine rechtliche Wirklichkeit zu schaffen, ohne dass dieser an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist.

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