Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Stellvertretung (§§ 164ff. BGB)

Schema: Stellvertretung (§§ 164ff. BGB)

15. April 2025

11 Kommentare

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Wie prüfst Du Zulässigkeit und Wirksamkeit der Stellvertretung (§§ 164ff. BGB)?

  1. Zulässigkeit der Stellvertretung

  2. Eigene Willenserklärung des Vertreters

  3. Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)

  4. Vertretungsmacht

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sam_yunique

Sam_yunique

4.2.2021, 16:55:59

Eine Erklärung, was genau gepflügt werden soll (in den Schritten) wäre super

Ferdinand

Ferdinand

13.8.2021, 09:19:28

- Eigene Willenserklärung: Gibt der Handelnde wirklich eine *eigene* Erklärung ab oder überbringt er nur eine „fertige“ Willenserklärung des Geschäftsherrn als Erklärungsbote - In fremdem Namen: Grundsätzlich muss der Stellvertreter deutlich machen, dass er für einen anderen handelt. Die beiden wichtigen Ausnahmen sind: wenn es sich aus den Umständen ergibt (§ 164 I 2, bspw. bei Angestellten in einem Ladengeschäft, sog.

unternehmensbezogenes Geschäft

) oder beim „verdeckten

Geschäft für den, den es angeht

“ (was insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens der Fall ist, wenn dem Vertragspartner typischerweise egal ist, mit wem er kontrahiert, etwa beim Bäcker). - Mit Vertretungsmacht: die WE kann den Vertretenen nur binden, wenn er mit Vertretungsmacht gehandelt hat, also rechtlich dazu „befugt“ war, eine eigene WE im Namen des Vertretenen abzugeben. Vertretungsmacht kann sich aus Gesetz ergeben (bspw. Eltern für ihre Kinder/der Geschäftsführer für die GmbH) oder rechtsgeschäftlich vereinbart werden (sog. Vollmacht, § 166 II 1).

LETA

Leoni Ta

1.11.2022, 08:20:21

Vertretungsmacht aus Gesetz, rechtsgeschäftlicher Vereinbarung (sog. Vollmacht) oder aus Rechtsschein (Anschein- und Duldung).

Kind als Schaden

Kind als Schaden

23.4.2024, 17:32:37

Das Gesetz nennt in § 164 zunächst die Vertretungsmacht und danach das Handeln

in fremden Namen

. Bei diesem Aufgabentyp wäre es schön, wenn man mehrere Prüfschemata als richtig zulässt. Vielleicht übersehe ich aber auch einen Grund, warum diese Reihenfolge Sinn ergibt und eine andere nicht.

TI

Timurso

24.4.2024, 11:14:43

Imo ergibt die vorherige Prüfung des Handeln in fremdem Namen mehr Sinn. Vertretungsmacht kann jemand ja für viele Personen haben, für wen er im konkreten Fall auftritt, ist dagegen entscheidend dafür, welche Vertretungsmacht geprüft werden muss.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.5.2024, 14:52:18

Hallo

Kind als Schaden

, tatsächlich ist gerade die Möglichkeit online gegangen, dass dort wo inhaltlich richtig, mehrere Reihenfolgen im Schema von der App als richtig anerkannt werden. In diesem Fall sollte man aber bei dieser Prüfungsreihenfolge bleiben. Das hat verschiedene Gründe. Zum Einen ist das

Offenkundigkeitsprinzip

grundlegend für die Stellvertretung und wenn schon der Wille

in fremden Namen

zu handeln nicht hervortritt, scheidet eine Vertretung aus. des Weiteren gibt es bei der Vertretungsmacht mehrere "Reserveprüfungen", wenn keine gesetzliche Vertretungsmacht oder keine Vollmacht, könnte immer noch eine

Anscheinsvollmacht

oder

Duldungsvollmacht

bestehen. Als letztes ein weniger sachlicher aber nicht minder wichtiger Grund ist Folgender: Das Schema ist üblich und das was den allermeisten Juristen und damit auch Prüfern geläufig ist. Je weniger die bei einer Korrektur nachdenken müssen, desto besser. Das kann man als Richtlinie blöd finden, ist aber im Allgemeinen kein schlechter Ratschlag jedenfalls für Klausuren/Examen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Josef K.

Josef K.

6.2.2025, 10:26:35

Hallo, vielleicht könnte hier etwas zum obigen Punkt geschrieben werden, damit man nicht auf anderen Plattformen oä nachschlagen muss? 1. Zulässigkeit Die Stellvertretung ist nicht zulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Hierunter fällt in Deutschland z.B. die Eheschließung gem. § 1311 BGB (sog. Handschuhehe, sofern Stellvertretung vorliegt) und die Testamentserrichtung gem. § 2064 BGB. Ferner ist die Stellvertretung auch nicht bei

Realakt

en anwendbar, da nur die Vertretung durch eine Willenserklärung möglich ist und niemals die Vertretung der Übergabe. Für

Realakt

e gelten die sachenrechtlichen Institute (z.B.

Besitzdiener

schaft gem. § 855 BGB,

Besitzmittler

gem. § 868 BGB und die sog. „Geheißperson“). https://www.juraindividuell.de/artikel/die-stellvertretung-gem-164-ff-bgb/

mayrab

mayrab

26.2.2025, 08:56:16

Wenn ich hier „Erklärungen anzeigen“ drücke wird nichts angezeigt

LELEE

Leo Lee

26.2.2025, 15:49:58

Hallo mayrab, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat gibt es bei dieser Aufgabe keinen Erklärungstext; sie ist eine reine Schemaaufgabe. Insofern ist der Button ein "Dummy" :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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