Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)
Definition: Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)
Was versteht man unter einer Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)?
Die Hauptregelung eines Verwaltungsakts kann durch zusätzliche Bestimmungen (= Nebenbestimmung) ergänzt oder beschränkt werden (§ 36 VwVfG). Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft.
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