Weil ich selber immer
Definitionen-Kopfsalat habe:
1.
Inhaltsbestimmung
Eine
Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn eine
Regelung den Gegenstand, Umfang oder die Reichweite der Hauptentscheidung selbst unmittelbar festlegt und abgrenzt. Sie ist kein Zusatz zum
Verwaltungsakt, sondern Bestandteil des Haupt
verwaltungsakts selbst (Modifikation des Begehrens, z. B. Baugenehmigung nur für ein zweigeschossiges statt des beantragten dreigeschossigen Hauses).
2.
Nebenbestimmung
(
§ 36 VwVfG
)
Eine
Nebenbestimmung
ist eine eigenständige, huckepack mit einem Haupt
verwaltungsakt verbundene
Regelung, die an eine im Wesentlichen stattgebende Hauptentscheidung anknüpft und deren Rechtswirkungen ergänzt, beschränkt oder absichert, ohne den Kern der Hauptentscheidung infrage zu stellen.
3. Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG)
Eine Bedingung ist eine Bestimmung, durch die der Eintritt (aufschiebende Bedingung) oder das Erlöschen (auflösende Bedingung) der Wirksamkeit des Haupt
verwaltungsakts von einem künftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.
4. Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)
Eine Befristung ist eine Bestimmung, durch die der Beginn, das Ende oder die Gesamtdauer der Wirksamkeit des Haupt
verwaltungsakts an einen bestimmten oder gewissen kalendarischen Zeitpunkt / Zeitraum geknüpft wird.
5. Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)
Eine Auflage ist eine selbstständig vollstreckbare Bestimmung, durch die dem Begünstigten eines
Verwaltungsakts ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vom Vollzug der Auflage unberührt <-> im Gegensatz zur Bedingung)
(!) Abgrenzung in der
Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO)
⚬ Auflage: Kann als selbstständiger Begünstigungsakt immer isoliert mit der
Anfechtungsklage angegriffen werden
⚬ Bedingung / Befristung /
Inhaltsbestimmung: Nach h.M. ist die isolierte
Anfechtungsklage gegen jede
Nebenbestimmung
statthaft, sofern die verbleibende Hauptentscheidung nicht völlig sinnlos oder rechtswidrig wird
(Handelt es sich jedoch um eine
Inhaltsbestimmung, scheidet die isolierte Anfechtung aus; das Begehren muss dann mit der Verpflichtungsklage [auf Erteilung des unbeschränkten VA] verfolgt werden)