Definition: Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB)
Definiere den Begriff der „Geschäftsfähigkeit“ (§ 104 BGB):
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirkam vorzunehmen.
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Niklas3461
3.7.2024, 13:49:32
Neben dem Aspekt, dass selber keine Rechtsgeschäfte vorgenommen werden können habe ich zusätzlich erwähnt, dass die WE von anderen dann dem gesetzlichen Vertreter zugehen müssen. Dies ist m.A. nach richtig. Ich bitte um Klarstellung.
Jakob G.
9.8.2024, 21:16:59
Diese Definition ist zu einer Seite hin unvollständig: Auch beschränkt Geschäftsfähige können selbst vollwirksam Rechtsgeschäfte vornehmen, sofern diese
lediglich rechtlich vorteilhaftsind. (§ 107 BGB).
Timurso
10.8.2024, 17:42:43
Finde ich nicht unvollständig. Natürlich grenzt es nicht 100%ig von der beschränkten Geschäftsfähigkeit ab. Aber dennoch sagt die Definition alles, was für Geschäftsfähige gilt: Keine Einschränkungen. Was für die anderen für Beschränkungen gelten, ist für Geschäftsfähige ja uninteressant.