Definition: Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB)

24. November 2024

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Definiere den Begriff der „Geschäftsfähigkeit“ (§ 104 BGB):

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirkam vorzunehmen.

Das Gesetz sieht grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig an. Aus diesem Grund enthält das BGB keine positive Legaldefiniton der Geschäftsfähigkeit. Vielmehr regelt es in den §§ 104 ff. BGB lediglich die Ausnahmefälle, in denen Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 f. BGB) oder beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§106 ff. BGB) vorliegt.
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