Definition: Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB)

12. Dezember 2024

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Definiere den Begriff der „Geschäftsfähigkeit“ (§ 104 BGB):

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirkam vorzunehmen.

Das Gesetz sieht grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig an. Aus diesem Grund enthält das BGB keine positive Legaldefiniton der Geschäftsfähigkeit. Vielmehr regelt es in den §§ 104 ff. BGB lediglich die Ausnahmefälle, in denen Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 f. BGB) oder beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§106 ff. BGB) vorliegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Niklas3461

Niklas3461

3.7.2024, 13:49:32

Neben dem Aspekt, dass selber keine Rechtsgeschäfte vorgenommen werden können habe ich zusätzlich erwähnt, dass die WE von anderen dann dem gesetzlichen Vertreter zugehen müssen. Dies ist m.A. nach richtig. Ich bitte um Klarstellung.

Jakob G.

Jakob G.

9.8.2024, 21:16:59

Diese Definition ist zu einer Seite hin unvollständig: Auch beschränkt Geschäftsfähige können selbst vollwirksam Rechtsgeschäfte vornehmen, sofern diese

lediglich rechtlich vorteilhaft

sind. (

§ 107 BGB

).

TI

Timurso

10.8.2024, 17:42:43

Finde ich nicht unvollständig. Natürlich grenzt es nicht 100%ig von der beschränkten Geschäftsfähigkeit ab. Aber dennoch sagt die Definition alles, was für Geschäftsfähige gilt: Keine Einschränkungen. Was für die anderen für Beschränkungen gelten, ist für Geschäftsfähige ja uninteressant.


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