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Definition: Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB)
24. März 2026
5 Kommentare
Definiere den Begriff der „Geschäftsfähigkeit“ (§ 104 BGB):
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirkam vorzunehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niklas3461
3.7.2024, 13:49:32
Neben dem Aspekt,
dass selber keine Rechtsgeschäfte vorgenommen werden können habe ich zusätzlich erwähnt,
dass die WE von anderen
dann dem gesetzlichen Vertreter zugehen müssen. Dies ist m.A. nach richtig. Ich bitte um Klarstellung.
Stella2244
11.3.2025, 15:32:15
hier geht es um die Definition der
Geschäftsfähigkeit
Jakob G.
9.8.2024, 21:16:59
Diese Definition ist zu einer Seite hin unvollständig: Auch beschränkt Geschäftsfähige können selbst vollwirksam Rechtsgeschäfte vornehmen, sofern diese
lediglich rechtlich vorteilhaftsind. (
§ 107 BGB).
Timurso
10.8.2024, 17:42:43
unvollständig. Natürlich grenzt es nicht 100%ig von der beschränkten
Geschäftsfähigkeitab. Aber dennoch sagt die Definition alles, was für Geschäftsfähige gilt: Keine Einschränkungen. Was für die anderen für Beschränkungen gelten, ist für Geschäftsfähige
jauninteressant.
