Definition: Fortsetzungsfeststellungsinteresse

9. März 2025

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Wann liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor?

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt immer dann vor wenn der Kläger auch nach Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Allgemein anerkannte Fallgruppen sind die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitationsinteresse, das Präjudizinteresse und der qualifizierte Grundrechtseingriff bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen.

Weil ein erledigter Verwaltungsakt in der Regel keine Beschwer mehr entfaltet, muss ein über die allgemeine Klagebefugnis hinausgehendes berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des bereits erledigten Verwaltungsakts bestehen. Das bedeutet also, dass besondere Gründe vorliegen müssen, die einen nachträglichen Rechtsschutz rechtfertigen. Dann ist die Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich.
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