Definition: Fortsetzungsfeststellungsinteresse

9. Juni 2025

1 Kommentar

4,9(699 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor?

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt immer dann vor, wenn der Kläger auch nach Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Allgemein anerkannte Fallgruppen sind die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitationsinteresse, das Präjudizinteresse und der qualifizierte Grundrechtseingriff bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen.

Weil ein erledigter Verwaltungsakt in der Regel keine Beschwer mehr entfaltet, muss ein über die allgemeine Klagebefugnis hinausgehendes berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des bereits erledigten Verwaltungsakts bestehen. Das bedeutet also, dass besondere Gründe vorliegen müssen, die einen nachträglichen Rechtsschutz rechtfertigen. Dann ist die Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

eine Robusto bitte

eine Robusto bitte

31.5.2025, 11:49:54

Ein schutzwürdiges

Feststellung

sinteresse kann – jedenfalls bei innerprozessualer Erledigung (→ Rn. 88) – gegeben sein, wenn die Weiterführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu dienen soll, einen Staatshaftungsprozess vor den Zivilgerichten vorzubereiten (BVerwGE 146, 303; 121, 169) und sich auf diese Weise die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über § 121 für den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht nutzbar zu machen (BVerwGE 111, 306; NVwZ 2015, 600). Wysk VwGO § 113 Rn. 84-89a


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community