Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Glaubensfreiheit, negative (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
Definition: Glaubensfreiheit, negative (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
14. April 2025
6 Kommentare
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Wie definiert sich die negative Glaubensfreiheit, die neben der positiven Glaubensfreiheit ebenfalls von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt wird?
Als negative Glaubensfreiheit wird die Freiheit definiert, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden bzw. diese ablehnen zu dürfen. Davon auch umfasst ist die Freiheit, eine eigene Überzeugung zu haben, diese jedoch nicht offenbaren zu müssen, sowie sich von einer einmal gefassten Überzeugung wieder abzuwenden, wie etwa aus einer Kirchengemeinschaft auszutreten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Paul Hendewerk
6.3.2025, 18:46:29
Das BVerfG nimmt in der Entscheidung zum "Kopftuch im Referendariat" an, die negative Glaubensfreiheit aus Art. 4 I, II GG vermittele dem einzelnen Grundrechtsträger dann einen "Konfrontationsschutz", also den Schutz mit religiösen Bekenntnissen und Praktiken nicht konfrontiert zu werden, wenn der Staat eine Lage schafft, in der der Einzelne der Religionsausübung nicht "ausweichen" kann (z. B. vor Gericht oder im Klassenzimmer). Da diese Entscheidungen von erheblicher Examensrelevanz sind, würde ich diese Ausnahme-Rechtsprechung vielleicht irgendwie im Aufgabentext aufgreifen.
Marco
13.3.2025, 09:45:26
Hier wird man differenezieren müssen. Kopftuch im Klassenzimmer (von Lehrerinnen) nach h.M. in Ordnung (arg: Schule als Ort des pluralistischen, kulturellen Austauschs). Kopftuch einer Richterin / Referendarin nach h.M. nicht in Ordnung (negative Religionsfreiheit überwiegt wie von dir gesagt aufgrund keiner Ausweichmöglichkeit). Im Übrigen sind die Sondervoten des von dir - denke ich - gemeinten Urteils sehr lesenswert. Zudem ist in deinem Fall noch an Art 12 der Referendarin zu denken