Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundrechtsträger: Auch juristische Personen
Grundrechtsträger: Auch juristische Personen
26. Januar 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (14.664 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die P-GmbH produziert Skandalfilme des Splatter-Genres. Der neueste Schinken "Aluhüte vs. Corona-Zombies" führt bei der Premiere zu Tumulten und wird daraufhin von der Kulturstaatsministerin kurzerhand verboten. Die P-GmbH sieht sich in ihrer Kunstfreiheit verletzt.
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Einordnung des Falls
Grundrechtsträger: Auch juristische Personen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt nicht nur Künstler, sondern auch Kunstvermittler.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG ist unmittelbar auf juristische Personen anwendbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Ja, in der Tat!
4. Die P-GmbH kann sich - jedenfalls in Bezug auf die Kunstvermittlung - auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
27.10.2024, 10:41:01
Hier liegt offensichtlich ein Konkurrenzverhältnis zur Berufsfreiheit vor. Wie wird dieses aufgelöst?
rubenrubenruben
8.11.2024, 12:03:07
Auch noch zur Filmfreiheit, oder?
judith
12.11.2024, 20:33:19
Zum Teil wird zwischen Kunst- und Berufsfreiheit Idealkonkurrenz angenommen (Jarass/Pieroth, Art. 5 Rn. 117). Ein anderer Teil der Literatur geht demgegenüber davon aus, dass Art. 12 GG, sofern es nicht um wirtschaftliche Verwertung des Werkes geht, hinter der Kunstfreiheit zu
rücktritt.
Sebastian Schmitt
24.11.2024, 19:51:06
Hallo @[QuiGonTim](133054), Du hast völlig Recht, dass die P-GmbH hier auch in ihrer Berufsfreiheit aus Art 12 I GG betroffen sein dürfte, worauf wir iRd Aufgabe jedoch gar nicht unbedingt näher eingehen wollen. Wie von @judith bereits völlig richtig gesagt, kann man über das Konkurrenzverhältnis zwischen Kunst- und Berufsfreiheit diskutieren. Die wohl überwiegende Auffassung nimmt Idealkonkurrenz an (Sachs/Bethge, GG, 10. Aufl 2024, Art 5 Rn 194 mwN; differenzierend Dreier/Germelmann, GG, 4. Aufl 2023, Art 5 III Rn 98). Die Filmfreiheit des Art 5 I 2, 3. Var GG dürfte hier ebenfalls tangiert sein, wie @[rubenrubenruben](244746) einwendet. Folgt man der obigen Argumentation, muss auch sie hinter der Kunstfreiheit zurücktreten (Dreier/Germelmann, GG, 4. Aufl 2023, Art 5 III Rn 96; Sachs/Bethge, GG, 10. Aufl 2024, Art 5 Rn 127 mwN). Zur Berufsfreiheit wird erneut häufig Idealkonkurrenz angenommen (Sachs/Mann, GG, 10. Aufl 2024, Art 12 Rn 199 mwN). Einzelheiten sind natürlich auch hier wieder recht umstritten, wie häufig bei grundrechtlichen Konkurrenzfragen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team