Grundrechtsträger: Auch juristische Personen

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die P-GmbH produziert Skandalfilme des Splatter-Genres. Der neueste Schinken "Aluhüte vs. Corona-Zombies" führt bei der Premiere zu Tumulten und wird daraufhin von der Kulturstaatsministerin kurzerhand verboten. Die P-GmbH sieht sich in ihrer Kunstfreiheit verletzt.

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Einordnung des Falls

Grundrechtsträger: Auch juristische Personen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der persönliche Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt nicht nur Künstler, sondern auch Kunstvermittler.

Ja!

Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Der persönliche Schutzbereich der Kunstfreiheit schützt damit auch denjenigen, der eine "unentbehrliche Mittlerfunktion" zwischen Kunstwerk und Publikum ausübt. Zu solchen Kommunikationsmittlern gehören etwa Verleger, Produzenten, Galeristen oder Agenten.
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2. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG ist unmittelbar auf juristische Personen anwendbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind - wie auch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) - als Abwehr- und Freiheitsrechte des Bürgers konzipiert und berechtigen in erster Linie und unmittelbar natürliche Personen. Juristischen Personen kann der Schutz der Grundrechte gleichwohl zuteilwerden.

3. Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja, in der Tat!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Maßgeblich ist hierbei, welche Freiheitsräume die Grundrechte schaffen sollen und ob die juristische Person diese Freiheitsräume auch nutzen kann.

4. Die P-GmbH kann sich - jedenfalls in Bezug auf die Kunstvermittlung - auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

Ja!

Juristische Personen können Grundrechtsträger der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) sein. Die Kunstfreiheit ist jedenfalls in Bezug auf die Rolle der Kunstvermittlung "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar. Grund: Die Kunstvermittlung knüpft nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Vielmehr wird die Kunstvermittlung oft und regelmäßig von juristischen Personen des Privatrechts ausgeübt - etwa von Produktionsgesellschaften oder von als juristische Personen organisierten Ausstellungs- oder Aufführungseinrichtungen. Die P-GmbH kann sich als inländische juristische Person auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

27.10.2024, 10:41:01

Hier liegt offensichtlich ein Konkurrenzverhältnis zur Berufsfreiheit vor. Wie wird dieses aufgelöst?

rubenrubenruben

rubenrubenruben

8.11.2024, 12:03:07

Auch noch zur Filmfreiheit, oder?

JUDI

judith

12.11.2024, 20:33:19

Zum Teil wird zwischen Kunst- und Berufsfreiheit Idealkonkurrenz angenommen (Jarass/Pieroth, Art. 5 Rn. 117). Ein anderer Teil der Literatur geht demgegenüber davon aus, dass Art. 12 GG, sofern es nicht um wirtschaftliche Verwertung des Werkes geht, hinter der Kunstfreiheit zurücktritt.


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