Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundrechtsträger: Auch juristische Personen
Grundrechtsträger: Auch juristische Personen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die P-GmbH produziert Skandalfilme des Splatter-Genres. Der neueste Schinken "Aluhüte vs. Corona-Zombies" führt bei der Premiere zu Tumulten und wird daraufhin von der Kulturstaatsministerin kurzerhand verboten. Die P-GmbH sieht sich in ihrer Kunstfreiheit verletzt.
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Einordnung des Falls
Grundrechtsträger: Auch juristische Personen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt nicht nur Künstler, sondern auch Kunstvermittler.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG ist unmittelbar auf juristische Personen anwendbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Ja, in der Tat!
4. Die P-GmbH kann sich - jedenfalls in Bezug auf die Kunstvermittlung - auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
27.10.2024, 10:41:01
Hier liegt offensichtlich ein Konkurrenzverhältnis zur Berufsfreiheit vor. Wie wird dieses aufgelöst?
rubenrubenruben
8.11.2024, 12:03:07
Auch noch zur Filmfreiheit, oder?
judith
12.11.2024, 20:33:19
Zum Teil wird zwischen Kunst- und Berufsfreiheit Idealkonkurrenz angenommen (Jarass/Pieroth, Art. 5 Rn. 117). Ein anderer Teil der Literatur geht demgegenüber davon aus, dass Art. 12 GG, sofern es nicht um wirtschaftliche Verwertung des Werkes geht, hinter der Kunstfreiheit zurücktritt.