Definition: Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)

17. August 2025

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Definiere den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG):

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn.

Bestandteil der körperlichen Integrität im biologisch-physiologischen Sinne ist zum einen die körperliche Gesundheit. Zum anderen wird auch die psychische Gesundheit von Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG erfasst. Obwohl der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG nur von „körperliche[r] Unversehrtheit“ spricht (Wortlautauslegung), sind auch psychisch-seelische Beeinträchtigungen nach der Rechtsprechung des BVerfG und der ganz h.M. vom Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) umfasst. Dafür spricht erstens, dass häufig Wechselwirkungen zwischen physischen und psychischen Gesundheitsstörungen bestehen (BVerfG: Einheit von „Leib, Seele und Geist“) (teleologische Auslegung). Dafür spricht zweitens die Nähe des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit zu Art. 1 Abs. 1 GG, der die Menschenwürde auch vor psychischen Beeinträchtigungen schützt (systematische Auslegung). Dafür spricht drittens die Entstehungsgeschichte, die auch den psychischen Terror und die seelische Folter der Nationalsozialisten vor Augen hatte (historische Auslegung). Allerdings müssen psychisch-seelische Einwirkungen von ihrer Intensität her der Wirkung von körperlichen Eingriffen entsprechen, also Schmerzen zufügen.
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